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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Soziales<br />

ihrerseits dem Unfallversicherungsträger Vorschläge hinsichtlich der<br />

begutachtenden Person zu unterbreiten. Soweit danach keine Bedenken<br />

hinsichtlich Qualifikation, Befangenheit oder anderer Gesichtspunkte<br />

bestehen, dürfte in der Regel einem solchen Vorschlag zu folgen sein. Ziel<br />

der gemeinsamen Suche nach § 200 Abs. 2 SGB VII sollte die Erlangung<br />

einer überparteilichen unabhängigen Begutachtung sein. Deshalb<br />

erscheint es auch notwendig, dass, falls der Unfallversicherungsträger den<br />

Vorschlag der betroffenen Person hinsichtlich einer Gutachterin oder eines<br />

Gutachters ablehnen möchte, dies nur mit einer schlüssigen Begründung<br />

erfolgen kann. Diese Begründung sollte für das gegebenenfalls folgende<br />

Gerichtsverfahren entsprechend dokumentiert werden.<br />

Von der Begutachtung nach § 200 Abs. 2 SGB VII ist der<br />

Datenverarbeitungsvorgang zu trennen, der mit der Einschaltung einer<br />

„beratenden Ärztin“ oder eines „beratenden Arztes“ durch einen<br />

Unfallversicherungsträger verb<strong>und</strong>en ist. Da die Sachbearbeiterinnen <strong>und</strong><br />

Sachbearbeiter beim jeweiligen Unfallversicherungsträger in der Regel<br />

medizinische Laien sein dürften, liegt es nahe, dass diese Beschäftigten sich<br />

im Rahmen der Sachbearbeitung von „beratenden Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzten“<br />

die unter Beachtung von § 200 Abs. 2 SGB VII erstellten Gutachten<br />

gegebenenfalls im Einzelnen erläutern lassen <strong>und</strong> mit diesen „beratenden<br />

Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzten“ die Möglichkeit des weiteren Vorgehens im<br />

konkreten Verfahren erörtern. Im Unterschied zum Gutachten nach § 200<br />

Abs. 2 SGB VII wird von der weiteren „beratenden“ Stimme keine<br />

Neutralität verlangt. Sie ist auch nicht erwünscht, da ja das neutral gehaltene<br />

Gutachten nach § 200 Abs. 2 SGB VII allein unter dem Blickwinkel der<br />

Interessen des Unfallversicherungsträgers überprüft <strong>und</strong> bewertet werden<br />

soll. Letztlich sollen die „beratenden Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte“ nur die Funktion<br />

übernehmen, die Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte hätten, die beim Unfallversicherungsträger<br />

fest angestellt wären. Gesichtspunkte der Befangenheit<br />

der eine solche Bewertung vornehmenden Person spielen, da es sich um eine<br />

Würdigung des Sachverhalts im Interesse des Unfallversicherungsträgers<br />

handelt, auch keine Rolle. Eine Einflussnahme des<br />

Unfallversicherungsträgers bis hin zu den einzelnen Formulierungen in der<br />

gutachterlichen Stellungnahme ist gewollt <strong>und</strong> beabsichtigt. Solche<br />

Stellungnahmen sollten mit dem Hinweis gekennzeichnet werden, dass es<br />

sich dabei gerade nicht um ein Gutachten nach § 200 Abs. 2 SGB VII<br />

handelt.<br />

106<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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