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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Behördliche <strong>und</strong> betriebliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte<br />

Demgegenüber sind Verb<strong>und</strong>dateien nach § 4a DSG NRW solche<br />

Dateien, in denen mehrere öffentliche Stellen gemeinsam Daten in einer<br />

Weise verarbeiten, die über den bloßen Abruf hinausgeht. Dies wird dadurch<br />

deutlich, dass das Gesetz die Festlegung einer verantwortlichen Stelle vorschreibt.<br />

Das ist bei einem Abrufverfahren nicht erforderlich, weil eine klare<br />

Zuordnung der den Datenbestand pflegenden Stelle möglich ist. Charakteristisch<br />

für eine Verb<strong>und</strong>datei ist, dass sie die datenschutzrechtlichen Berechtigungen<br />

abbildet, die im Verhältnis der beteiligten Stellen<br />

untereinander bestehen. Jede beteiligte Stelle kann nur auf die Daten <strong>und</strong> in<br />

dem Umfang zugreifen wie dies auch außerhalb des automatisierten<br />

Verfahrens möglich wäre. Ist etwa die regelmäßige Übermittlung<br />

bestimmter Datensätze gesetzlich erlaubt oder vorgeschrieben, können die<br />

entsprechenden Datensätze mehreren Stellen gemeinsam zur Verfügung<br />

stehen. Ist hingegen eine Stelle nur im Einzelfall, also beim Vorliegen<br />

besonderer Voraussetzungen, befugt, von der anderen Stelle Daten zu<br />

erfragen, kann dieser Stelle auch nicht der generelle Zugriff auf alle Daten<br />

der anderen Stelle eingeräumt werden, weil ansonsten § 14 Abs. 2 DSG<br />

NRW im Verfahren nicht abgebildet würde. Vielmehr kann dann eine<br />

elektronische Datenabfrage im Einzelfall nur zugelassen werden, wenn es<br />

einen Verfahrensschritt gibt, in dem diejenige Stelle, die über die Daten<br />

verfügt, den Zugriff auf den einzelnen Datensatz willentlich autorisiert.<br />

Denkbar ist etwa die Einrichtung eines Verb<strong>und</strong>verfahrens, in dem<br />

verschiedene Fachabteilungen einer Behörde arbeiten. So ist es zum Beispiel<br />

in der Verwaltungspraxis nicht unüblich, ein Verb<strong>und</strong>verfahren einzurichten<br />

zwischen der Kasse einer öffentlichen Stelle <strong>und</strong> den Fachabteilungen, die<br />

Auszahlungen veranlassen oder deren Tätigkeit zu Einnahmen führt. Hierbei<br />

ist zu beachten, dass die Zweckbindungsgr<strong>und</strong>sätze des § 13 DSG NRW<br />

im Verfahren abgebildet werden müssen.<br />

Verb<strong>und</strong>datei <strong>und</strong> automatisiertem Abrufverfahren ist gemeinsam, dass vor<br />

der Inbetriebnahme der Verfahren gemäß § 10 DSG NRW ein<br />

Sicherheitskonzept erstellt <strong>und</strong> eine Vorabkontrolle durchgeführt werden<br />

muss.<br />

Verb<strong>und</strong>dateien müssen so aufgebaut sein, dass die Datenverarbeitungsbefugnisse<br />

der beteiligten Stellen exakt abgebildet sind. Automatisierte Abrufverfahren<br />

bedürfen einer gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage, weil eine Missbrauchskontrolle<br />

im Sinne des § 14 Abs. 2 DSG NRW in Abrufverfahren fehlt <strong>und</strong><br />

diese Verfahren damit ein erhöhtes Gefährdungspotential für die betroffenen<br />

Personen darstellen.<br />

154 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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