17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Soziales<br />
Erst mit ihrer Auswahlentscheidung stimmen die Betroffenen zu, dass ihre<br />
personenbezogenen Sozialdaten an die begutachtende Person übermittelt<br />
werden dürfen. Ein ohne eine solche Mitwirkung formulierter<br />
Gutachtenauftrag stellt bereits selbst eine unzulässige Datennutzung durch<br />
den Unfallversicherungsträger dar. Die in der Übersendung des<br />
Auftragschreibens an die Gutachterin oder den Gutachter liegende<br />
Datenübermittlung ist darüber hinaus rechtswidrig <strong>und</strong> unzulässig.<br />
Ein dennoch etwaig entstandenes Gutachten ist ebenfalls rechtswidrig <strong>und</strong><br />
kann keine Gr<strong>und</strong>lage für einen Bescheid darstellen. Dies bedeutet<br />
allerdings nicht zwingend, dass in jedem Fall auch die Entscheidung des<br />
Bescheides geändert werden muss. Lediglich in der Begründung kann auf<br />
ein solches Gutachten nicht Bezug genommen werden. Entsprechende<br />
Textpassagen sind aus dem Bescheid zu entfernen.<br />
Um allerdings eine Auswahlentscheidung nach § 200 Abs. 2 SGB VII<br />
überhaupt treffen zu können, ist es notwendig, dass die Betroffenen Zugang<br />
zu den entscheidungsrelevanten Informationen <strong>und</strong> Daten haben. Dies<br />
bedingt, dass der Gutachtenauftrag vom Inhalt <strong>und</strong> Umfang bereits<br />
abschließend formuliert ist <strong>und</strong> den Betroffenen im Rahmen des<br />
Auswahlverfahrens vorgestellt wird. Nur so kann gegebenenfalls eine<br />
betroffene Person überhaupt überprüfen <strong>und</strong> entscheiden, welche der<br />
vorgeschlagenen Gutachterinnen <strong>und</strong> Gutachter besser oder weniger<br />
geeignet ist, die bestehenden Fragen gutachterlich zu bewerten. Dadurch ist<br />
gleichzeitig ausgeschlossen, dass nach Erteilung des Gutachtenauftrags der<br />
Unfallversicherungsträger einseitig den Gutachtenauftrag verändert. Hierzu<br />
benötigt er stets die Zustimmung der Betroffenen, da für den (neuen)<br />
Sachverhalt, der zusätzlich bewertet werden soll, eine Entscheidung der<br />
Betroffenen nach § 200 Abs. 2 SGB VII bisher nicht vorliegt.<br />
Weiter sind beispielsweise alle Informationen über eine Gutachterin oder einen<br />
Gutachter wesentlich, die die Frage einer beruflichen Eignung bis hin zu<br />
einer möglichen Befangenheit berühren. Gutachterinnen <strong>und</strong> Gutachter, die<br />
etwa Beschäftigte einer Klinik desselben gesetzlichen Unfallversicherungsträgers<br />
sind, sollten wegen bestehender Interessenkollisionen nicht<br />
vorgeschlagen werden; zumindest nicht, ohne dass gleichzeitig auf diesen<br />
Sachverhalt einer bestehenden Interessenkollision ausdrücklich gegenüber<br />
den jeweils Betroffenen hingewiesen wird.<br />
Werden solche Informationen allerdings unterlassen, werden die<br />
Betroffenen über wesentliche Eigenschaften der Gutachterin oder des<br />
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LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005