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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Ges<strong>und</strong>heit<br />

Patientin oder der Patient Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich<br />

Ablichtungen gegen Kostenerstattung fertigen lassen.<br />

Die im Ges<strong>und</strong>heitsamt gespeicherten Patientendaten sind zu löschen, wenn<br />

ihre Speicherung unzulässig ist, zum Beispiel bei der Speicherung objektiv<br />

falscher Daten. Generell sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn<br />

ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr<br />

erforderlich ist. Davon ist bei patientenbezogenen Daten jedenfalls dann<br />

auszugehen, wenn 10 Jahre nach der Aufgabenerfüllung verstrichen sind.<br />

Zur ordnungsgemäßen Dokumentation von Verwaltungsverfahren reicht es<br />

regelmäßig aus, wenn die Aufzeichnungen zwei Jahre nach Abschluss des<br />

Verfahrens aufbewahrt werden, es sei denn, es liegen begründete Umstände<br />

vor, die eine längere Frist erforderlich machen. Nach Ablauf von zwei Jahren<br />

kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, dass das Löschungsinteresse<br />

der Betroffenen das öffentliche Dokumentationsinteresse überwiegt.<br />

Besondere Umstände für eine längere Aufbewahrungsfrist können<br />

beispielsweise in Zukunft zu stellende Leistungsanträge sein, bei denen es<br />

notwendig sein kann, wenn die damit im Zusammenhang stehenden früheren<br />

Unterlagen noch verfügbar sind. Gr<strong>und</strong>sätzlich bietet sich in einem solchen<br />

Fall alternativ zur Datenlöschung eine Datensperrung an. Diese Sperrung<br />

hat zur Folge, dass die Unterlagen zwar aufbewahrt werden, aber (gesperrt<br />

für alle übrigen Verwaltungsvorgänge) nur dann Verwendung finden dürfen,<br />

wenn die betroffene Person zuvor in jedem Einzelfall ausdrücklich<br />

eingewilligt hat.<br />

In einer Suchthilfestelle haben bei einem Trägerwechsel Personal <strong>und</strong><br />

Klientel in die Übergabe ihrer Personal- <strong>und</strong> Patientenakten an den neuen<br />

Träger schriftlich einzuwilligen, auch wenn sich an den Arbeits-<br />

beziehungsweise Unterbringungsbedingungen sonst nichts verändert. Tritt<br />

durch den Trägerwechsel zugleich ein Wechsel in der Kontrolle der<br />

Datenverarbeitung auf der Gr<strong>und</strong>lage anderer <strong>Datenschutz</strong>gesetze ein, ist<br />

auch hierauf hinzuweisen.<br />

11.2 Einrichtung eines neuen Krebsregisters<br />

Das Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, das Modell eines Krebsregisters<br />

nach dem Ges<strong>und</strong>heitsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen<br />

(GDSG) aufzugeben <strong>und</strong> ein eigenes Krebsregistergesetz Nordrhein-<br />

114<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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