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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Kultur<br />

dieser Reproduktionen an andere Einrichtungen zu Dokumentations- <strong>und</strong><br />

nicht konkretisierten Forschungszwecken im ArchivG NRW nicht<br />

vorgesehen.<br />

Ursprünglich sollte der Datentransfer auf Verträge mit den genannten<br />

Einrichtungen gestützt werden, in denen der Umgang mit dem<br />

personenbezogenen Archivgut geregelt wird. Außerdem sollten in den<br />

Verträgen die Sperrfristen für die Nutzung dieses Archivguts verkürzt<br />

werden. Verträge als solche reichen allerdings nicht aus, um eine solche<br />

Datenübermittlung zu legitimieren. Nach dem Verfassungsgr<strong>und</strong>satz des<br />

Vorbehalts des Gesetzes bedarf die Verarbeitung von personenbezogenen<br />

Daten – ohne die Einwilligung der Betroffenen – vielmehr einer<br />

normenklaren gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage. In einer solchen Befugnisnorm<br />

müssten die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der<br />

Datenübermittlung festgelegt sein. Die näheren Einzelheiten des Transfers<br />

können dann vertraglich geregelt werden.<br />

Erfreulicherweise hat das Kulturministerium inzwischen ausdrücklich<br />

zugesagt, dass bei der nächsten Novellierung eine entsprechende<br />

Befugnisnorm in das Archivgesetz aufgenommen wird. Justizministerium,<br />

Innenministerium <strong>und</strong> Staatskanzlei haben sich ausdrücklich für die baldige<br />

Schaffung einer solchen Rechtsgr<strong>und</strong>lage ausgesprochen.<br />

Um die vorgesehene Übermittlung von Reproduktionen personenbezogenen<br />

Archivguts zu Dokumentations- <strong>und</strong> Forschungszwecken zu ermöglichen,<br />

sollte nunmehr zeitnah eine entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage<br />

in das ArchivG NRW eingefügt werden. In dieser Befugnisnorm<br />

sind – unter Wahrung der Belange der Betroffenen – insbesondere Zweck,<br />

Gegenstand <strong>und</strong> Umfang der zulässigen Datenübermittlung festzuschreiben.<br />

16.2 Stadtarchiv statt Archiv-GmbH<br />

Seit langem ist ein Trend zur Privatisierung kommunaler Aufgaben zu<br />

verzeichnen. Da verw<strong>und</strong>ert nicht, dass nunmehr auch das Archiv eines<br />

Kreises in eine GmbH umgewandelt <strong>und</strong> das Archiv einer Stadt –<br />

zusammen mit verschiedenen Kultureinrichtungen – in eine Kultur-<br />

GmbH eingebracht werden sollte. Gegen eine Überführung der<br />

kommunalen Archive in Gesellschaften privaten Rechts sprechen<br />

jedoch durchgreifende Bedenken.<br />

134 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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