17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Polizei<br />
begleitenden R<strong>und</strong>erlass des Innenministeriums nunmehr eindeutig auf<br />
bestehende Veränderungs- <strong>und</strong> Löschungspflichten hingewiesen.<br />
Steht aufgr<strong>und</strong> einer Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines<br />
Gerichts fest, dass die Meldung <strong>und</strong> Erfassung einer Person als politisch<br />
motivierter Straftäter vorschnell oder zu Unrecht erfolgt ist, hat auch<br />
darüber eine Meldung an das Landeskriminalamt zu erfolgen. Das<br />
Landeskriminalamt hat sodann die Löschung der Daten in der beim<br />
B<strong>und</strong>eskriminalamt geführten Verb<strong>und</strong>datei APIS zu veranlassen.<br />
8.4 Verbesserter <strong>Datenschutz</strong> bei der Führung von Kriminalakten<br />
Einer Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts folgend sind die Regelungen<br />
zur Aufbewahrung <strong>und</strong> Löschung von Daten in<br />
Kriminalakten präzisiert worden.<br />
Nach dem neugefassten R<strong>und</strong>erlass sind bei einem rechtskräftigen<br />
Freispruch wegen erwiesener Unschuld in einer gerichtlichen<br />
Hauptverhandlung die verfahrensbezogenen Daten nunmehr ausnahmslos zu<br />
löschen. Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt dies auch bei einem Freispruch aus anderen<br />
Gründen, etwa weil der Tatvorwurf nicht mit hinreichender Sicherheit<br />
nachgewiesen werden kann, sowie bei Verfahrenseinstellungen. In diesen<br />
Fällen ist ein Verbleib der Daten in den Kriminalakten nur ausnahmsweise<br />
zulässig. Die weitere Aufbewahrung setzt dann voraus, dass weiterhin<br />
Verdachtsmomente gegen die betroffene Person bestehen, die eine Fortdauer<br />
der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung<br />
rechtfertigen <strong>und</strong> eine Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls<br />
zu dem Ergebnis führt, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Notwendig<br />
ist in diesen Fällen also nicht nur, dass trotz Freispruchs oder Einstellung<br />
des Verfahrens ein Restverdacht gegen die betroffene Person bestehen<br />
bleibt, sondern vor allem auch eine Prognoseentscheidung darüber, dass sie<br />
in ähnlicher Weise erneut straffällig werden könnte. Außerdem<br />
berücksichtigt der R<strong>und</strong>erlass die Empfehlung, die Gründe für die weitere<br />
Speicherung aktenk<strong>und</strong>ig zu machen. Hierdurch wird sowohl der<br />
Ausnahmecharakter einer weiteren Aufbewahrung der Daten unterstrichen<br />
als auch die Nachprüfung der Entscheidungen der Polizei verbessert.<br />
Damit die über eine Person geführte Kriminalakte stets eine aktuelle <strong>und</strong><br />
verlässliche Gr<strong>und</strong>lage für die Beurteilung der Frage bildet, ob eine weitere<br />
Speicherung von Daten erforderlich oder eine Löschung von Daten zu<br />
veranlassen ist, hat die Staatsanwaltschaft die Polizei über den Ausgang<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 83