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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Kultur<br />

Die hoheitliche Funktion der kommunalen Archivverwaltungen,<br />

personenbezogene Unterlagen zu übernehmen, zu archivieren, zu nutzen <strong>und</strong><br />

nutzbar zu machen, kann nach geltendem Recht weder auf eine Archiv-<br />

GmbH noch auf eine Kultur-GmbH übertragen werden.<br />

16.3 Archivarische Findmittel im Internet<br />

Viele Archive sind zur Optimierung ihrer Dienstleistung bestrebt, dem<br />

Wunsch potentieller Nutzerinnen <strong>und</strong> Nutzern zu entsprechen <strong>und</strong> die<br />

archivarischen Findmittel im Internet zu veröffentlichen. Dabei gibt es<br />

nur einen Haken: Soweit diese Findmittel personenbezogene Daten<br />

enthalten, fehlt es für deren Veröffentlichung an der erforderlichen<br />

Befugnisnorm.<br />

Alle Archive halten – jedenfalls in Papierform – so genannte Findmittel<br />

bereit, in denen die archivierten Aktenbestände mit der Archivsignatur <strong>und</strong><br />

weiteren Ordnungskriterien verzeichnet sind. Die Idee, diese Findhilfen<br />

auch im Internet zu veröffentlichen, ist durchaus überzeugend: Der<br />

Historiker aus München soll ebenso wie die Sozialforscherin aus den USA<br />

vom jeweiligen Standort aus prüfen können, ob sich die Anreise <strong>und</strong> weitere<br />

Recherche in den jeweiligen Archiven auch lohnt. Zugleich würden die<br />

Archive in ihrer schriftlichen Auskunftstätigkeit entlastet.<br />

Die Findmittel enthalten jedoch – zumindest zum Teil – selbst personenbezogene<br />

Daten, die dem Archivgut entstammen. So fragte beispielsweise ein<br />

Archiv an, ob Findmittel zu Akten von Verwaltungsbeamtinnen <strong>und</strong><br />

-beamten ins Internet gestellt werden dürften, in denen zusammen mit der<br />

Archivsignatur die jeweiligen Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Berufe <strong>und</strong><br />

die letzten Dienststellen vermerkt seien. Mit dem Einstellen dieser personenbezogenen<br />

Findmittel würden die Personenangaben zugleich an eine unbestimmte<br />

Vielzahl von Personen übermittelt. Ein solcher Datentransfer ist<br />

ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zulässig, wenn eine<br />

Rechtsvorschrift ihn erlauben würde. Dies ist bislang nicht der Fall.<br />

Die Verarbeitung personenbezogenen Archivguts ist im Archivgesetz<br />

Nordrhein-Westfalen (ArchivG NRW) bereichsspezifisch abschließend<br />

geregelt. Dieses Gesetz selbst sieht keine Veröffentlichungsbefugnis vor.<br />

Insbesondere auch § 1 Abs. 1 Satz 1 ArchivG NRW, nach dem die<br />

Erforschung <strong>und</strong> Veröffentlichung zu den Aufgaben der staatlichen Archive<br />

gehört, normiert keine solche Befugnis, sondern enthält lediglich eine<br />

Aufgabenzuweisung, so dass diese Vorschrift nicht als Rechtsgr<strong>und</strong>lage für<br />

136 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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