17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Soziales<br />
Ab dem 1. Januar 2005 wird dieses Problem an Bedeutung verlieren, da sich<br />
die Zuständigkeit für die Hilfe zum Lebensunterhalt in der Mehrzahl der<br />
Fälle von der Sozialhilfestelle auf die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch<br />
(SGB II) zu gründende Arbeitsgemeinschaft verlagert. Diese gewährt<br />
die Hilfe zum Lebensunterhalt für 15- bis 65jährige, erwerbsfähige Hilfebedürftige<br />
als „Gr<strong>und</strong>sicherung für Arbeitsuchende“ in Form des Arbeitslosengeldes<br />
II (Alg II). Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz sind daneben<br />
ausgeschlossen. Die Aufgabenwahrnehmung der „Gr<strong>und</strong>sicherung für Arbeitsuchende“<br />
einerseits <strong>und</strong> der „Gr<strong>und</strong>sicherung im Alter <strong>und</strong> bei Erwerbsminderung“<br />
andererseits wird daher voraussichtlich nicht mehr durch<br />
ein <strong>und</strong> dieselbe Person erfolgen.<br />
Ebenfalls zum 1. Januar 2005 wird das Gr<strong>und</strong>sicherungsgesetz (GSiG) als<br />
„Gr<strong>und</strong>sicherung im Alter <strong>und</strong> bei Erwerbsminderung“ in das Zwölfte<br />
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – „Sozialhilfegesetz“ eingegliedert. Im<br />
Zuge dieser Eingliederung hat der Gesetzgeber durch die Regelungen in den<br />
§§ 45 SGB XII <strong>und</strong> 109a SGB VI klargestellt, dass es allein Aufgabe des<br />
Rentenversicherungsträgers ist, die Voraussetzungen der vollen<br />
Erwerbsminderung zu prüfen. Eine Kenntnisnahme oder vorherige<br />
Anforderung verschiedener medizinischer Unterlagen der antragstellenden<br />
Personen durch den Gr<strong>und</strong>sicherungsträger für eigene Zwecke ist nicht<br />
erforderlich <strong>und</strong> somit unzulässig. Der Träger der Gr<strong>und</strong>sicherung ist im<br />
Rahmen der Prüfung von Anträgen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht befugt, umfassende<br />
ärztliche <strong>und</strong> psychologische Unterlagen anzufordern, einzusehen <strong>und</strong><br />
gegebenenfalls weiterzugeben. Insoweit dürfte eine Erklärung der<br />
Betroffenen ausreichen, dass die entsprechenden ärztlichen Unterlagen<br />
direkt dem zuständigen Rentenversicherungsträger übersandt werden.<br />
Zur Feststellung der vollständigen Erwerbsminderung kommt in der Praxis<br />
der Gr<strong>und</strong>sicherungsträger bisher ein Vordruck „Ersuchen nach § 5 Abs. 2<br />
GsiG“ zum Einsatz, der zur Beifügung von Bef<strong>und</strong>berichten <strong>und</strong><br />
ärztlichen Gutachten auffordert. Gängige Praxis ist bisher auch die<br />
Unterzeichnung einer „Erklärung über die Entbindung von der<br />
Schweigepflicht“.<br />
Die Klarstellung der nur kursorischen Prüfungskompetenz des Trägers der<br />
Gr<strong>und</strong>sicherung im Alter <strong>und</strong> bei Erwerbsminderung lässt für die Zukunft<br />
erwarten, dass die Leistungsträger ihre Praxis ändern <strong>und</strong> sowohl von der<br />
Anforderung einer Schweigepflichtentbindungserklärung für den<br />
Gr<strong>und</strong>sicherungsträger als auch von der Übersendung medizinischer<br />
Bef<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Gutachten an den Gr<strong>und</strong>sicherungsträger absehen.<br />
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LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005