17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Handel <strong>und</strong> Wirtschaft<br />
abgelehnt wurde, jedoch nicht nur einen Anspruch auf Mitteilung des zu<br />
ihrer Person errechneten Score-Wertes, sondern auch zu der Methodik <strong>und</strong><br />
der Bewertungsgr<strong>und</strong>lage des Credit-Scorings.<br />
Die Aufsichtsbehörden werden im nächsten Jahr unter Vorsitz der LDI<br />
NRW gerade mit Blick auf die Umsetzung von Basel II dem Credit-Scoring<br />
besondere Aufmerksamkeit widmen <strong>und</strong> datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen<br />
des Einsatzes von Verfahren zum Credit-Scoring erarbeiten.<br />
5.9 Kleine Gefälligkeiten – kein Kavaliersdelikt!<br />
Auch die Verpflichtung auf das Datengeheimnis scheint einige Beschäftigte<br />
nicht davon abzuhalten, im Rahmen einer „kleinen Gefälligkeit“<br />
Bekannten oder Verwandten Informationen über K<strong>und</strong>endaten zukommen<br />
zu lassen. Da die Beschäftigten meist mit dem Vorsatz handeln,<br />
sich oder einen anderen zu bereichern beziehungsweise einen anderen<br />
zu schädigen, liegt vielfach nicht nur der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit,<br />
sondern sogar einer datenschutzrechtlichen Straftat<br />
vor. Oft fällt es jedoch schwer, den Verstoß nachzuweisen. Technische<br />
<strong>und</strong> organisatorische Maßnahmen könnten das ändern <strong>und</strong> sind daher<br />
datenschutzrechtlich geboten.<br />
Im Berichtszeitraum häuften sich Beschwerden von Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern,<br />
die überwiegend im Rahmen eines gerichtlichen Unterhalts- oder<br />
Scheidungsverfahrens von der Gegenseite mit Informationen zur eigenen<br />
Person konfrontiert wurden, von denen die gegnerische Partei normalerweise<br />
keine Kenntnis haben konnte.<br />
In einem Fall legte der geschiedene Ehemann im Unterhaltsprozess die Kopie<br />
einer Versicherungsk<strong>und</strong>enkarte vor, wonach die Exehefrau zwischenzeitlich<br />
einen neuen Lebenspartner im eigenen Haushalt mit versichert hatte.<br />
Unabhängig davon, dass der Eintrag des angeblichen Lebenspartners fälschlicherweise<br />
vorgenommen wurde, hätte der Exehemann nicht im Besitz der<br />
K<strong>und</strong>enkarte sein dürfen. Wie sich herausstellte, wurde er von einem Mitarbeiter<br />
der betreffenden Versicherungsagentur wegen des Abschlusses einer<br />
Kfz-Versicherung aufgesucht. Bei den hierfür erforderlichen Unterlagen<br />
habe der Vermittler ‚versehentlich’ die K<strong>und</strong>enkarte der geschiedenen Ehefrau<br />
zur Hausratversicherung zum Besprechungstermin mitgenommen <strong>und</strong><br />
beim geschiedenen Ehemann liegen gelassen. Hier steht der Verdacht im<br />
Raum, dass der Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens unrichtige Daten<br />
zur Exehefrau gespeichert <strong>und</strong> diese Daten an den geschiedenen Gatten<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 67