17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Soziales<br />
ihrerseits dem Unfallversicherungsträger Vorschläge hinsichtlich der<br />
begutachtenden Person zu unterbreiten. Soweit danach keine Bedenken<br />
hinsichtlich Qualifikation, Befangenheit oder anderer Gesichtspunkte<br />
bestehen, dürfte in der Regel einem solchen Vorschlag zu folgen sein. Ziel<br />
der gemeinsamen Suche nach § 200 Abs. 2 SGB VII sollte die Erlangung<br />
einer überparteilichen unabhängigen Begutachtung sein. Deshalb<br />
erscheint es auch notwendig, dass, falls der Unfallversicherungsträger den<br />
Vorschlag der betroffenen Person hinsichtlich einer Gutachterin oder eines<br />
Gutachters ablehnen möchte, dies nur mit einer schlüssigen Begründung<br />
erfolgen kann. Diese Begründung sollte für das gegebenenfalls folgende<br />
Gerichtsverfahren entsprechend dokumentiert werden.<br />
Von der Begutachtung nach § 200 Abs. 2 SGB VII ist der<br />
Datenverarbeitungsvorgang zu trennen, der mit der Einschaltung einer<br />
„beratenden Ärztin“ oder eines „beratenden Arztes“ durch einen<br />
Unfallversicherungsträger verb<strong>und</strong>en ist. Da die Sachbearbeiterinnen <strong>und</strong><br />
Sachbearbeiter beim jeweiligen Unfallversicherungsträger in der Regel<br />
medizinische Laien sein dürften, liegt es nahe, dass diese Beschäftigten sich<br />
im Rahmen der Sachbearbeitung von „beratenden Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzten“<br />
die unter Beachtung von § 200 Abs. 2 SGB VII erstellten Gutachten<br />
gegebenenfalls im Einzelnen erläutern lassen <strong>und</strong> mit diesen „beratenden<br />
Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzten“ die Möglichkeit des weiteren Vorgehens im<br />
konkreten Verfahren erörtern. Im Unterschied zum Gutachten nach § 200<br />
Abs. 2 SGB VII wird von der weiteren „beratenden“ Stimme keine<br />
Neutralität verlangt. Sie ist auch nicht erwünscht, da ja das neutral gehaltene<br />
Gutachten nach § 200 Abs. 2 SGB VII allein unter dem Blickwinkel der<br />
Interessen des Unfallversicherungsträgers überprüft <strong>und</strong> bewertet werden<br />
soll. Letztlich sollen die „beratenden Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte“ nur die Funktion<br />
übernehmen, die Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte hätten, die beim Unfallversicherungsträger<br />
fest angestellt wären. Gesichtspunkte der Befangenheit<br />
der eine solche Bewertung vornehmenden Person spielen, da es sich um eine<br />
Würdigung des Sachverhalts im Interesse des Unfallversicherungsträgers<br />
handelt, auch keine Rolle. Eine Einflussnahme des<br />
Unfallversicherungsträgers bis hin zu den einzelnen Formulierungen in der<br />
gutachterlichen Stellungnahme ist gewollt <strong>und</strong> beabsichtigt. Solche<br />
Stellungnahmen sollten mit dem Hinweis gekennzeichnet werden, dass es<br />
sich dabei gerade nicht um ein Gutachten nach § 200 Abs. 2 SGB VII<br />
handelt.<br />
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LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005