17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Ges<strong>und</strong>heit<br />
Patientin oder der Patient Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich<br />
Ablichtungen gegen Kostenerstattung fertigen lassen.<br />
Die im Ges<strong>und</strong>heitsamt gespeicherten Patientendaten sind zu löschen, wenn<br />
ihre Speicherung unzulässig ist, zum Beispiel bei der Speicherung objektiv<br />
falscher Daten. Generell sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn<br />
ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr<br />
erforderlich ist. Davon ist bei patientenbezogenen Daten jedenfalls dann<br />
auszugehen, wenn 10 Jahre nach der Aufgabenerfüllung verstrichen sind.<br />
Zur ordnungsgemäßen Dokumentation von Verwaltungsverfahren reicht es<br />
regelmäßig aus, wenn die Aufzeichnungen zwei Jahre nach Abschluss des<br />
Verfahrens aufbewahrt werden, es sei denn, es liegen begründete Umstände<br />
vor, die eine längere Frist erforderlich machen. Nach Ablauf von zwei Jahren<br />
kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, dass das Löschungsinteresse<br />
der Betroffenen das öffentliche Dokumentationsinteresse überwiegt.<br />
Besondere Umstände für eine längere Aufbewahrungsfrist können<br />
beispielsweise in Zukunft zu stellende Leistungsanträge sein, bei denen es<br />
notwendig sein kann, wenn die damit im Zusammenhang stehenden früheren<br />
Unterlagen noch verfügbar sind. Gr<strong>und</strong>sätzlich bietet sich in einem solchen<br />
Fall alternativ zur Datenlöschung eine Datensperrung an. Diese Sperrung<br />
hat zur Folge, dass die Unterlagen zwar aufbewahrt werden, aber (gesperrt<br />
für alle übrigen Verwaltungsvorgänge) nur dann Verwendung finden dürfen,<br />
wenn die betroffene Person zuvor in jedem Einzelfall ausdrücklich<br />
eingewilligt hat.<br />
In einer Suchthilfestelle haben bei einem Trägerwechsel Personal <strong>und</strong><br />
Klientel in die Übergabe ihrer Personal- <strong>und</strong> Patientenakten an den neuen<br />
Träger schriftlich einzuwilligen, auch wenn sich an den Arbeits-<br />
beziehungsweise Unterbringungsbedingungen sonst nichts verändert. Tritt<br />
durch den Trägerwechsel zugleich ein Wechsel in der Kontrolle der<br />
Datenverarbeitung auf der Gr<strong>und</strong>lage anderer <strong>Datenschutz</strong>gesetze ein, ist<br />
auch hierauf hinzuweisen.<br />
11.2 Einrichtung eines neuen Krebsregisters<br />
Das Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, das Modell eines Krebsregisters<br />
nach dem Ges<strong>und</strong>heitsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen<br />
(GDSG) aufzugeben <strong>und</strong> ein eigenes Krebsregistergesetz Nordrhein-<br />
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LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005