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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Kommunales<br />

dem Unterhaltsvorschussgesetz oder dem B<strong>und</strong>essozialhilfegesetz erteilen<br />

(§ 39 Straßenverkehrsgesetz – StVG –).<br />

Ein Rechtsanwalt hatte unter dem Stichwort „Verkehrsunfallsache“ eine<br />

Halterauskunft beantragt, um das Vorhandensein eines Fahrzeugs zu ermitteln.<br />

Tatsächlich diente die erteilte Halterauskunft aber nicht zur Durchsetzung<br />

einer Forderung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, sondern<br />

der Pfändung des Fahrzeugs wegen einer mietrechtlichen Forderung seines<br />

Mandanten. Eine derartige Auskunft ist als Erschleichen personenbezogener<br />

Daten nach § 43 Abs. 2 Nr. 4 BDSG als Ordnungswidrigkeit einzustufen<br />

<strong>und</strong> wurde entsprechend geahndet.<br />

Zusätzlich wurden die Anwaltskammern im Land Nordrhein-Westfalen<br />

gebeten, ihre Mitglieder über die Rechtslage zu informieren, um bereits im<br />

Vorfeld datenschutzrechtliche Verstöße zu vermeiden. Das<br />

Justizministerium wurde ebenfalls unterrichtet.<br />

<strong>17.</strong>3 Veröffentlichung von Daten der Ratsmitglieder im Internet<br />

Mitunter beschweren sich Ratsmitglieder darüber, dass ihre<br />

persönlichen Daten auf den Internetseiten einer Gemeinde<br />

veröffentlicht werden. Sie machen geltend, dass ihr Interesse am Schutz<br />

der Privatsphäre dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit<br />

vorgehe. Es sei nicht einzusehen, warum beispielsweise Privatanschrift<br />

<strong>und</strong> Privattelefonnummer der Ratsmitglieder weltweit abrufbar sein<br />

müssten.<br />

Die Vorschrift des § 43 Abs. 3 Satz 4 Gemeindeordnung des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen (GO NW)erlaubt allerdings, dass Name, Anschrift, der<br />

ausgeübte Beruf sowie andere vergütete <strong>und</strong> ehrenamtliche Tätigkeiten der<br />

Ratsmitglieder veröffentlicht werden können. Über die Einzelheiten der<br />

Veröffentlichung entscheidet der Rat beziehungsweise die<br />

Bezirksvertretung. Dazu gehört auch die Möglichkeit, eine Veröffentlichung<br />

im Internet zu beschließen. Der Wortlaut des § 43 Abs. 3 Satz 4 GO NW<br />

enthält keine Beschränkung auf die bisher üblichen Medien wie Amtsblatt<br />

oder lokale Presse. Der Sinn <strong>und</strong> Zweck der Regelung, Transparenz für die<br />

Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger zu schaffen, um mögliche Interessenkollisionen bei<br />

der Ausübung des kommunalen Mandats offen zu legen, spricht vielmehr<br />

dafür, ein Medium zu wählen, dass von möglichst vielen Bürgerinnen <strong>und</strong><br />

Bürgern wahrgenommen wird. Dies ist schon heute – <strong>und</strong> zukünftig<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 139

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