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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Informationsfreiheit<br />

setzlich nicht verpflichtet, ein Hallenbad zu errichten <strong>und</strong> zu unterhalten,<br />

sondern dies gehört zur freiwilligen Selbstverwaltung. Sie kann das Bad daher<br />

durch ihre Verwaltung errichten <strong>und</strong> betreiben. Sie kann diese Aufgabe<br />

jedoch auch abgeben <strong>und</strong> durch eine Bädergesellschaft weiterführen lassen.<br />

Wenn die öffentliche Hand an dem Unternehmen beteiligt ist, maßgeblich<br />

dessen Entscheidungen beeinflusst <strong>und</strong> die Geschäftsergebnisse mitverantwortet,<br />

sollte der freie Zugang zu Informationen gr<strong>und</strong>sätzlich gegeben sein.<br />

Allerdings ist streitig, ob eine solche städtische GmbH auskunftspflichtig<br />

ist. Zum Teil wird in der Literatur hierzu die Meinung vertreten, dass es sich<br />

immer noch um eine öffentlich-rechtliche Aufgabenwahrnehmung handele,<br />

wenn sie gemeinwohlerheblich <strong>und</strong> vom Verwaltungsträger durch eigene<br />

Initiative zur öffentlichen Aufgabe gemacht worden sei. Ob er dazu einen<br />

Eigenbetrieb gründe oder sich einer Organisation in privatrechtlicher Form<br />

bediene, die er mehrheitlich beherrsche, könne keinen Unterschied machen.<br />

Danach wäre eine Auskunftspflicht anzunehmen. Die Gegenmeinung<br />

verneint eine Auskunftspflicht mit dem Argument, dass insoweit keine<br />

öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrgenommen werde.<br />

Der Streit über die Auslegung des § 2 Abs. 4 IFG NRW ist insbesondere<br />

deshalb misslich, weil häufig gerade jene öffentlichen Bereiche privatisiert<br />

werden, die über ein besonders großes Finanzvolumen verfügen – etwa die<br />

Energieversorgung oder Verkehrsbetriebe. Nach Sinn <strong>und</strong> Zweck des IFG<br />

NRW soll Transparenz insbesondere beim Umgang mit Steuermitteln<br />

gefördert werden. Diese Zielsetzung wird aber unterlaufen, wenn öffentliche<br />

Stellen sich ihrer Informationspflicht dadurch entziehen könnten, dass sie<br />

ihre Aufgabenwahrnehmung privatisieren. Dementsprechend haben die<br />

Informationsbeauftragten Deutschlands im Rahmen einer Entschließung<br />

vom 16. Dezember 2003 (Abdruck im Anhang Nr. II) gefordert, die<br />

Geltungsbereiche der Informationsfreiheitsgesetze auf alle Unterlagen, die<br />

im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Staat <strong>und</strong> Verwaltung stehen, zu<br />

erstrecken – unabhängig von der Frage, ob öffentliche Aufgaben durch die<br />

öffentliche Hand selbst oder durch von ihr beherrschte private Unternehmen<br />

wahrgenommen werden.<br />

Wegen der nach wie vor bestehenden Auslegungsschwierigkeiten ist eine<br />

gesetzlich klare Einbeziehung auch der privatrechtlichen Unternehmen mit<br />

Beteiligung öffentlicher Verwaltungsträger in den Anwendungsbereich des<br />

IFG NRW wünschenswert.<br />

158 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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