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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Soziales<br />

Erst mit ihrer Auswahlentscheidung stimmen die Betroffenen zu, dass ihre<br />

personenbezogenen Sozialdaten an die begutachtende Person übermittelt<br />

werden dürfen. Ein ohne eine solche Mitwirkung formulierter<br />

Gutachtenauftrag stellt bereits selbst eine unzulässige Datennutzung durch<br />

den Unfallversicherungsträger dar. Die in der Übersendung des<br />

Auftragschreibens an die Gutachterin oder den Gutachter liegende<br />

Datenübermittlung ist darüber hinaus rechtswidrig <strong>und</strong> unzulässig.<br />

Ein dennoch etwaig entstandenes Gutachten ist ebenfalls rechtswidrig <strong>und</strong><br />

kann keine Gr<strong>und</strong>lage für einen Bescheid darstellen. Dies bedeutet<br />

allerdings nicht zwingend, dass in jedem Fall auch die Entscheidung des<br />

Bescheides geändert werden muss. Lediglich in der Begründung kann auf<br />

ein solches Gutachten nicht Bezug genommen werden. Entsprechende<br />

Textpassagen sind aus dem Bescheid zu entfernen.<br />

Um allerdings eine Auswahlentscheidung nach § 200 Abs. 2 SGB VII<br />

überhaupt treffen zu können, ist es notwendig, dass die Betroffenen Zugang<br />

zu den entscheidungsrelevanten Informationen <strong>und</strong> Daten haben. Dies<br />

bedingt, dass der Gutachtenauftrag vom Inhalt <strong>und</strong> Umfang bereits<br />

abschließend formuliert ist <strong>und</strong> den Betroffenen im Rahmen des<br />

Auswahlverfahrens vorgestellt wird. Nur so kann gegebenenfalls eine<br />

betroffene Person überhaupt überprüfen <strong>und</strong> entscheiden, welche der<br />

vorgeschlagenen Gutachterinnen <strong>und</strong> Gutachter besser oder weniger<br />

geeignet ist, die bestehenden Fragen gutachterlich zu bewerten. Dadurch ist<br />

gleichzeitig ausgeschlossen, dass nach Erteilung des Gutachtenauftrags der<br />

Unfallversicherungsträger einseitig den Gutachtenauftrag verändert. Hierzu<br />

benötigt er stets die Zustimmung der Betroffenen, da für den (neuen)<br />

Sachverhalt, der zusätzlich bewertet werden soll, eine Entscheidung der<br />

Betroffenen nach § 200 Abs. 2 SGB VII bisher nicht vorliegt.<br />

Weiter sind beispielsweise alle Informationen über eine Gutachterin oder einen<br />

Gutachter wesentlich, die die Frage einer beruflichen Eignung bis hin zu<br />

einer möglichen Befangenheit berühren. Gutachterinnen <strong>und</strong> Gutachter, die<br />

etwa Beschäftigte einer Klinik desselben gesetzlichen Unfallversicherungsträgers<br />

sind, sollten wegen bestehender Interessenkollisionen nicht<br />

vorgeschlagen werden; zumindest nicht, ohne dass gleichzeitig auf diesen<br />

Sachverhalt einer bestehenden Interessenkollision ausdrücklich gegenüber<br />

den jeweils Betroffenen hingewiesen wird.<br />

Werden solche Informationen allerdings unterlassen, werden die<br />

Betroffenen über wesentliche Eigenschaften der Gutachterin oder des<br />

104<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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