17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Informationsfreiheit<br />
Allgemeinheit dürfte in der Regel höher wiegen als das Geheimhaltungsinteresse<br />
des US-Unternehmens oder der Kreditinstitute.<br />
Die Cross-Border-Leasing-Verträge sind gr<strong>und</strong>sätzlich der Öffentlichkeit<br />
zugänglich. Sollten dennoch einzelne Teile der begehrten Vertragsunterlagen<br />
nach dem IFG NRW zu schützen sein, müssten die informationspflichtigen<br />
Stellen der Antragsstellerin oder dem Antragsteller jedenfalls einen<br />
eingeschränkten Informationszugang nach Abtrennen oder Schwärzen der<br />
sensiblen Daten gewähren oder Auskunft erteilen.<br />
23.4 Mehr Licht! Beispiele aus verschiedenen<br />
Verwaltungsbereichen<br />
23.4.1 Starke Nachfrage nach Bauangelegenheiten<br />
Sehr oft wird die Einsichtnahme in Bauakten gewünscht. Dies betrifft<br />
eigene oder fremde Baugenehmigungsverfahren ebenso wie<br />
Bauplanungsunterlagen.<br />
Bei Informationsanträgen zu Bauunterlagen werden hin <strong>und</strong> wieder<br />
Bedenken im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten geäußert.<br />
Möglichen datenschutzrechtlichen Problemen trägt § 9 IFG NRW allerdings<br />
in vollem Umfang Rechnung (siehe dazu 16. <strong>Datenschutz</strong>bericht unter<br />
22.5.5, S. 197 ff.). Abgesehen davon geht es aber auch um andere Fragen.<br />
So stehen in manchen Fällen dem Informationszugang, soweit es die<br />
Anfertigung von Kopien für die informationssuchende Person anlangt,<br />
Urheberrechte Dritter entgegen. Hierzu können etwa die Urheberrechte einer<br />
oder eines Sachverständigen im Hinblick auf ein im Rahmen eines<br />
Genehmigungsverfahrens erstellten Gutachtens zählen oder die Rechte der<br />
beauftragten Architektin an den von ihr erstellten Bauplänen.<br />
Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW darf eine andere als die von der<br />
informationssuchenden Person begehrte Art des Informationszugangs von<br />
der öffentlichen Stelle nur bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger<br />
Gr<strong>und</strong> vorliegt. Die Beachtung von Urheberrechten kann im Hinblick auf<br />
die Herausgabe von Kopien einen solchen wichtigen Gr<strong>und</strong> darstellen. Das<br />
Urheberrecht schützt vor unerlaubter Verwertung oder Nutzung der<br />
erstellten Werke. So ist gemäß § 16 Urhebergesetz die Vervielfältigung<br />
eines geschützten Werkes <strong>und</strong> Herausgabe an Dritte der Urheberin oder dem<br />
Urheber vorbehalten. Dabei ist allerdings zu differenzieren, ob eine<br />
öffentliche Stelle die Nutzungs- <strong>und</strong> Verwertungsrechte an der in Auftrag<br />
170 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005