17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Informationsfreiheit<br />
von Bedingungen – insbesondere nicht von der Vorauszahlung einer Gebühr<br />
– abhängig gemacht werden darf. Durch eine Gebührenforderung vor Informationsgewährung<br />
würde eine unzulässige Hürde geschaffen, welche die Informationssuchenden<br />
möglicherweise von der Wahrnehmung ihrer Informationsrechte<br />
abhalten könnte. Zwar wird die Vorauszahlung auf § 16 Gebührengesetz<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) gestützt, wonach<br />
die Vornahme einer Amtshandlung von einer Vorschusszahlung abhängig<br />
gemacht werden kann. Für Amtshandlungen nach dem IFG NRW widerspricht<br />
diese Regelung jedoch der gesetzgeberischen Intention, der informationssuchenden<br />
Person einen voraussetzungslosen Informationszugang zu<br />
gewähren. Das der Verwaltung bei der Anwendung des § 16 GebG NRW<br />
eingeräumte Ermessen („kann ... abhängig gemacht werden“) ist deshalb<br />
entsprechend einer sich am Willen des IFG NRW-Gesetzgebers<br />
orientierenden Auslegung gr<strong>und</strong>sätzlich auf Null reduziert, so dass von der<br />
eingeräumten Befugnis zu vorheriger Gebührenerhebung im Falle von<br />
Amtshandlungen nach dem IFG NRW kein Gebrauch gemacht werden<br />
sollte.<br />
Zu beanstanden ist auch die in Einzelfällen festgestellte Methode, die<br />
informationssuchende Person durch die schlichte Ankündigung des<br />
vorgesehenen Gebührenrahmens (10 € bis 1.000 €) von der Wahrnehmung<br />
ihres Informationszugangsrechtes abzuschrecken. Eine Gebühr nach § 11<br />
IFG NRW darf aber überhaupt nur erhoben werden, wenn mit der erteilten<br />
Auskunft oder der gewährten Akteneinsicht ein erheblicher Vorbereitungs-<br />
oder Verwaltungsaufwand verb<strong>und</strong>en ist. Selbst wenn ein erheblicher<br />
Aufwand zur Gebührenerhebung berechtigt, muss der geforderte Betrag von<br />
der Behörde nachvollziehbar <strong>und</strong> in angemessener Höhe festgesetzt werden.<br />
Durch die Gebühr soll lediglich der durch die Informationsgewährung<br />
unmittelbar zusätzlich entstandene Verwaltungsaufwand ausgeglichen<br />
werden. Nicht erstattungsfähig sind insbesondere diejenigen Aufwendungen,<br />
die einem Verwaltungsträger dadurch entstehen, dass er auf Gr<strong>und</strong> einer<br />
Anfrage die Anwendbarkeit des IFG NRW zu prüfen hatte. Obwohl diese<br />
Aufwendungen unmittelbar auf die Anfrage zurückzuführen sind, obliegt es<br />
einer Behörde von Amts wegen, sich im Rahmen ihres Verwaltungshandelns<br />
des jeweils anwendbaren Rechts zu vergewissern. Solche Bemühungen<br />
können den Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern nicht entgeltlich angelastet werden.<br />
Das gleiche gilt für Arbeitsaufwendungen, die entstehen, wenn dem<br />
landesrechtlichen Trennungsgebot nicht von vornherein Rechnung<br />
getragen wurde. Das wird immer dann der Fall sein, wenn die Akte nicht so<br />
angelegt wurde, dass die dem IFG NRW unterfallenden Informationen ohne<br />
174 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005