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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Justiz<br />

rechtsschützende Wirkung verlieren. Der gr<strong>und</strong>rechtliche Schutzbereich<br />

kann aber nicht den jeweiligen Eingriffsnotwendigkeiten angepasst werden.<br />

Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies mit anderen Worten: Um die<br />

Verbindungsdaten bekommen zu können, hätte die Staatsanwaltschaft – bei<br />

Vorliegen der besonderen gesetzlichen Voraussetzungen – eine richterliche<br />

Anordnung erwirken müssen. Dies ist nicht geschehen. Wenn also die speziellen<br />

Voraussetzungen für die Datenherausgabe nicht vorgelegen haben,<br />

hätte die Staatsanwaltschaft ihre Forderung nach Herausgabe der Daten<br />

nicht stellen dürfen. Eine Berufung auf die Ermittlungsgeneralklausel ist dafür<br />

jedenfalls rechtlich nicht möglich. Damit war das Herausgabeverlangen<br />

der Staatsanwaltschaft unzulässig.<br />

Die Position der Staatsanwaltschaft, die ihr Vorgehen leider mit Rückendeckung<br />

des Justizministeriums für völlig unproblematisch hält, führt – zugespitzt<br />

formuliert – in letzter Konsequenz dazu, dass nicht einmal mehr das<br />

Abhören von dienstlichen Telefonaten noch an die dafür normierten, speziellen<br />

strafprozessualen Voraussetzungen <strong>und</strong> die dafür vorgesehene richterliche<br />

Anordnung geb<strong>und</strong>en wäre. Wenn die spezialgesetzlichen Voraussetzungen<br />

nicht gegeben sind, würde dann eben zur Legitimation jeder Ermittlungshandlung<br />

gleich welcher gr<strong>und</strong>rechtlichen Eingriffsintensität unzulässigerweise<br />

auf die Generalklausel zurückgegriffen werden können.<br />

Eine solche Entwicklung darf es nicht geben!<br />

Um zu vermeiden, dass aus einem Einzelfall die Spitze eines Eisbergs mit<br />

Folgen auch in ganz anderen Bereichen wird, ist an das Justizministerium<br />

die dringliche Bitte zu richten, seine Rechtsauffassung zu revidieren <strong>und</strong> die<br />

Staatsanwaltschaften entsprechend zu informieren.<br />

9.4 Auswertung von Patientenakten durch geschädigte<br />

Krankenkassen bei Betrugsvorwurf<br />

Zur Aufklärung von Betrugsvorwürfen gegen einen privaten Pflegedienst<br />

hatte eine Staatsanwaltschaft angeordnet, sämtliche Abrechnungsunterlagen<br />

mit Patientendaten den betroffenen Krankenkassen<br />

zuzuleiten, damit diese als „Sachverständige“ die Unterlagen auswerten<br />

konnten.<br />

Es bestand der Verdacht, dass Pflegeleistungen bewusst fehlerhaft abgerecht<br />

worden waren. Der private Pflegedienst, gegen den ermittelt wurde, ist über<br />

diese Maßnahme nicht informiert worden. Ebenso wenig wurden Schweige-<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 91

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