02.06.2013 Aufrufe

17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Handel <strong>und</strong> Wirtschaft<br />

abgelehnt wurde, jedoch nicht nur einen Anspruch auf Mitteilung des zu<br />

ihrer Person errechneten Score-Wertes, sondern auch zu der Methodik <strong>und</strong><br />

der Bewertungsgr<strong>und</strong>lage des Credit-Scorings.<br />

Die Aufsichtsbehörden werden im nächsten Jahr unter Vorsitz der LDI<br />

NRW gerade mit Blick auf die Umsetzung von Basel II dem Credit-Scoring<br />

besondere Aufmerksamkeit widmen <strong>und</strong> datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen<br />

des Einsatzes von Verfahren zum Credit-Scoring erarbeiten.<br />

5.9 Kleine Gefälligkeiten – kein Kavaliersdelikt!<br />

Auch die Verpflichtung auf das Datengeheimnis scheint einige Beschäftigte<br />

nicht davon abzuhalten, im Rahmen einer „kleinen Gefälligkeit“<br />

Bekannten oder Verwandten Informationen über K<strong>und</strong>endaten zukommen<br />

zu lassen. Da die Beschäftigten meist mit dem Vorsatz handeln,<br />

sich oder einen anderen zu bereichern beziehungsweise einen anderen<br />

zu schädigen, liegt vielfach nicht nur der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit,<br />

sondern sogar einer datenschutzrechtlichen Straftat<br />

vor. Oft fällt es jedoch schwer, den Verstoß nachzuweisen. Technische<br />

<strong>und</strong> organisatorische Maßnahmen könnten das ändern <strong>und</strong> sind daher<br />

datenschutzrechtlich geboten.<br />

Im Berichtszeitraum häuften sich Beschwerden von Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern,<br />

die überwiegend im Rahmen eines gerichtlichen Unterhalts- oder<br />

Scheidungsverfahrens von der Gegenseite mit Informationen zur eigenen<br />

Person konfrontiert wurden, von denen die gegnerische Partei normalerweise<br />

keine Kenntnis haben konnte.<br />

In einem Fall legte der geschiedene Ehemann im Unterhaltsprozess die Kopie<br />

einer Versicherungsk<strong>und</strong>enkarte vor, wonach die Exehefrau zwischenzeitlich<br />

einen neuen Lebenspartner im eigenen Haushalt mit versichert hatte.<br />

Unabhängig davon, dass der Eintrag des angeblichen Lebenspartners fälschlicherweise<br />

vorgenommen wurde, hätte der Exehemann nicht im Besitz der<br />

K<strong>und</strong>enkarte sein dürfen. Wie sich herausstellte, wurde er von einem Mitarbeiter<br />

der betreffenden Versicherungsagentur wegen des Abschlusses einer<br />

Kfz-Versicherung aufgesucht. Bei den hierfür erforderlichen Unterlagen<br />

habe der Vermittler ‚versehentlich’ die K<strong>und</strong>enkarte der geschiedenen Ehefrau<br />

zur Hausratversicherung zum Besprechungstermin mitgenommen <strong>und</strong><br />

beim geschiedenen Ehemann liegen gelassen. Hier steht der Verdacht im<br />

Raum, dass der Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens unrichtige Daten<br />

zur Exehefrau gespeichert <strong>und</strong> diese Daten an den geschiedenen Gatten<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 67

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!