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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Justiz<br />

Hautpartikeln. In weitaus höherem Maß als bei Fingerabdrücken besteht<br />

deshalb die Gefahr, dass genetisches Material einer Nichttäterin oder eines<br />

Nichttäters – zufällig oder bewusst – an Tatorten, beispielsweise durch eine<br />

nicht wahrnehmbare Kontamination mit Zwischenträgern oder durch bewusste<br />

Manipulation, platziert wird.<br />

Die <strong>Datenschutz</strong>beauftragen des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder fordern deshalb in<br />

ihrer Entschließung vom 16. Juli 2003 (Abdruck im Anhang, Nr. 10), dass<br />

die DNA-Analyse nicht zu einem alltäglichen Routinewerkzeug jeder<br />

erkennungsdienstlichen Behandlung werden darf <strong>und</strong> an dem bestehenden<br />

Vorbehalt einer richterlichen Anordnung für die Untersuchung von<br />

Körperzellen festgehalten wird.<br />

9.3 Telefonverbindungsdaten ohne richterliche Anordnung – die<br />

Spitze eines Eisbergs?<br />

Anlässlich eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen einen<br />

Journalisten verlangte die Staatsanwaltschaft ohne richterliche<br />

Anordnung von einem Ministerium die Herausgabe von Telefondaten.<br />

Für einen bestimmten Zeitraum sollte vorgelegt werden, mit welchen<br />

Personen die dort Beschäftigten wann telefoniert hatten.<br />

Zunächst wurde pauschal um die Übermittlung derjenigen gespeicherten<br />

Telekommunikationsverbindungsdaten gebeten, die in einer bestimmten<br />

Kalenderwoche angefallen waren. Dieses Ansinnen wurde nach<br />

kontroversem Schriftwechsel auf die dienstlich geführten Gespräche<br />

beschränkt. Eine gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage dafür gibt es jedoch nicht – weder<br />

für die eine noch für die andere Maßnahme.<br />

In öffentlichen Stellen ist es gängige Praxis, die Nutzung der Telefone nicht<br />

nur für dienstliche Gespräche, sondern ebenfalls für Privatgespräche zu<br />

gestatten. Privatgespräche müssen aber auch privat bezahlt werden. Um eine<br />

korrekte Abrechnung zu ermöglichen, werden die Privatgespräche nach<br />

Dauer <strong>und</strong> Kosten erfasst. Dabei wird auch die angewählte Rufnummer gespeichert,<br />

allerdings in aller Regel verkürzt um die letzten zwei oder drei<br />

Ziffern. Damit wird dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses der Beschäftigten<br />

Rechnung getragen, ihnen aber auch zugleich ermöglicht, nachzuvollziehen,<br />

ob sie die betreffenden Gespräche tatsächlich geführt haben. Werden<br />

in öffentlichen Stellen Telekommunikationsanlagen nicht nur für die ausschließlich<br />

dienstliche, sondern auch für die private Nutzung zur Verfügung<br />

gestellt, so wird der Dienstherr im Bereich der erlaubten Privatnutzung im<br />

88<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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