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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Anhang<br />

• die vorhandenen Angebote der deutschen <strong>und</strong> sonstigen europäischen Anbieter vornehmlich<br />

heranzuziehen, um die qualifizierte elektronische Signatur <strong>und</strong> den Einsatz<br />

entsprechender Produkte zu fördern,<br />

• e-Government-Projekte <strong>und</strong> e-Commerce-Projekte zu fördern, die qualifizierte<br />

elektronische Signaturen unterhalb der Wurzelzertifizierungsinstanz der RegTP einsetzen<br />

<strong>und</strong> somit Multifunktionalität <strong>und</strong> Interoperabilität gewährleisten,<br />

• die Entwicklung von technischen Standards für die umfassende Einbindung der<br />

qualifizierten elektronischen Signatur zu fördern,<br />

• die Weiterentwicklung der entsprechenden Chipkartentechnik voranzutreiben.<br />

5. Kennzeichnung von Daten aus besonders eingriffsintensiven<br />

Erhebungen<br />

Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur strategischen Fernmeldeüberwachung<br />

des B<strong>und</strong>esnachrichtendienstes festgestellt, dass sich die Zweckbindung der bei<br />

dieser Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten nur gewährleisten lässt, wenn<br />

auch nach ihrer Erfassung erkennbar bleibt, dass es sich um Daten handelt, die aus Eingriffen<br />

in das Fernmeldegeheimnis stammen. Eine entsprechende Kennzeichnung ist daher<br />

von Verfassungs wegen geboten. Dementsprechend wurde die Kennzeichnungspflicht<br />

in der Novellierung des G 10-Gesetzes auch allgemein für jede Datenerhebung<br />

des B<strong>und</strong>esnachrichtendienstes <strong>und</strong> des Verfassungsschutzes im Schutzbereich des<br />

Art. 10 GG angeordnet.<br />

Die Konferenz der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder weist darauf hin,<br />

dass die Pflicht zur Kennzeichnung aufgr<strong>und</strong> der Ausführungen des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />

nicht auf den Bereich der Fernmeldeüberwachung beschränkt ist. Sie gilt auch<br />

für vergleichbare Methoden der Datenerhebung, bei denen die Daten durch besonders<br />

eingriffsintensive Maßnahmen gewonnen werden <strong>und</strong> deswegen einer strikten Zweckbindung<br />

unterliegen müssen.<br />

Deshalb müssen zumindest solche personenbezogenen Daten, die aus einer Telefonüberwachung,<br />

Wohnraumüberwachung oder Postüberwachung erlangt wurden, besonders gekennzeichnet<br />

werden.<br />

188 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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