17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Polizei<br />
computergestützten Pauschalverdacht gegen ganze Teile der Bevölkerung<br />
Grenzen zu setzen.<br />
8.3 Von der Demo in die Datei<br />
Die Beschwerde eines Betroffenen offenbarte technische <strong>und</strong> organisatorische<br />
Mängel bei der Durchführung des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes<br />
in Fällen so genannter politisch motivierter Kriminalität.<br />
Um auf eine umweltpolitische Forderung aufmerksam zu machen, entrollten<br />
fünf Personen auf einer Rheinbrücke ein Transparent. Zu diesem Zweck<br />
seilten sich drei von ihnen von der Brücke ab. Ein Vorgang, der einem Beteiligten<br />
nicht nur eine Strafanzeige wegen eines möglichen Verstoßes gegen<br />
das Versammlungsgesetz einbrachte, sondern auch eine vom Landeskriminalamt<br />
veranlasste Erfassung in der beim B<strong>und</strong>eskriminalamt b<strong>und</strong>esweit<br />
geführten Verb<strong>und</strong>datei APIS (Arbeitsdatei PIOS-Innere Sicherheit)<br />
als politisch motivierter Straftäter. Gr<strong>und</strong>lage dieses Verfahrens sind die seit<br />
2001 neu gefassten, b<strong>und</strong>esweit gültigen Richtlinien für den<br />
kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen politisch motivierter<br />
Kriminalität (KPMD-PMK). Danach werden politisch motivierte<br />
Straftaten von den Staatsschutzstellen der örtlich zuständigen<br />
Polizeibehörden über das Landeskriminalamt an das B<strong>und</strong>eskriminalamt<br />
gemeldet. Gleichzeitig werden die meldepflichtigen Fälle vom<br />
Landeskriminalamt in die Verb<strong>und</strong>datei APIS eingestellt.<br />
Auch die nur zwei Wochen später erfolgte Einstellung des<br />
Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen durch die Staatsanwaltschaft<br />
änderte nichts an dessen Erfassung in APIS. Hier ist nicht nur ein<br />
Betroffener vorschnell mit dem Etikett eines politischen Straftäters versehen<br />
worden. Vielmehr offenbarte der Einzelfall gleichzeitig erhebliche<br />
organisatorische Mängel, da die zuständige Polizeibehörde einräumen<br />
musste, es sei nicht mehr nachzuvollziehen, wann <strong>und</strong> wie der Sachverhalt<br />
an wen mit der Folge der Erfassung in der beim B<strong>und</strong>eskriminalamt<br />
geführten b<strong>und</strong>esweiten Datei gemeldet worden sei.<br />
Die aus dem Vorfall gespeicherten Daten sind zwischenzeitlich gelöscht<br />
worden. Die Polizeibehörde hat organisatorische Maßnahmen ergriffen, die<br />
es künftig ermöglichen, entsprechende Meldungen nachzuvollziehen.<br />
Außerdem wird einer Empfehlung der Landesbeauftragten für <strong>Datenschutz</strong><br />
<strong>und</strong> Informationsfreiheit folgend in dem die Einführung der Richtlinien<br />
82<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005