17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Justiz<br />
rechtsschützende Wirkung verlieren. Der gr<strong>und</strong>rechtliche Schutzbereich<br />
kann aber nicht den jeweiligen Eingriffsnotwendigkeiten angepasst werden.<br />
Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies mit anderen Worten: Um die<br />
Verbindungsdaten bekommen zu können, hätte die Staatsanwaltschaft – bei<br />
Vorliegen der besonderen gesetzlichen Voraussetzungen – eine richterliche<br />
Anordnung erwirken müssen. Dies ist nicht geschehen. Wenn also die speziellen<br />
Voraussetzungen für die Datenherausgabe nicht vorgelegen haben,<br />
hätte die Staatsanwaltschaft ihre Forderung nach Herausgabe der Daten<br />
nicht stellen dürfen. Eine Berufung auf die Ermittlungsgeneralklausel ist dafür<br />
jedenfalls rechtlich nicht möglich. Damit war das Herausgabeverlangen<br />
der Staatsanwaltschaft unzulässig.<br />
Die Position der Staatsanwaltschaft, die ihr Vorgehen leider mit Rückendeckung<br />
des Justizministeriums für völlig unproblematisch hält, führt – zugespitzt<br />
formuliert – in letzter Konsequenz dazu, dass nicht einmal mehr das<br />
Abhören von dienstlichen Telefonaten noch an die dafür normierten, speziellen<br />
strafprozessualen Voraussetzungen <strong>und</strong> die dafür vorgesehene richterliche<br />
Anordnung geb<strong>und</strong>en wäre. Wenn die spezialgesetzlichen Voraussetzungen<br />
nicht gegeben sind, würde dann eben zur Legitimation jeder Ermittlungshandlung<br />
gleich welcher gr<strong>und</strong>rechtlichen Eingriffsintensität unzulässigerweise<br />
auf die Generalklausel zurückgegriffen werden können.<br />
Eine solche Entwicklung darf es nicht geben!<br />
Um zu vermeiden, dass aus einem Einzelfall die Spitze eines Eisbergs mit<br />
Folgen auch in ganz anderen Bereichen wird, ist an das Justizministerium<br />
die dringliche Bitte zu richten, seine Rechtsauffassung zu revidieren <strong>und</strong> die<br />
Staatsanwaltschaften entsprechend zu informieren.<br />
9.4 Auswertung von Patientenakten durch geschädigte<br />
Krankenkassen bei Betrugsvorwurf<br />
Zur Aufklärung von Betrugsvorwürfen gegen einen privaten Pflegedienst<br />
hatte eine Staatsanwaltschaft angeordnet, sämtliche Abrechnungsunterlagen<br />
mit Patientendaten den betroffenen Krankenkassen<br />
zuzuleiten, damit diese als „Sachverständige“ die Unterlagen auswerten<br />
konnten.<br />
Es bestand der Verdacht, dass Pflegeleistungen bewusst fehlerhaft abgerecht<br />
worden waren. Der private Pflegedienst, gegen den ermittelt wurde, ist über<br />
diese Maßnahme nicht informiert worden. Ebenso wenig wurden Schweige-<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 91