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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Kommunales<br />

vermutlich noch mehr – das Internet, insbesondere die jeweilige Homepage<br />

einer Kommune.<br />

Allerdings haben die Kommunen im Rahmen ihrer technischen<br />

Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass die veröffentlichten Informationen<br />

nicht mithilfe einer Internet-Suchmaschine auswertbar sind. Anderenfalls<br />

würde das Ziel des Gesetzgebers, Transparenz zu schaffen, über das<br />

erforderliche Maß hinaus überdehnt. Auch erlaubt § 43 Abs. 3 Satz 4 GO<br />

NW nicht, dass neben den Privatadressen auch die Privattelefonnummern<br />

der Ratsmitglieder veröffentlicht werden. Die Bekanntgabe der privaten<br />

Telefonnummer ist deshalb nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.<br />

Der Rat oder die Bezirksvertretung können beschließen, dass Name,<br />

Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete <strong>und</strong> ehrenamtliche<br />

Tätigkeiten der Ratsmitglieder im Internet veröffentlicht werden.<br />

140 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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