17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Polizei<br />
strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zu unterrichten; die Polizei hat die<br />
Mitteilungen der Staatsanwaltschaft zur Akte zu nehmen, sofern nicht<br />
aufgr<strong>und</strong> der Mitteilung des Verfahrensausgangs ohnehin eine Löschung zu<br />
veranlassen ist. Verschiedene Einzelfälle geben Anlass, hieran zu erinnern.<br />
8.5 Zweifelhafter Fernsehruhm<br />
Wer die Polizei etwa wegen eines nächtlichen Einbruchs oder eines<br />
anderen Notfalls anruft, erwartet schnelle <strong>und</strong> kompetente Hilfe. Eine<br />
neue Erfahrung ist allerdings für viele Betroffene, dass diese Hilfe auch<br />
in Begleitung eines kompletten Filmteams, ausgestattet mit<br />
Fernsehkamera <strong>und</strong> Mikrophon, am Tatort erfolgt.<br />
Hintergr<strong>und</strong> sind Fernsehsendungen des so genannten Reality-TV, bei denen<br />
Polizeibeamtinnen <strong>und</strong> Polizeibeamte mit Zustimmung der Polizeibehörde<br />
von Journalistinnen <strong>und</strong> Journalisten begleitet werden, die den gesamten<br />
Einsatz filmen. So geschehen etwa in Köln, Bielefeld <strong>und</strong> Bochum. Manche<br />
Polizeibeamte, wie etwa die zeitweise sehr populären Bochumer Polizisten<br />
„Toto <strong>und</strong> Harry“, sind auf diese Weise zu Fernsehstars geworden. Die<br />
Kehrseite dieser Art von Öffentlichkeitsarbeit sind indes immer wieder<br />
Beschwerden – ja sogar Strafanzeigen – betroffener oder besorgter<br />
Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger, die sich durch die Filmaufnahmen oder deren<br />
Ausstrahlung in ihrem Recht am eigenen Bild <strong>und</strong> anderen Teilen ihres<br />
Allgemeinen Persönlichkeitsrechts erheblich verletzt fühlen. Eine<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lage, die es erlaubt, an Polizeieinsätzen beteiligte Bürgerinnen<br />
<strong>und</strong> Bürger zu filmen, existiert nicht. Zulässig sind entsprechende<br />
Aufnahmen deshalb nur, wenn die Betroffenen zuvor über den genauen<br />
Verwendungszweck der Filmaufnahmen aufgeklärt worden sind <strong>und</strong> in die<br />
Fertigung der Aufnahmen eindeutig <strong>und</strong> unmissverständlich schriftlich<br />
eingewilligt haben.<br />
In der Hektik des polizeilichen Einsatzalltags können diese strengen<br />
rechtlichen Anforderungen kaum erfüllt werden. Es sei denn, den zu einem<br />
Einsatz herbeigerufenen Polizeibeamtinnen <strong>und</strong> Polizeibeamten sowie den<br />
betroffenen Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern würde zugemutet werden, vor dem<br />
polizeilichen Tätigwerden zunächst einmal abzuwarten, ob den begleitenden<br />
Journalisten alle erforderlichen schriftlichen Einverständniserklärungen<br />
der Beteiligten erteilt werden. Stehen Beteiligte offensichtlich unter dem<br />
Einfluss von Alkohol oder Drogen oder befinden sie sich – wie dies im<br />
polizeilichen Alltag nicht selten anzutreffen sein wird – aus anderen Grün-<br />
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LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005