17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Informationsfreiheit<br />
setzlich nicht verpflichtet, ein Hallenbad zu errichten <strong>und</strong> zu unterhalten,<br />
sondern dies gehört zur freiwilligen Selbstverwaltung. Sie kann das Bad daher<br />
durch ihre Verwaltung errichten <strong>und</strong> betreiben. Sie kann diese Aufgabe<br />
jedoch auch abgeben <strong>und</strong> durch eine Bädergesellschaft weiterführen lassen.<br />
Wenn die öffentliche Hand an dem Unternehmen beteiligt ist, maßgeblich<br />
dessen Entscheidungen beeinflusst <strong>und</strong> die Geschäftsergebnisse mitverantwortet,<br />
sollte der freie Zugang zu Informationen gr<strong>und</strong>sätzlich gegeben sein.<br />
Allerdings ist streitig, ob eine solche städtische GmbH auskunftspflichtig<br />
ist. Zum Teil wird in der Literatur hierzu die Meinung vertreten, dass es sich<br />
immer noch um eine öffentlich-rechtliche Aufgabenwahrnehmung handele,<br />
wenn sie gemeinwohlerheblich <strong>und</strong> vom Verwaltungsträger durch eigene<br />
Initiative zur öffentlichen Aufgabe gemacht worden sei. Ob er dazu einen<br />
Eigenbetrieb gründe oder sich einer Organisation in privatrechtlicher Form<br />
bediene, die er mehrheitlich beherrsche, könne keinen Unterschied machen.<br />
Danach wäre eine Auskunftspflicht anzunehmen. Die Gegenmeinung<br />
verneint eine Auskunftspflicht mit dem Argument, dass insoweit keine<br />
öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrgenommen werde.<br />
Der Streit über die Auslegung des § 2 Abs. 4 IFG NRW ist insbesondere<br />
deshalb misslich, weil häufig gerade jene öffentlichen Bereiche privatisiert<br />
werden, die über ein besonders großes Finanzvolumen verfügen – etwa die<br />
Energieversorgung oder Verkehrsbetriebe. Nach Sinn <strong>und</strong> Zweck des IFG<br />
NRW soll Transparenz insbesondere beim Umgang mit Steuermitteln<br />
gefördert werden. Diese Zielsetzung wird aber unterlaufen, wenn öffentliche<br />
Stellen sich ihrer Informationspflicht dadurch entziehen könnten, dass sie<br />
ihre Aufgabenwahrnehmung privatisieren. Dementsprechend haben die<br />
Informationsbeauftragten Deutschlands im Rahmen einer Entschließung<br />
vom 16. Dezember 2003 (Abdruck im Anhang Nr. II) gefordert, die<br />
Geltungsbereiche der Informationsfreiheitsgesetze auf alle Unterlagen, die<br />
im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Staat <strong>und</strong> Verwaltung stehen, zu<br />
erstrecken – unabhängig von der Frage, ob öffentliche Aufgaben durch die<br />
öffentliche Hand selbst oder durch von ihr beherrschte private Unternehmen<br />
wahrgenommen werden.<br />
Wegen der nach wie vor bestehenden Auslegungsschwierigkeiten ist eine<br />
gesetzlich klare Einbeziehung auch der privatrechtlichen Unternehmen mit<br />
Beteiligung öffentlicher Verwaltungsträger in den Anwendungsbereich des<br />
IFG NRW wünschenswert.<br />
158 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005