02.06.2013 Aufrufe

17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Polizei<br />

begleitenden R<strong>und</strong>erlass des Innenministeriums nunmehr eindeutig auf<br />

bestehende Veränderungs- <strong>und</strong> Löschungspflichten hingewiesen.<br />

Steht aufgr<strong>und</strong> einer Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines<br />

Gerichts fest, dass die Meldung <strong>und</strong> Erfassung einer Person als politisch<br />

motivierter Straftäter vorschnell oder zu Unrecht erfolgt ist, hat auch<br />

darüber eine Meldung an das Landeskriminalamt zu erfolgen. Das<br />

Landeskriminalamt hat sodann die Löschung der Daten in der beim<br />

B<strong>und</strong>eskriminalamt geführten Verb<strong>und</strong>datei APIS zu veranlassen.<br />

8.4 Verbesserter <strong>Datenschutz</strong> bei der Führung von Kriminalakten<br />

Einer Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts folgend sind die Regelungen<br />

zur Aufbewahrung <strong>und</strong> Löschung von Daten in<br />

Kriminalakten präzisiert worden.<br />

Nach dem neugefassten R<strong>und</strong>erlass sind bei einem rechtskräftigen<br />

Freispruch wegen erwiesener Unschuld in einer gerichtlichen<br />

Hauptverhandlung die verfahrensbezogenen Daten nunmehr ausnahmslos zu<br />

löschen. Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt dies auch bei einem Freispruch aus anderen<br />

Gründen, etwa weil der Tatvorwurf nicht mit hinreichender Sicherheit<br />

nachgewiesen werden kann, sowie bei Verfahrenseinstellungen. In diesen<br />

Fällen ist ein Verbleib der Daten in den Kriminalakten nur ausnahmsweise<br />

zulässig. Die weitere Aufbewahrung setzt dann voraus, dass weiterhin<br />

Verdachtsmomente gegen die betroffene Person bestehen, die eine Fortdauer<br />

der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung<br />

rechtfertigen <strong>und</strong> eine Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls<br />

zu dem Ergebnis führt, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Notwendig<br />

ist in diesen Fällen also nicht nur, dass trotz Freispruchs oder Einstellung<br />

des Verfahrens ein Restverdacht gegen die betroffene Person bestehen<br />

bleibt, sondern vor allem auch eine Prognoseentscheidung darüber, dass sie<br />

in ähnlicher Weise erneut straffällig werden könnte. Außerdem<br />

berücksichtigt der R<strong>und</strong>erlass die Empfehlung, die Gründe für die weitere<br />

Speicherung aktenk<strong>und</strong>ig zu machen. Hierdurch wird sowohl der<br />

Ausnahmecharakter einer weiteren Aufbewahrung der Daten unterstrichen<br />

als auch die Nachprüfung der Entscheidungen der Polizei verbessert.<br />

Damit die über eine Person geführte Kriminalakte stets eine aktuelle <strong>und</strong><br />

verlässliche Gr<strong>und</strong>lage für die Beurteilung der Frage bildet, ob eine weitere<br />

Speicherung von Daten erforderlich oder eine Löschung von Daten zu<br />

veranlassen ist, hat die Staatsanwaltschaft die Polizei über den Ausgang<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 83

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!