17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Anhang<br />
Die Konferenz der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder fordert, diese<br />
Regelungen mit dem Ziel zu überarbeiten, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung<br />
zu gewährleisten. Insbesondere das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit<br />
<strong>und</strong> die Transparenz des Verfahrens müssen beachtet werden.<br />
Die Neuregelung erlaubt einen Zugriff auf Bankdaten, die von den Kreditinstituten bereits<br />
seit April 2003 zur Aufdeckung illegaler Finanztransaktionen vor allem zur Terrorismusbekämpfung<br />
nach § 24 c des Kreditwesengesetzes vorgehalten werden müssen.<br />
Dabei handelt es sich um die Kontenstammdaten der Bankk<strong>und</strong>innen <strong>und</strong> Bankk<strong>und</strong>en<br />
<strong>und</strong> sonstigen Verfügungsberechtigten, wie z.B. Name, Geburtsdatum, Kontonummern.<br />
Mit der neuen Regelung einher geht bereits eine von den <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des<br />
B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder im Gesetzgebungsverfahren Ende 2003 kritisierte Zweckänderung<br />
der Verwendung der von den Kreditinstituten vorzuhaltenden Daten.<br />
Nunmehr sollen neben Finanzbehörden auch andere Behörden, z.B. die zahlreichen Stellen<br />
der Sozialleistungsträger, Auskunft erhalten, wenn die anfragende Behörde ein Gesetz<br />
anwendet, das „an Begriffe des Einkommensteuergesetzes“ anknüpft <strong>und</strong> eigene<br />
Ermittlungen dieser Behörde ihrer Versicherung nach nicht zum Ziel geführt haben oder<br />
keinen Erfolg versprechen. Welche Behörden dies sein sollen, geht aus dem Gesetz nicht<br />
eindeutig hervor. Da das Einkommensteuerrecht eine Vielzahl von „Begriffen“ verwendet<br />
(neben den Begriffen „Einkommen“ <strong>und</strong> „Einkünfte“ etwa auch „Wohnung“, „Kindergeld“,<br />
„Arbeitnehmer“), ist wegen fehlender Begriffsbestimmungen nicht abschließend<br />
bestimmbar, welche Behörden die Auskunftsersuchen stellen dürfen. Dies jedoch<br />
ist nach dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot unverzichtbar. Zudem wird<br />
nicht deutlich, welche Zwecke ein Auskunftsersuchen rechtfertigen <strong>und</strong> nach welchen<br />
Regeln sie erfolgen sollen.<br />
Von der Tatsache des Datenabrufs erfahren Kreditinstitute <strong>und</strong> Betroffene zunächst<br />
nichts. Die Betroffenen erhalten hiervon allenfalls bei einer Diskrepanz zwischen ihren<br />
Angaben (z.B. anlässlich Steuererklärung, BaföG-Antrag) <strong>und</strong> den Ergebnissen der<br />
Kontenabfragen Kenntnis, nicht jedoch bei einer Bestätigung ihrer Angaben durch die<br />
Kontenabfragen.<br />
Die Auskunft erstreckt sich zwar nicht auf die Kontostände; auf Gr<strong>und</strong> der durch den Abruf<br />
erlangten Erkenntnisse können jedoch in einem zweiten Schritt weitere Überprüfungen,<br />
dann auch im Hinblick auf die Guthaben direkt beim Kreditinstitut erfolgen.<br />
Dass Betroffene von Abfragen, die zu keiner weiteren Überprüfung führen, nichts erfahren,<br />
widerspricht dem verfassungsrechtlichen Transparenzgebot. Danach sind sie von der<br />
Speicherung <strong>und</strong> über die Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen<br />
der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Geschieht dies<br />
nicht, hat das zur Konsequenz, dass die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Gr<strong>und</strong>gesetz<br />
verletzt wird. Die Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger haben einen substantiellen Anspruch<br />
212 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005