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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Polizei<br />

strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zu unterrichten; die Polizei hat die<br />

Mitteilungen der Staatsanwaltschaft zur Akte zu nehmen, sofern nicht<br />

aufgr<strong>und</strong> der Mitteilung des Verfahrensausgangs ohnehin eine Löschung zu<br />

veranlassen ist. Verschiedene Einzelfälle geben Anlass, hieran zu erinnern.<br />

8.5 Zweifelhafter Fernsehruhm<br />

Wer die Polizei etwa wegen eines nächtlichen Einbruchs oder eines<br />

anderen Notfalls anruft, erwartet schnelle <strong>und</strong> kompetente Hilfe. Eine<br />

neue Erfahrung ist allerdings für viele Betroffene, dass diese Hilfe auch<br />

in Begleitung eines kompletten Filmteams, ausgestattet mit<br />

Fernsehkamera <strong>und</strong> Mikrophon, am Tatort erfolgt.<br />

Hintergr<strong>und</strong> sind Fernsehsendungen des so genannten Reality-TV, bei denen<br />

Polizeibeamtinnen <strong>und</strong> Polizeibeamte mit Zustimmung der Polizeibehörde<br />

von Journalistinnen <strong>und</strong> Journalisten begleitet werden, die den gesamten<br />

Einsatz filmen. So geschehen etwa in Köln, Bielefeld <strong>und</strong> Bochum. Manche<br />

Polizeibeamte, wie etwa die zeitweise sehr populären Bochumer Polizisten<br />

„Toto <strong>und</strong> Harry“, sind auf diese Weise zu Fernsehstars geworden. Die<br />

Kehrseite dieser Art von Öffentlichkeitsarbeit sind indes immer wieder<br />

Beschwerden – ja sogar Strafanzeigen – betroffener oder besorgter<br />

Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger, die sich durch die Filmaufnahmen oder deren<br />

Ausstrahlung in ihrem Recht am eigenen Bild <strong>und</strong> anderen Teilen ihres<br />

Allgemeinen Persönlichkeitsrechts erheblich verletzt fühlen. Eine<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage, die es erlaubt, an Polizeieinsätzen beteiligte Bürgerinnen<br />

<strong>und</strong> Bürger zu filmen, existiert nicht. Zulässig sind entsprechende<br />

Aufnahmen deshalb nur, wenn die Betroffenen zuvor über den genauen<br />

Verwendungszweck der Filmaufnahmen aufgeklärt worden sind <strong>und</strong> in die<br />

Fertigung der Aufnahmen eindeutig <strong>und</strong> unmissverständlich schriftlich<br />

eingewilligt haben.<br />

In der Hektik des polizeilichen Einsatzalltags können diese strengen<br />

rechtlichen Anforderungen kaum erfüllt werden. Es sei denn, den zu einem<br />

Einsatz herbeigerufenen Polizeibeamtinnen <strong>und</strong> Polizeibeamten sowie den<br />

betroffenen Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern würde zugemutet werden, vor dem<br />

polizeilichen Tätigwerden zunächst einmal abzuwarten, ob den begleitenden<br />

Journalisten alle erforderlichen schriftlichen Einverständniserklärungen<br />

der Beteiligten erteilt werden. Stehen Beteiligte offensichtlich unter dem<br />

Einfluss von Alkohol oder Drogen oder befinden sie sich – wie dies im<br />

polizeilichen Alltag nicht selten anzutreffen sein wird – aus anderen Grün-<br />

84<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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