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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Medien<br />

sie war lediglich ein Extra-Service für die K<strong>und</strong>innen <strong>und</strong> K<strong>und</strong>en im Rahmen<br />

anderer Dienstleistungen, etwa Fachpublikationen zum Insolvenzrecht.<br />

Auch § 29 BDSG ist keine geeignete Rechtsgr<strong>und</strong>lage. Nach der ersten<br />

Alternative des § 29 Abs. 2 BDSG wäre die Übermittlung nur an Personen<br />

oder Stellen zulässig, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der<br />

Daten nachweisen können. Genau daran fehlt es aber, wenn Schuldnerdaten<br />

auf weltweit offenen Internetseiten präsentiert <strong>und</strong> von jeder <strong>und</strong> jedem<br />

ohne Zugriffskontrolle abgerufen werden können. Auch die zweite<br />

Alternative des § 29 Abs. 2 BDSG kommt als Rechtsgr<strong>und</strong>lage nicht in<br />

Betracht, weil die Daten nicht Zwecken der Werbung oder Markt- bzw.<br />

Meinungsforschung dienen. Die überprüften privaten Stellen, insbesondere<br />

Verlage, veröffentlichen die Daten lediglich als besonderen Service für ihre<br />

meist im Wirtschaftsbereich angesiedelten K<strong>und</strong>innen <strong>und</strong> K<strong>und</strong>en. Zudem<br />

bezieht sich § 29 BDSG seinem Sinn <strong>und</strong> Zweck nach auf Werbung für<br />

gerade die Personen, deren Daten übermittelt werden sollen. Davon kann<br />

hier keine Rede sein.<br />

Ebenso wenig kann das Gr<strong>und</strong>recht der Pressefreiheit als Rechtfertigung für<br />

eine Veröffentlichung von Insolvenz- <strong>und</strong> Zwangsversteigerungsdaten<br />

herangezogen werden. Das Medienprivileg – das Presseorgane auch für die<br />

Veröffentlichung von Publikationen im Internet in Anspruch nehmen<br />

können – verlangt eine journalistisch-redaktionelle oder literarische<br />

Verarbeitungsabsicht, also einen Beitrag zur Meinungsbildung. Die<br />

Pressefreiheit ist daher nicht einschlägig bei Anzeigen- oder<br />

Offertenblättern, wenn diese nicht zusätzlich in nennenswertem Umfang<br />

Informationen redaktionell aufbereiten <strong>und</strong> abdrucken. Für<br />

Veröffentlichungen von amtlichen Mitteilungen oder aus dritten Quellen<br />

unverändert übernommenen Texte im Internet gilt das Medienprivileg des<br />

§ 41 BDSG folglich nicht.<br />

Die Veröffentlichung von Zwangsversteigerungs- <strong>und</strong> Insolvenzdaten von<br />

natürlichen Personen im Internet ist unzulässig, wenn sie von privater Seite<br />

aus erfolgt <strong>und</strong> keine Einwilligung der Betroffenen vorliegt.<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 39

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