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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Handel <strong>und</strong> Wirtschaft<br />

als Kreditgeberin vermittelt werden. In den USA sind inzwischen<br />

beispielsweise Baufinanzierungen aus einer Hand – wie in Deutschland<br />

noch traditionell der Fall – gänzlich unbekannt. Die Kreditnehmenden<br />

wissen dort oft nicht, welches Institut hinter der Finanzierung ihrer<br />

Vorhaben steht.<br />

Die B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hält eine Auslagerung<br />

des Kreditbereichs unter bestimmten im Kreditwesengesetz<br />

(KWG) geregelten Voraussetzungen gr<strong>und</strong>sätzlich für möglich. Neben den<br />

Anforderungen des KWG, deren Einhaltung von der BaFin beaufsichtigt<br />

werden, sind jedoch auch datenschutzrechtliche Vorschriften zu beachten.<br />

Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob die Auslagerung des Kreditgeschäfts<br />

in eine Kreditfabrik als Auftragsdatenverarbeitung oder im Rahmen einer<br />

so genannten Funktionsübertragung erfolgt. Bei einer Auftragsdatenverarbeitung<br />

könnte für die mit der Auslagerung verb<strong>und</strong>ene Weitergabe der<br />

K<strong>und</strong>endaten an die Kreditfabrik auf eine besondere Rechtsgr<strong>und</strong>lage verzichtet<br />

werden. Ist dagegen mit der Auslagerung des Kreditbereichs die<br />

Übertragung selbständiger Funktionen verb<strong>und</strong>en, ist wegen des Bankgeheimnisses<br />

in jedem Einzelfall die Einwilligung der Antragstellerinnen <strong>und</strong><br />

Antragsteller in die Übermittlung ihrer Daten an die Kreditfabrik erforderlich.<br />

Die Unterscheidung zwischen Auftragsdatenverarbeitung <strong>und</strong> Funktionsübertragung<br />

ist darüber hinaus entscheidend dafür, welche Stelle für die<br />

Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben <strong>und</strong> die Wahrung der<br />

Rechte der Betroffenen wie zum Beispiel die Erfüllung des Auskunftsanspruchs<br />

verantwortlich ist. Im Falle einer Auftragsdatenverarbeitung bleibt<br />

im Verhältnis zu den K<strong>und</strong>innen <strong>und</strong> K<strong>und</strong>en die auslagernde Bank nach<br />

außen verpflichtet. Übernimmt dagegen die Kreditfabrik selbständige Funktionen,<br />

wird sie selbst zur verantwortlichen Stelle <strong>und</strong> muss in Bezug auf<br />

die bei ihr vorgenommene Datenverarbeitung Auskunfts-, Löschungs- <strong>und</strong><br />

Berichtigungsansprüche der Betroffenen erfüllen.<br />

Eine pauschale Aussage zur Abgrenzung kann nicht getroffen werden. Entscheidend<br />

ist die individuelle Gestaltung der Beziehung zwischen der auslagernden<br />

Bank <strong>und</strong> der Kreditfabrik. Dabei spielt allerdings keine Rolle, ob<br />

die Kreditfabrik als konzernangehörige Tochtergesellschaft der Bank die<br />

Kreditbearbeitung übernimmt. Die gesellschaftsrechtlichen <strong>und</strong> wirtschaftlichen<br />

Zusammenhänge bleiben bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung<br />

unberücksichtigt.<br />

Die mit der Einschaltung einer Kreditfabrik verfolgten Automatisierungseffekte<br />

werden nicht zuletzt durch den Einsatz von Verfahren zum Credit-<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 65

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