17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Informationsfreiheit<br />
23.5 Aktive Informationspolitik im Rat leider vorerst gescheitert<br />
In einer Kommune hatte die oppositionelle Ratsfraktion den Entwurf<br />
einer Geschäftsordnung des Rates vorbereitet, der in besonderem Maße<br />
die Zielsetzungen des IFG NRW unterstützten sollte. In Rahmen dieses<br />
Entwurfs sollten zum Beispiel die Unterlagen öffentlicher Sitzungen mit<br />
Beschlussvorlagen, Begründung <strong>und</strong> Abstimmungsergebnis der<br />
Öffentlichkeit über das Ratsinformationssystem online verfügbar<br />
gemacht werden.<br />
Neben den im IFG NRW normierten allgemeinen Zugangsrechten schreibt<br />
§ 12 IFG NRW den öffentlichen Stellen nach der Gesetzesbegründung eine<br />
aktive Informationspolitik vor. Im Zeitalter des Internet, in dem jede<br />
Behörde sich bemüht, ihre gesetzlichen Aufgaben serviceorientiert für die<br />
Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger auch über die neuen Medien umzusetzen, ist eine<br />
entsprechende Veröffentlichung daher wünschenswert. Eine aktivere<br />
Nutzung des Internet für die Vermittlung von Informationen, die ansonsten<br />
in jedem Einzelfall herausgegeben werden müssen, kann zudem zu einer<br />
Reduzierung der Zahl von Informationsanträgen führen <strong>und</strong> damit eine<br />
Arbeitserleichterung für die öffentliche Verwaltung darstellen.<br />
Nach dem Entwurf der Geschäftsordnung sollen Unterlagen auch aus<br />
nichtöffentlichen Sitzungen ausdrücklich nach Maßgabe des IFG NRW<br />
zugänglich sein. Leider wurde die Änderung der Geschäftsordnung im Rat<br />
abgelehnt.<br />
Die Beratung, die für den Entwurf der Geschäftsordnung geleistet wurde,<br />
war hoffentlich nicht dauerhaft vergebens. Zur Nachahmung empfohlen<br />
findet eine aktive Informationspolitik vielleicht in anderen Kommunen mehr<br />
Befürwortung.<br />
23.6 Gebührenvorauszahlung: Informationen gegen Vorkasse ist<br />
nicht im Sinne des IFG NRW<br />
Der Anspruch auf Informationszugang stößt nicht in jeder Behörde auf<br />
Gegenliebe. Kann das Informationsbegehren nicht durch die im Gesetz<br />
vorgesehenen Ausschlussgründe abgelehnt werden, versucht es die<br />
informationspflichtige Stelle auch schon mal mit der Gebührenfalle.<br />
Das IFG NRW gewährt den Informationszugang gr<strong>und</strong>sätzlich voraussetzungslos.<br />
Das bedeutet, dass die Gewährung des Informationszugangs nicht<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 173