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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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10.3 Datenverarbeitung durch den Medizinischen Dienst der<br />

Krankenversicherung<br />

Soziales<br />

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist eine unabhängige<br />

öffentliche Stelle, die von den gesetzlichen Krankenversicherungen<br />

<strong>und</strong> Pflegeversicherungen eingeschaltet werden muss, wenn es<br />

gilt, bestimmte Lebenssachverhalte in medizinischer Hinsicht zu überprüfen<br />

<strong>und</strong> zu begutachten.<br />

Unter <strong>Datenschutz</strong>gesichtspunkten ist es eine wesentliche Notwendigkeit im<br />

Rahmen der Tätigkeit des MDK, dass den Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherungen<br />

als Ergebnis nur die medizinischen Informationen zugänglich gemacht<br />

werden dürfen, die der Gesetzgeber des Sozialgesetzbuchs ausdrücklich erlaubt<br />

hat <strong>und</strong> die im konkreten Fall jeweils zur Aufgabenerfüllung erforderlich<br />

sind. Insoweit gibt es unterschiedliche Verfahren <strong>und</strong> Gutachten.<br />

Die datenschutzrechtliche Bewertung im konkreten Einzelfall kann durchaus<br />

unterschiedlich ausfallen, wenn es sich beispielsweise um ein sozialmedizinisches<br />

Gutachten, um ein Gutachten nach Aktenlage zur Frage einer stationären<br />

Verweildauer, ein Gutachten zur Frage der Arbeitsunfähigkeit oder<br />

auch um eine gutachterliche Bewertung zu gezielten einzelnen Fragen der<br />

Kranken- <strong>und</strong>/oder Pflegeversicherung handelt.<br />

Wichtig ist insoweit, dass unabhängig von den Besonderheiten des<br />

jeweiligen Einzelfalles bestimmte datenschutzrechtliche Gr<strong>und</strong>sätze<br />

beachtet werden:<br />

• So haben die begutachtenden Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte eines MDK darauf zu<br />

achten, dass bei der Erstellung der Gutachten oder beim Versand der<br />

Gutachten die Kranken- oder Pflegekassen überschießende ärztliche<br />

Informationen nicht erhalten <strong>und</strong> deshalb gegebenenfalls Teile der<br />

Gutachten ausgeblendet werden. Soweit das gutachterliche Ergebnis<br />

unter Nutzung der EDV an die Krankenkassen übermittelt wird, kommt<br />

nur eine knappe, dem <strong>Datenschutz</strong> genügende Zusammenfassung mit<br />

den erforderlichen Angaben über den Bef<strong>und</strong> <strong>und</strong> das Ergebnis der<br />

Begutachtung in Betracht. Insbesondere die ausführliche Anamnese <strong>und</strong><br />

der dokumentierte Bef<strong>und</strong> sind technisch auszublenden.<br />

• Auch bei Vorprüfungen <strong>und</strong> im Rahmen von Beratungsgesprächen<br />

zwischen MDK <strong>und</strong> Kranken- oder Pflegekasse ist sicherzustellen, dass<br />

für den MDK bestimmte medizinische Unterlagen der behandelnden<br />

Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte, die in einem verschlossenen Umschlag mit dem<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 101

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