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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Justiz<br />

Verhältnis zu den Beschäftigten als insoweit Dritten zum geschäftsmäßigen<br />

Telekommunikationsanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes<br />

(TKG) <strong>und</strong> hat entsprechend den Bestimmungen des TKG den Schutz des<br />

Fernmeldegeheimnisses zu wahren. Die hier vertretene Auffassung, dass<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht einmal der Dienstherr Kenntnis vom Inhalt <strong>und</strong> von den<br />

sonstigen Umständen der privaten Telefonate nehmen darf, zu denen eben<br />

auch die Verbindungsdaten gehören, ist in Literatur <strong>und</strong> Rechtsprechung –<br />

soweit ersichtlich – unstreitig. Will eine Strafverfolgungsbehörde Verbindungsdaten<br />

der dem gr<strong>und</strong>rechtlich geschützten Fernmeldegeheimnis unterliegenden<br />

Telekommunikation bekommen, so benötigt sie dafür nach der<br />

Strafprozessordnung gr<strong>und</strong>sätzlich eine richterliche Anordnung. Um so erstaunlicher<br />

war das ursprüngliche Ansinnen der Staatsanwaltschaft.<br />

Im Bereich der dienstlich geführten Telefonate ist – ebenso unstreitig – der<br />

Dienstherr im Verhältnis zu seinen Beschäftigten kein Telekommunikationsanbieter,<br />

weil die Beschäftigten ihm gegenüber keine Dritten im Sinne<br />

des TKG sind (zu den insoweit vergleichbaren Fragen von dienstlicher <strong>und</strong><br />

privater Nutzung von E-Mail am Arbeitsplatz siehe schon im 15. <strong>Datenschutz</strong>bericht<br />

2001 unter 2.1.4.1, S. 20 f. <strong>und</strong> im 16. <strong>Datenschutz</strong>bericht<br />

2003 unter 9.1, S. 99 ff.). Im Dienstverhältnis gibt es – allerdings allein <strong>und</strong><br />

ausschließlich gegenüber dem Dienstherrn – für die Beschäftigten keinen<br />

Schutz ihrer dienstlichen Telefonate durch das Fernmeldegeheimnis, wohl<br />

aber in einem demgegenüber eingeschränkten Umfang durch ihr Allgemeines<br />

Persönlichkeitsrecht.<br />

Was aus der Perspektive der Beschäftigten gegenüber dem Dienstherrn gilt,<br />

kann allerdings nicht ohne weiteres auf diejenigen Personen übertragen<br />

werden, die am anderen Ende der Leitung mit einer oder einem Beschäftigten<br />

telefonieren. Da das Fernmeldegeheimnis sachlich einen Kommunikationsvorgang<br />

schützt, schützt es personell somit alle daran Beteiligten. In<br />

der Literatur wird daher mit beachtlichen Argumenten darum gestritten, ob<br />

Dienstgespräche nicht auch generell gegenüber dem Dienstherrn gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

den Schutz des Fernmeldegeheimnisses genießen. Die Stimmen, die<br />

dies befürworten, mehren sich. Doch diese Auseinandersetzung kann hier<br />

vernachlässigt werden, denn es wird in Literatur <strong>und</strong> Rechtsprechung nicht<br />

ernsthaft bestritten, dass jedenfalls gegenüber anderen staatlichen Stellen<br />

<strong>und</strong> insbesondere gegenüber der Staatsanwaltschaft jedes Telefonat dem<br />

gr<strong>und</strong>rechtlichen Schutz des Fernmeldegeheimnisses unterfällt.<br />

Nach der ständigen Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts schützt<br />

das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 Gr<strong>und</strong>gesetz (GG) jegliche<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 89

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