17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Kultur<br />
dieser Reproduktionen an andere Einrichtungen zu Dokumentations- <strong>und</strong><br />
nicht konkretisierten Forschungszwecken im ArchivG NRW nicht<br />
vorgesehen.<br />
Ursprünglich sollte der Datentransfer auf Verträge mit den genannten<br />
Einrichtungen gestützt werden, in denen der Umgang mit dem<br />
personenbezogenen Archivgut geregelt wird. Außerdem sollten in den<br />
Verträgen die Sperrfristen für die Nutzung dieses Archivguts verkürzt<br />
werden. Verträge als solche reichen allerdings nicht aus, um eine solche<br />
Datenübermittlung zu legitimieren. Nach dem Verfassungsgr<strong>und</strong>satz des<br />
Vorbehalts des Gesetzes bedarf die Verarbeitung von personenbezogenen<br />
Daten – ohne die Einwilligung der Betroffenen – vielmehr einer<br />
normenklaren gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage. In einer solchen Befugnisnorm<br />
müssten die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der<br />
Datenübermittlung festgelegt sein. Die näheren Einzelheiten des Transfers<br />
können dann vertraglich geregelt werden.<br />
Erfreulicherweise hat das Kulturministerium inzwischen ausdrücklich<br />
zugesagt, dass bei der nächsten Novellierung eine entsprechende<br />
Befugnisnorm in das Archivgesetz aufgenommen wird. Justizministerium,<br />
Innenministerium <strong>und</strong> Staatskanzlei haben sich ausdrücklich für die baldige<br />
Schaffung einer solchen Rechtsgr<strong>und</strong>lage ausgesprochen.<br />
Um die vorgesehene Übermittlung von Reproduktionen personenbezogenen<br />
Archivguts zu Dokumentations- <strong>und</strong> Forschungszwecken zu ermöglichen,<br />
sollte nunmehr zeitnah eine entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage<br />
in das ArchivG NRW eingefügt werden. In dieser Befugnisnorm<br />
sind – unter Wahrung der Belange der Betroffenen – insbesondere Zweck,<br />
Gegenstand <strong>und</strong> Umfang der zulässigen Datenübermittlung festzuschreiben.<br />
16.2 Stadtarchiv statt Archiv-GmbH<br />
Seit langem ist ein Trend zur Privatisierung kommunaler Aufgaben zu<br />
verzeichnen. Da verw<strong>und</strong>ert nicht, dass nunmehr auch das Archiv eines<br />
Kreises in eine GmbH umgewandelt <strong>und</strong> das Archiv einer Stadt –<br />
zusammen mit verschiedenen Kultureinrichtungen – in eine Kultur-<br />
GmbH eingebracht werden sollte. Gegen eine Überführung der<br />
kommunalen Archive in Gesellschaften privaten Rechts sprechen<br />
jedoch durchgreifende Bedenken.<br />
134 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005