17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Medien<br />
Ein Mobilfunkanbieter zog vor Gericht, weil er entgegen der Weisung der<br />
Regulierungsbehörde für Telekommunikation <strong>und</strong> Post (RegTP) keine<br />
Daten von seinen K<strong>und</strong>innen <strong>und</strong> K<strong>und</strong>en bei prepaid-Käufen erheben<br />
wollte. Dafür gab es keine Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> auch gar keine<br />
Notwendigkeit. Das Verwaltungsgericht gab ihm im September 2000 Recht.<br />
Das Oberverwaltungsgericht hob diese Entscheidung 2002 mit einer so<br />
wenig überzeugenden Begründung auf, dass das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht<br />
sich 2003 genötigt sah, deutliche Worte zu sprechen. Das damalige<br />
Telekommunikationsgesetz (TKG) bot keine gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage für den<br />
Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der mit einer<br />
Zwangsidentifizierung von Personen beim Kauf eines prepaid-Handys<br />
verb<strong>und</strong>en ist.<br />
Wenig datenschutzfre<strong>und</strong>lich war die jeweilige Reaktion der Politik auf die<br />
Rechtsprechung. Nach der Verwaltungsgerichtsentscheidung wurde ein Gesetzentwurf<br />
diskutiert, mit dem eine rechtliche Gr<strong>und</strong>lage für die Identifikations-<br />
<strong>und</strong> Datenerhebungspflicht geschaffen werden sollte. Nach der Entscheidung<br />
des Oberverwaltungsgerichts verschwand dieser Gesetzentwurf<br />
wieder in der Schublade, um nach der gr<strong>und</strong>rechtsfre<strong>und</strong>lichen Entscheidung<br />
des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts wieder hervorgeholt zu werden. Inzwischen<br />
ist er Gesetz.<br />
Die Zwangsidentifikation schafft „Datenfriedhöfe“, die gar nicht für geschäftliche<br />
Zwecke benötigt werden. (Entschließung der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />
des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder vom 21. November 2003, Abdruck im<br />
Anhang Nr. 14).<br />
3.2.2 Die Adresse zur Nummer<br />
Ebenfalls gesetzlich geregelt ist die schon lange umstrittene Inverssuche,<br />
die es ermöglicht, zu einer Telefonnummer den Namen <strong>und</strong> die<br />
Adresse eines Teilnehmenden zu ermitteln.<br />
Der Vertrieb einer entsprechenden Telefonverzeichnis-CD mit dieser<br />
Funktion war bisher durch das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom<br />
10.11.2000 unterb<strong>und</strong>en worden. Über die Inverssuche kann beispielsweise<br />
eine mühelose Auswertung von Kleinanzeigen erfolgen, bei denen<br />
lediglich die Telefonnummer angegeben ist. Wird zum Beispiel ein<br />
begehrtes Sammlerobjekt in der Kleinanzeigenrubrik einer Tageszeitung<br />
angeboten <strong>und</strong> zur Kontaktaufnahme die Telefonnummer angegeben, ist es<br />
mit der Funktion der Inverssuche möglich, zur Unzeit vor der Wohnung der<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 29