17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
10.3 Datenverarbeitung durch den Medizinischen Dienst der<br />
Krankenversicherung<br />
Soziales<br />
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist eine unabhängige<br />
öffentliche Stelle, die von den gesetzlichen Krankenversicherungen<br />
<strong>und</strong> Pflegeversicherungen eingeschaltet werden muss, wenn es<br />
gilt, bestimmte Lebenssachverhalte in medizinischer Hinsicht zu überprüfen<br />
<strong>und</strong> zu begutachten.<br />
Unter <strong>Datenschutz</strong>gesichtspunkten ist es eine wesentliche Notwendigkeit im<br />
Rahmen der Tätigkeit des MDK, dass den Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherungen<br />
als Ergebnis nur die medizinischen Informationen zugänglich gemacht<br />
werden dürfen, die der Gesetzgeber des Sozialgesetzbuchs ausdrücklich erlaubt<br />
hat <strong>und</strong> die im konkreten Fall jeweils zur Aufgabenerfüllung erforderlich<br />
sind. Insoweit gibt es unterschiedliche Verfahren <strong>und</strong> Gutachten.<br />
Die datenschutzrechtliche Bewertung im konkreten Einzelfall kann durchaus<br />
unterschiedlich ausfallen, wenn es sich beispielsweise um ein sozialmedizinisches<br />
Gutachten, um ein Gutachten nach Aktenlage zur Frage einer stationären<br />
Verweildauer, ein Gutachten zur Frage der Arbeitsunfähigkeit oder<br />
auch um eine gutachterliche Bewertung zu gezielten einzelnen Fragen der<br />
Kranken- <strong>und</strong>/oder Pflegeversicherung handelt.<br />
Wichtig ist insoweit, dass unabhängig von den Besonderheiten des<br />
jeweiligen Einzelfalles bestimmte datenschutzrechtliche Gr<strong>und</strong>sätze<br />
beachtet werden:<br />
• So haben die begutachtenden Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte eines MDK darauf zu<br />
achten, dass bei der Erstellung der Gutachten oder beim Versand der<br />
Gutachten die Kranken- oder Pflegekassen überschießende ärztliche<br />
Informationen nicht erhalten <strong>und</strong> deshalb gegebenenfalls Teile der<br />
Gutachten ausgeblendet werden. Soweit das gutachterliche Ergebnis<br />
unter Nutzung der EDV an die Krankenkassen übermittelt wird, kommt<br />
nur eine knappe, dem <strong>Datenschutz</strong> genügende Zusammenfassung mit<br />
den erforderlichen Angaben über den Bef<strong>und</strong> <strong>und</strong> das Ergebnis der<br />
Begutachtung in Betracht. Insbesondere die ausführliche Anamnese <strong>und</strong><br />
der dokumentierte Bef<strong>und</strong> sind technisch auszublenden.<br />
• Auch bei Vorprüfungen <strong>und</strong> im Rahmen von Beratungsgesprächen<br />
zwischen MDK <strong>und</strong> Kranken- oder Pflegekasse ist sicherzustellen, dass<br />
für den MDK bestimmte medizinische Unterlagen der behandelnden<br />
Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte, die in einem verschlossenen Umschlag mit dem<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 101