17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Anhang<br />
• die vorhandenen Angebote der deutschen <strong>und</strong> sonstigen europäischen Anbieter vornehmlich<br />
heranzuziehen, um die qualifizierte elektronische Signatur <strong>und</strong> den Einsatz<br />
entsprechender Produkte zu fördern,<br />
• e-Government-Projekte <strong>und</strong> e-Commerce-Projekte zu fördern, die qualifizierte<br />
elektronische Signaturen unterhalb der Wurzelzertifizierungsinstanz der RegTP einsetzen<br />
<strong>und</strong> somit Multifunktionalität <strong>und</strong> Interoperabilität gewährleisten,<br />
• die Entwicklung von technischen Standards für die umfassende Einbindung der<br />
qualifizierten elektronischen Signatur zu fördern,<br />
• die Weiterentwicklung der entsprechenden Chipkartentechnik voranzutreiben.<br />
5. Kennzeichnung von Daten aus besonders eingriffsintensiven<br />
Erhebungen<br />
Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur strategischen Fernmeldeüberwachung<br />
des B<strong>und</strong>esnachrichtendienstes festgestellt, dass sich die Zweckbindung der bei<br />
dieser Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten nur gewährleisten lässt, wenn<br />
auch nach ihrer Erfassung erkennbar bleibt, dass es sich um Daten handelt, die aus Eingriffen<br />
in das Fernmeldegeheimnis stammen. Eine entsprechende Kennzeichnung ist daher<br />
von Verfassungs wegen geboten. Dementsprechend wurde die Kennzeichnungspflicht<br />
in der Novellierung des G 10-Gesetzes auch allgemein für jede Datenerhebung<br />
des B<strong>und</strong>esnachrichtendienstes <strong>und</strong> des Verfassungsschutzes im Schutzbereich des<br />
Art. 10 GG angeordnet.<br />
Die Konferenz der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder weist darauf hin,<br />
dass die Pflicht zur Kennzeichnung aufgr<strong>und</strong> der Ausführungen des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />
nicht auf den Bereich der Fernmeldeüberwachung beschränkt ist. Sie gilt auch<br />
für vergleichbare Methoden der Datenerhebung, bei denen die Daten durch besonders<br />
eingriffsintensive Maßnahmen gewonnen werden <strong>und</strong> deswegen einer strikten Zweckbindung<br />
unterliegen müssen.<br />
Deshalb müssen zumindest solche personenbezogenen Daten, die aus einer Telefonüberwachung,<br />
Wohnraumüberwachung oder Postüberwachung erlangt wurden, besonders gekennzeichnet<br />
werden.<br />
188 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005