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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Informationsfreiheit<br />

Allgemeinheit dürfte in der Regel höher wiegen als das Geheimhaltungsinteresse<br />

des US-Unternehmens oder der Kreditinstitute.<br />

Die Cross-Border-Leasing-Verträge sind gr<strong>und</strong>sätzlich der Öffentlichkeit<br />

zugänglich. Sollten dennoch einzelne Teile der begehrten Vertragsunterlagen<br />

nach dem IFG NRW zu schützen sein, müssten die informationspflichtigen<br />

Stellen der Antragsstellerin oder dem Antragsteller jedenfalls einen<br />

eingeschränkten Informationszugang nach Abtrennen oder Schwärzen der<br />

sensiblen Daten gewähren oder Auskunft erteilen.<br />

23.4 Mehr Licht! Beispiele aus verschiedenen<br />

Verwaltungsbereichen<br />

23.4.1 Starke Nachfrage nach Bauangelegenheiten<br />

Sehr oft wird die Einsichtnahme in Bauakten gewünscht. Dies betrifft<br />

eigene oder fremde Baugenehmigungsverfahren ebenso wie<br />

Bauplanungsunterlagen.<br />

Bei Informationsanträgen zu Bauunterlagen werden hin <strong>und</strong> wieder<br />

Bedenken im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten geäußert.<br />

Möglichen datenschutzrechtlichen Problemen trägt § 9 IFG NRW allerdings<br />

in vollem Umfang Rechnung (siehe dazu 16. <strong>Datenschutz</strong>bericht unter<br />

22.5.5, S. 197 ff.). Abgesehen davon geht es aber auch um andere Fragen.<br />

So stehen in manchen Fällen dem Informationszugang, soweit es die<br />

Anfertigung von Kopien für die informationssuchende Person anlangt,<br />

Urheberrechte Dritter entgegen. Hierzu können etwa die Urheberrechte einer<br />

oder eines Sachverständigen im Hinblick auf ein im Rahmen eines<br />

Genehmigungsverfahrens erstellten Gutachtens zählen oder die Rechte der<br />

beauftragten Architektin an den von ihr erstellten Bauplänen.<br />

Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW darf eine andere als die von der<br />

informationssuchenden Person begehrte Art des Informationszugangs von<br />

der öffentlichen Stelle nur bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger<br />

Gr<strong>und</strong> vorliegt. Die Beachtung von Urheberrechten kann im Hinblick auf<br />

die Herausgabe von Kopien einen solchen wichtigen Gr<strong>und</strong> darstellen. Das<br />

Urheberrecht schützt vor unerlaubter Verwertung oder Nutzung der<br />

erstellten Werke. So ist gemäß § 16 Urhebergesetz die Vervielfältigung<br />

eines geschützten Werkes <strong>und</strong> Herausgabe an Dritte der Urheberin oder dem<br />

Urheber vorbehalten. Dabei ist allerdings zu differenzieren, ob eine<br />

öffentliche Stelle die Nutzungs- <strong>und</strong> Verwertungsrechte an der in Auftrag<br />

170 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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