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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Polizei<br />

computergestützten Pauschalverdacht gegen ganze Teile der Bevölkerung<br />

Grenzen zu setzen.<br />

8.3 Von der Demo in die Datei<br />

Die Beschwerde eines Betroffenen offenbarte technische <strong>und</strong> organisatorische<br />

Mängel bei der Durchführung des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes<br />

in Fällen so genannter politisch motivierter Kriminalität.<br />

Um auf eine umweltpolitische Forderung aufmerksam zu machen, entrollten<br />

fünf Personen auf einer Rheinbrücke ein Transparent. Zu diesem Zweck<br />

seilten sich drei von ihnen von der Brücke ab. Ein Vorgang, der einem Beteiligten<br />

nicht nur eine Strafanzeige wegen eines möglichen Verstoßes gegen<br />

das Versammlungsgesetz einbrachte, sondern auch eine vom Landeskriminalamt<br />

veranlasste Erfassung in der beim B<strong>und</strong>eskriminalamt b<strong>und</strong>esweit<br />

geführten Verb<strong>und</strong>datei APIS (Arbeitsdatei PIOS-Innere Sicherheit)<br />

als politisch motivierter Straftäter. Gr<strong>und</strong>lage dieses Verfahrens sind die seit<br />

2001 neu gefassten, b<strong>und</strong>esweit gültigen Richtlinien für den<br />

kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen politisch motivierter<br />

Kriminalität (KPMD-PMK). Danach werden politisch motivierte<br />

Straftaten von den Staatsschutzstellen der örtlich zuständigen<br />

Polizeibehörden über das Landeskriminalamt an das B<strong>und</strong>eskriminalamt<br />

gemeldet. Gleichzeitig werden die meldepflichtigen Fälle vom<br />

Landeskriminalamt in die Verb<strong>und</strong>datei APIS eingestellt.<br />

Auch die nur zwei Wochen später erfolgte Einstellung des<br />

Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen durch die Staatsanwaltschaft<br />

änderte nichts an dessen Erfassung in APIS. Hier ist nicht nur ein<br />

Betroffener vorschnell mit dem Etikett eines politischen Straftäters versehen<br />

worden. Vielmehr offenbarte der Einzelfall gleichzeitig erhebliche<br />

organisatorische Mängel, da die zuständige Polizeibehörde einräumen<br />

musste, es sei nicht mehr nachzuvollziehen, wann <strong>und</strong> wie der Sachverhalt<br />

an wen mit der Folge der Erfassung in der beim B<strong>und</strong>eskriminalamt<br />

geführten b<strong>und</strong>esweiten Datei gemeldet worden sei.<br />

Die aus dem Vorfall gespeicherten Daten sind zwischenzeitlich gelöscht<br />

worden. Die Polizeibehörde hat organisatorische Maßnahmen ergriffen, die<br />

es künftig ermöglichen, entsprechende Meldungen nachzuvollziehen.<br />

Außerdem wird einer Empfehlung der Landesbeauftragten für <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>und</strong> Informationsfreiheit folgend in dem die Einführung der Richtlinien<br />

82<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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