17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Ges<strong>und</strong>heit<br />
Durch dieses Vorgehen entsteht keine Kontrolllücke <strong>und</strong> das Recht der Patientinnen<br />
<strong>und</strong> Patienten auf informationelle Selbstbestimmung ist dennoch<br />
ausreichend gewahrt.<br />
Die strenge Verpflichtung zur Wahrung des Arzt-Patienten-Geheimnisses<br />
bedingt auch die generelle Pflicht eines jeden Amtes, das mit Ges<strong>und</strong>heitsdaten<br />
in Berührung kommt, zur Trennung der Aktenführung von medizinischen<br />
<strong>und</strong> nicht-medizinischen Daten.<br />
Untersuchen Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte dieselbe Patientin oder denselben Patienten<br />
gleichzeitig oder nacheinander aus dem gleichen Anlass, so sind sie untereinander<br />
allerdings von der Schweigepflicht befreit. Dies gilt jedoch nur<br />
insoweit, als die Kenntnis der Untersuchungsergebnisse der jeweils anderen<br />
Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte für die eigene Untersuchung unabdingbar erforderlich<br />
ist. Ansonsten gilt, dass die Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte des Ges<strong>und</strong>heitsamtes nur<br />
dann Bef<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Gutachten ihrer Patientinnen <strong>und</strong> Patienten einsehen<br />
dürfen, wenn deren Daten anonymisiert sind, so dass eine<br />
Reidentifizierung verlässlich ausgeschlossen ist.<br />
Den Patientinnen <strong>und</strong> Patienten ist nach § 9 Abs. 1 GDSG auf Verlangen<br />
unentgeltlich Auskunft über die im Ges<strong>und</strong>heitsamt zu ihrer Person gespeicherten<br />
Daten sowie über die Personen <strong>und</strong> Stellen zu erteilen, von denen<br />
ihre Daten stammen <strong>und</strong> an die sie übermittelt wurden. Auf Wunsch ist ihnen<br />
Einsicht in die entsprechenden Akten zu gewähren. Das gilt für alle<br />
Aufzeichnungen über objektive physische Bef<strong>und</strong>e (nachprüfbare Ges<strong>und</strong>heitstatsachen<br />
wie Laborberichte, Röntgenbilder, EKG-Auswertungen) <strong>und</strong><br />
Berichte über Behandlungsmaßnahmen. Nur soweit eine unverhältnismäßige<br />
Beeinträchtigung der Ges<strong>und</strong>heit der Patientin beziehungsweise des Patienten<br />
zu befürchten ist, ist die Ärztin oder der Arzt berechtigt, bestimmte Angaben<br />
im Ausnahmefall nicht zugänglich zu machen. Subjektive Eindrücke<br />
<strong>und</strong> Aufzeichnungen im Rahmen der Behandlung können nach ärztlichem<br />
Ermessen zurückgehalten werden.<br />
Ein Recht auf Auskunft oder Akteneinsicht steht der Patientin oder dem<br />
Patienten allerdings nicht zu, soweit berechtigte Geheimhaltungsinteressen<br />
Dritter, deren Daten zusammen mit denen der Patientin beziehungsweise<br />
des Patienten aufgezeichnet werden, überwiegen. Ob Geheimhaltungsinteressen<br />
Dritter als „berechtigt“ anzuerkennen sind, unterliegt der Bewertung<br />
<strong>und</strong> Beurteilung des Ges<strong>und</strong>heitsamts, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum<br />
zusteht. Soweit die Akteneinsicht gestattet ist, kann die<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 113