17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Justiz<br />
Verhältnis zu den Beschäftigten als insoweit Dritten zum geschäftsmäßigen<br />
Telekommunikationsanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes<br />
(TKG) <strong>und</strong> hat entsprechend den Bestimmungen des TKG den Schutz des<br />
Fernmeldegeheimnisses zu wahren. Die hier vertretene Auffassung, dass<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich nicht einmal der Dienstherr Kenntnis vom Inhalt <strong>und</strong> von den<br />
sonstigen Umständen der privaten Telefonate nehmen darf, zu denen eben<br />
auch die Verbindungsdaten gehören, ist in Literatur <strong>und</strong> Rechtsprechung –<br />
soweit ersichtlich – unstreitig. Will eine Strafverfolgungsbehörde Verbindungsdaten<br />
der dem gr<strong>und</strong>rechtlich geschützten Fernmeldegeheimnis unterliegenden<br />
Telekommunikation bekommen, so benötigt sie dafür nach der<br />
Strafprozessordnung gr<strong>und</strong>sätzlich eine richterliche Anordnung. Um so erstaunlicher<br />
war das ursprüngliche Ansinnen der Staatsanwaltschaft.<br />
Im Bereich der dienstlich geführten Telefonate ist – ebenso unstreitig – der<br />
Dienstherr im Verhältnis zu seinen Beschäftigten kein Telekommunikationsanbieter,<br />
weil die Beschäftigten ihm gegenüber keine Dritten im Sinne<br />
des TKG sind (zu den insoweit vergleichbaren Fragen von dienstlicher <strong>und</strong><br />
privater Nutzung von E-Mail am Arbeitsplatz siehe schon im 15. <strong>Datenschutz</strong>bericht<br />
2001 unter 2.1.4.1, S. 20 f. <strong>und</strong> im 16. <strong>Datenschutz</strong>bericht<br />
2003 unter 9.1, S. 99 ff.). Im Dienstverhältnis gibt es – allerdings allein <strong>und</strong><br />
ausschließlich gegenüber dem Dienstherrn – für die Beschäftigten keinen<br />
Schutz ihrer dienstlichen Telefonate durch das Fernmeldegeheimnis, wohl<br />
aber in einem demgegenüber eingeschränkten Umfang durch ihr Allgemeines<br />
Persönlichkeitsrecht.<br />
Was aus der Perspektive der Beschäftigten gegenüber dem Dienstherrn gilt,<br />
kann allerdings nicht ohne weiteres auf diejenigen Personen übertragen<br />
werden, die am anderen Ende der Leitung mit einer oder einem Beschäftigten<br />
telefonieren. Da das Fernmeldegeheimnis sachlich einen Kommunikationsvorgang<br />
schützt, schützt es personell somit alle daran Beteiligten. In<br />
der Literatur wird daher mit beachtlichen Argumenten darum gestritten, ob<br />
Dienstgespräche nicht auch generell gegenüber dem Dienstherrn gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
den Schutz des Fernmeldegeheimnisses genießen. Die Stimmen, die<br />
dies befürworten, mehren sich. Doch diese Auseinandersetzung kann hier<br />
vernachlässigt werden, denn es wird in Literatur <strong>und</strong> Rechtsprechung nicht<br />
ernsthaft bestritten, dass jedenfalls gegenüber anderen staatlichen Stellen<br />
<strong>und</strong> insbesondere gegenüber der Staatsanwaltschaft jedes Telefonat dem<br />
gr<strong>und</strong>rechtlichen Schutz des Fernmeldegeheimnisses unterfällt.<br />
Nach der ständigen Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts schützt<br />
das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 Gr<strong>und</strong>gesetz (GG) jegliche<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 89