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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Ges<strong>und</strong>heit<br />

Durch dieses Vorgehen entsteht keine Kontrolllücke <strong>und</strong> das Recht der Patientinnen<br />

<strong>und</strong> Patienten auf informationelle Selbstbestimmung ist dennoch<br />

ausreichend gewahrt.<br />

Die strenge Verpflichtung zur Wahrung des Arzt-Patienten-Geheimnisses<br />

bedingt auch die generelle Pflicht eines jeden Amtes, das mit Ges<strong>und</strong>heitsdaten<br />

in Berührung kommt, zur Trennung der Aktenführung von medizinischen<br />

<strong>und</strong> nicht-medizinischen Daten.<br />

Untersuchen Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte dieselbe Patientin oder denselben Patienten<br />

gleichzeitig oder nacheinander aus dem gleichen Anlass, so sind sie untereinander<br />

allerdings von der Schweigepflicht befreit. Dies gilt jedoch nur<br />

insoweit, als die Kenntnis der Untersuchungsergebnisse der jeweils anderen<br />

Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte für die eigene Untersuchung unabdingbar erforderlich<br />

ist. Ansonsten gilt, dass die Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte des Ges<strong>und</strong>heitsamtes nur<br />

dann Bef<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Gutachten ihrer Patientinnen <strong>und</strong> Patienten einsehen<br />

dürfen, wenn deren Daten anonymisiert sind, so dass eine<br />

Reidentifizierung verlässlich ausgeschlossen ist.<br />

Den Patientinnen <strong>und</strong> Patienten ist nach § 9 Abs. 1 GDSG auf Verlangen<br />

unentgeltlich Auskunft über die im Ges<strong>und</strong>heitsamt zu ihrer Person gespeicherten<br />

Daten sowie über die Personen <strong>und</strong> Stellen zu erteilen, von denen<br />

ihre Daten stammen <strong>und</strong> an die sie übermittelt wurden. Auf Wunsch ist ihnen<br />

Einsicht in die entsprechenden Akten zu gewähren. Das gilt für alle<br />

Aufzeichnungen über objektive physische Bef<strong>und</strong>e (nachprüfbare Ges<strong>und</strong>heitstatsachen<br />

wie Laborberichte, Röntgenbilder, EKG-Auswertungen) <strong>und</strong><br />

Berichte über Behandlungsmaßnahmen. Nur soweit eine unverhältnismäßige<br />

Beeinträchtigung der Ges<strong>und</strong>heit der Patientin beziehungsweise des Patienten<br />

zu befürchten ist, ist die Ärztin oder der Arzt berechtigt, bestimmte Angaben<br />

im Ausnahmefall nicht zugänglich zu machen. Subjektive Eindrücke<br />

<strong>und</strong> Aufzeichnungen im Rahmen der Behandlung können nach ärztlichem<br />

Ermessen zurückgehalten werden.<br />

Ein Recht auf Auskunft oder Akteneinsicht steht der Patientin oder dem<br />

Patienten allerdings nicht zu, soweit berechtigte Geheimhaltungsinteressen<br />

Dritter, deren Daten zusammen mit denen der Patientin beziehungsweise<br />

des Patienten aufgezeichnet werden, überwiegen. Ob Geheimhaltungsinteressen<br />

Dritter als „berechtigt“ anzuerkennen sind, unterliegt der Bewertung<br />

<strong>und</strong> Beurteilung des Ges<strong>und</strong>heitsamts, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum<br />

zusteht. Soweit die Akteneinsicht gestattet ist, kann die<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 113

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