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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Soziales<br />

Ab dem 1. Januar 2005 wird dieses Problem an Bedeutung verlieren, da sich<br />

die Zuständigkeit für die Hilfe zum Lebensunterhalt in der Mehrzahl der<br />

Fälle von der Sozialhilfestelle auf die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch<br />

(SGB II) zu gründende Arbeitsgemeinschaft verlagert. Diese gewährt<br />

die Hilfe zum Lebensunterhalt für 15- bis 65jährige, erwerbsfähige Hilfebedürftige<br />

als „Gr<strong>und</strong>sicherung für Arbeitsuchende“ in Form des Arbeitslosengeldes<br />

II (Alg II). Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz sind daneben<br />

ausgeschlossen. Die Aufgabenwahrnehmung der „Gr<strong>und</strong>sicherung für Arbeitsuchende“<br />

einerseits <strong>und</strong> der „Gr<strong>und</strong>sicherung im Alter <strong>und</strong> bei Erwerbsminderung“<br />

andererseits wird daher voraussichtlich nicht mehr durch<br />

ein <strong>und</strong> dieselbe Person erfolgen.<br />

Ebenfalls zum 1. Januar 2005 wird das Gr<strong>und</strong>sicherungsgesetz (GSiG) als<br />

„Gr<strong>und</strong>sicherung im Alter <strong>und</strong> bei Erwerbsminderung“ in das Zwölfte<br />

Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – „Sozialhilfegesetz“ eingegliedert. Im<br />

Zuge dieser Eingliederung hat der Gesetzgeber durch die Regelungen in den<br />

§§ 45 SGB XII <strong>und</strong> 109a SGB VI klargestellt, dass es allein Aufgabe des<br />

Rentenversicherungsträgers ist, die Voraussetzungen der vollen<br />

Erwerbsminderung zu prüfen. Eine Kenntnisnahme oder vorherige<br />

Anforderung verschiedener medizinischer Unterlagen der antragstellenden<br />

Personen durch den Gr<strong>und</strong>sicherungsträger für eigene Zwecke ist nicht<br />

erforderlich <strong>und</strong> somit unzulässig. Der Träger der Gr<strong>und</strong>sicherung ist im<br />

Rahmen der Prüfung von Anträgen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht befugt, umfassende<br />

ärztliche <strong>und</strong> psychologische Unterlagen anzufordern, einzusehen <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls weiterzugeben. Insoweit dürfte eine Erklärung der<br />

Betroffenen ausreichen, dass die entsprechenden ärztlichen Unterlagen<br />

direkt dem zuständigen Rentenversicherungsträger übersandt werden.<br />

Zur Feststellung der vollständigen Erwerbsminderung kommt in der Praxis<br />

der Gr<strong>und</strong>sicherungsträger bisher ein Vordruck „Ersuchen nach § 5 Abs. 2<br />

GsiG“ zum Einsatz, der zur Beifügung von Bef<strong>und</strong>berichten <strong>und</strong><br />

ärztlichen Gutachten auffordert. Gängige Praxis ist bisher auch die<br />

Unterzeichnung einer „Erklärung über die Entbindung von der<br />

Schweigepflicht“.<br />

Die Klarstellung der nur kursorischen Prüfungskompetenz des Trägers der<br />

Gr<strong>und</strong>sicherung im Alter <strong>und</strong> bei Erwerbsminderung lässt für die Zukunft<br />

erwarten, dass die Leistungsträger ihre Praxis ändern <strong>und</strong> sowohl von der<br />

Anforderung einer Schweigepflichtentbindungserklärung für den<br />

Gr<strong>und</strong>sicherungsträger als auch von der Übersendung medizinischer<br />

Bef<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Gutachten an den Gr<strong>und</strong>sicherungsträger absehen.<br />

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LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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