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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Handel <strong>und</strong> Wirtschaft<br />

umfassenden Aktionärsdaten verfügte. Diese enthielt neben Namen <strong>und</strong><br />

Adressen der Betroffenen personenbezogene Angaben zu<br />

Bankverbindungen, Aktienbestand <strong>und</strong> Bewegungen im Aktiendepot.<br />

Diese Adresslisten umfassten einen Datenumfang, der inhaltlich weit über<br />

die Daten hinausgeht, die nach dem BDSG zulässigerweise listenmäßig an<br />

Dritte zu Werbezwecken übermittelt werden dürfen. Andere Daten als die in<br />

§ 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG genannten Daten, wie zum Beispiel Telefonnummern<br />

<strong>und</strong> Bankdaten, dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen an<br />

Dritte übermittelt <strong>und</strong> für Werbezwecke genutzt werden. Darüber hinaus bedarf<br />

es für eine Datennutzung gerade zum Zwecke der Telefonwerbung<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich einer gesonderten Einwilligung der Betroffenen. Nach eigenen<br />

Angaben war dem Call-Center zum Zeitpunkt des Erwerbs der Adressdaten<br />

sogar durchaus bewusst, dass es an der Einwilligung der Betroffenen zur<br />

Verarbeitung der Daten zu Werbezwecken sowie zur Nutzung für Telefonwerbung<br />

fehlte.<br />

Im Rahmen des Kontrollbesuchs wurde das Call-Center daher aufgefordert,<br />

die Adresslisten nicht weiter zu verwenden <strong>und</strong> umgehend zu vernichten,<br />

was im Wege einer erneuten unangemeldeten Kontrolle eine Woche später<br />

überprüft wurde.<br />

Das Call-Center hat trotz der fehlenden Einwilligung der Betroffenen vorsätzlich<br />

deren Adressdaten im Rahmen der Werbeanrufe zur Datenerhebung<br />

genutzt <strong>und</strong> zudem durch unrichtige Angaben personenbezogene Daten erschlichen.<br />

Da das Unternehmen mit den unzulässig erlangten Daten Vertragsabschlüsse<br />

fördern <strong>und</strong> daraus einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen<br />

wollte, handelte es sogar mit Bereicherungsabsicht. Dadurch hat das Unternehmen<br />

zugleich den Straftatbestand gemäß § 44 Abs. 1 BDSG verwirklicht.<br />

Das Unternehmen wurde umgehend aufgefordert, jede weitere Nutzung der<br />

Daten zu unterlassen <strong>und</strong> die Adresslisten zu vernichten. Zudem wurde<br />

gegen das Unternehmen bei der Staatsanwaltschaft ein Strafantrag gestellt.<br />

5.3 Weitergabe von Abonnentendaten durch insolvente<br />

Zeitungsverlage<br />

Sicherlich waren die Leserinnen <strong>und</strong> Leser einer Wochenzeitung überrascht,<br />

als sie statt des von ihnen abonnierten Blattes plötzlich eine von<br />

einem anderen Verlag herausgegebene Wochenzeitung ganz anderen<br />

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LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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