17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Behördliche <strong>und</strong> betriebliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte<br />
Demgegenüber sind Verb<strong>und</strong>dateien nach § 4a DSG NRW solche<br />
Dateien, in denen mehrere öffentliche Stellen gemeinsam Daten in einer<br />
Weise verarbeiten, die über den bloßen Abruf hinausgeht. Dies wird dadurch<br />
deutlich, dass das Gesetz die Festlegung einer verantwortlichen Stelle vorschreibt.<br />
Das ist bei einem Abrufverfahren nicht erforderlich, weil eine klare<br />
Zuordnung der den Datenbestand pflegenden Stelle möglich ist. Charakteristisch<br />
für eine Verb<strong>und</strong>datei ist, dass sie die datenschutzrechtlichen Berechtigungen<br />
abbildet, die im Verhältnis der beteiligten Stellen<br />
untereinander bestehen. Jede beteiligte Stelle kann nur auf die Daten <strong>und</strong> in<br />
dem Umfang zugreifen wie dies auch außerhalb des automatisierten<br />
Verfahrens möglich wäre. Ist etwa die regelmäßige Übermittlung<br />
bestimmter Datensätze gesetzlich erlaubt oder vorgeschrieben, können die<br />
entsprechenden Datensätze mehreren Stellen gemeinsam zur Verfügung<br />
stehen. Ist hingegen eine Stelle nur im Einzelfall, also beim Vorliegen<br />
besonderer Voraussetzungen, befugt, von der anderen Stelle Daten zu<br />
erfragen, kann dieser Stelle auch nicht der generelle Zugriff auf alle Daten<br />
der anderen Stelle eingeräumt werden, weil ansonsten § 14 Abs. 2 DSG<br />
NRW im Verfahren nicht abgebildet würde. Vielmehr kann dann eine<br />
elektronische Datenabfrage im Einzelfall nur zugelassen werden, wenn es<br />
einen Verfahrensschritt gibt, in dem diejenige Stelle, die über die Daten<br />
verfügt, den Zugriff auf den einzelnen Datensatz willentlich autorisiert.<br />
Denkbar ist etwa die Einrichtung eines Verb<strong>und</strong>verfahrens, in dem<br />
verschiedene Fachabteilungen einer Behörde arbeiten. So ist es zum Beispiel<br />
in der Verwaltungspraxis nicht unüblich, ein Verb<strong>und</strong>verfahren einzurichten<br />
zwischen der Kasse einer öffentlichen Stelle <strong>und</strong> den Fachabteilungen, die<br />
Auszahlungen veranlassen oder deren Tätigkeit zu Einnahmen führt. Hierbei<br />
ist zu beachten, dass die Zweckbindungsgr<strong>und</strong>sätze des § 13 DSG NRW<br />
im Verfahren abgebildet werden müssen.<br />
Verb<strong>und</strong>datei <strong>und</strong> automatisiertem Abrufverfahren ist gemeinsam, dass vor<br />
der Inbetriebnahme der Verfahren gemäß § 10 DSG NRW ein<br />
Sicherheitskonzept erstellt <strong>und</strong> eine Vorabkontrolle durchgeführt werden<br />
muss.<br />
Verb<strong>und</strong>dateien müssen so aufgebaut sein, dass die Datenverarbeitungsbefugnisse<br />
der beteiligten Stellen exakt abgebildet sind. Automatisierte Abrufverfahren<br />
bedürfen einer gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage, weil eine Missbrauchskontrolle<br />
im Sinne des § 14 Abs. 2 DSG NRW in Abrufverfahren fehlt <strong>und</strong><br />
diese Verfahren damit ein erhöhtes Gefährdungspotential für die betroffenen<br />
Personen darstellen.<br />
154 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005