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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Informationsfreiheit<br />

von Bedingungen – insbesondere nicht von der Vorauszahlung einer Gebühr<br />

– abhängig gemacht werden darf. Durch eine Gebührenforderung vor Informationsgewährung<br />

würde eine unzulässige Hürde geschaffen, welche die Informationssuchenden<br />

möglicherweise von der Wahrnehmung ihrer Informationsrechte<br />

abhalten könnte. Zwar wird die Vorauszahlung auf § 16 Gebührengesetz<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) gestützt, wonach<br />

die Vornahme einer Amtshandlung von einer Vorschusszahlung abhängig<br />

gemacht werden kann. Für Amtshandlungen nach dem IFG NRW widerspricht<br />

diese Regelung jedoch der gesetzgeberischen Intention, der informationssuchenden<br />

Person einen voraussetzungslosen Informationszugang zu<br />

gewähren. Das der Verwaltung bei der Anwendung des § 16 GebG NRW<br />

eingeräumte Ermessen („kann ... abhängig gemacht werden“) ist deshalb<br />

entsprechend einer sich am Willen des IFG NRW-Gesetzgebers<br />

orientierenden Auslegung gr<strong>und</strong>sätzlich auf Null reduziert, so dass von der<br />

eingeräumten Befugnis zu vorheriger Gebührenerhebung im Falle von<br />

Amtshandlungen nach dem IFG NRW kein Gebrauch gemacht werden<br />

sollte.<br />

Zu beanstanden ist auch die in Einzelfällen festgestellte Methode, die<br />

informationssuchende Person durch die schlichte Ankündigung des<br />

vorgesehenen Gebührenrahmens (10 € bis 1.000 €) von der Wahrnehmung<br />

ihres Informationszugangsrechtes abzuschrecken. Eine Gebühr nach § 11<br />

IFG NRW darf aber überhaupt nur erhoben werden, wenn mit der erteilten<br />

Auskunft oder der gewährten Akteneinsicht ein erheblicher Vorbereitungs-<br />

oder Verwaltungsaufwand verb<strong>und</strong>en ist. Selbst wenn ein erheblicher<br />

Aufwand zur Gebührenerhebung berechtigt, muss der geforderte Betrag von<br />

der Behörde nachvollziehbar <strong>und</strong> in angemessener Höhe festgesetzt werden.<br />

Durch die Gebühr soll lediglich der durch die Informationsgewährung<br />

unmittelbar zusätzlich entstandene Verwaltungsaufwand ausgeglichen<br />

werden. Nicht erstattungsfähig sind insbesondere diejenigen Aufwendungen,<br />

die einem Verwaltungsträger dadurch entstehen, dass er auf Gr<strong>und</strong> einer<br />

Anfrage die Anwendbarkeit des IFG NRW zu prüfen hatte. Obwohl diese<br />

Aufwendungen unmittelbar auf die Anfrage zurückzuführen sind, obliegt es<br />

einer Behörde von Amts wegen, sich im Rahmen ihres Verwaltungshandelns<br />

des jeweils anwendbaren Rechts zu vergewissern. Solche Bemühungen<br />

können den Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern nicht entgeltlich angelastet werden.<br />

Das gleiche gilt für Arbeitsaufwendungen, die entstehen, wenn dem<br />

landesrechtlichen Trennungsgebot nicht von vornherein Rechnung<br />

getragen wurde. Das wird immer dann der Fall sein, wenn die Akte nicht so<br />

angelegt wurde, dass die dem IFG NRW unterfallenden Informationen ohne<br />

174 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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