17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Handel <strong>und</strong> Wirtschaft<br />
umfassenden Aktionärsdaten verfügte. Diese enthielt neben Namen <strong>und</strong><br />
Adressen der Betroffenen personenbezogene Angaben zu<br />
Bankverbindungen, Aktienbestand <strong>und</strong> Bewegungen im Aktiendepot.<br />
Diese Adresslisten umfassten einen Datenumfang, der inhaltlich weit über<br />
die Daten hinausgeht, die nach dem BDSG zulässigerweise listenmäßig an<br />
Dritte zu Werbezwecken übermittelt werden dürfen. Andere Daten als die in<br />
§ 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG genannten Daten, wie zum Beispiel Telefonnummern<br />
<strong>und</strong> Bankdaten, dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen an<br />
Dritte übermittelt <strong>und</strong> für Werbezwecke genutzt werden. Darüber hinaus bedarf<br />
es für eine Datennutzung gerade zum Zwecke der Telefonwerbung<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich einer gesonderten Einwilligung der Betroffenen. Nach eigenen<br />
Angaben war dem Call-Center zum Zeitpunkt des Erwerbs der Adressdaten<br />
sogar durchaus bewusst, dass es an der Einwilligung der Betroffenen zur<br />
Verarbeitung der Daten zu Werbezwecken sowie zur Nutzung für Telefonwerbung<br />
fehlte.<br />
Im Rahmen des Kontrollbesuchs wurde das Call-Center daher aufgefordert,<br />
die Adresslisten nicht weiter zu verwenden <strong>und</strong> umgehend zu vernichten,<br />
was im Wege einer erneuten unangemeldeten Kontrolle eine Woche später<br />
überprüft wurde.<br />
Das Call-Center hat trotz der fehlenden Einwilligung der Betroffenen vorsätzlich<br />
deren Adressdaten im Rahmen der Werbeanrufe zur Datenerhebung<br />
genutzt <strong>und</strong> zudem durch unrichtige Angaben personenbezogene Daten erschlichen.<br />
Da das Unternehmen mit den unzulässig erlangten Daten Vertragsabschlüsse<br />
fördern <strong>und</strong> daraus einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen<br />
wollte, handelte es sogar mit Bereicherungsabsicht. Dadurch hat das Unternehmen<br />
zugleich den Straftatbestand gemäß § 44 Abs. 1 BDSG verwirklicht.<br />
Das Unternehmen wurde umgehend aufgefordert, jede weitere Nutzung der<br />
Daten zu unterlassen <strong>und</strong> die Adresslisten zu vernichten. Zudem wurde<br />
gegen das Unternehmen bei der Staatsanwaltschaft ein Strafantrag gestellt.<br />
5.3 Weitergabe von Abonnentendaten durch insolvente<br />
Zeitungsverlage<br />
Sicherlich waren die Leserinnen <strong>und</strong> Leser einer Wochenzeitung überrascht,<br />
als sie statt des von ihnen abonnierten Blattes plötzlich eine von<br />
einem anderen Verlag herausgegebene Wochenzeitung ganz anderen<br />
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LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005