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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Justiz<br />

Eine ausdrückliche Regelung für die Internet-Veröffentlichung von<br />

Schuldnerdaten durch die Justiz hat der Gesetzgeber nur für den Bereich der<br />

Insolvenzdaten in der Insolvenzordnung (InsO) geschaffen: Hier wird das<br />

B<strong>und</strong>esjustizministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit<br />

Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates die Einzelheiten der Veröffentlichung im<br />

Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen<br />

sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen<br />

1. unversehrt, vollständig <strong>und</strong> aktuell bleiben,<br />

2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können <strong>und</strong><br />

3. nach dem Stand der Technik durch Dritte nicht kopiert werden können.<br />

Bislang beteiligen sich 14 B<strong>und</strong>esländer an der durch Nordrhein-Westfalen<br />

redaktionell verantworteten Internet-Präsenz der Insolvenzgerichte<br />

(www.insolvenzbekanntmachungen.de).<br />

In der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren<br />

im Internet wird neben einzelnen Vorschriften zur Datensicherheit <strong>und</strong><br />

zu Löschungsfristen bestimmt, dass die jeweilige Landesjustizverwaltung<br />

Insolvenzdaten im Internet nur veröffentlichen darf, wenn durch geeignete<br />

technische <strong>und</strong> organisatorische Maßnahmen zumindest ein gewisser<br />

Kopierschutz gewährleistet ist. Hieran fehlt es bislang: Ein Kopierschutz<br />

konnte technisch noch nicht realisiert werden; mit einem einfachen Trick<br />

können die Daten nach wie vor von den im Internet veröffentlichten<br />

Gerichtsbekanntmachungen herauskopiert <strong>und</strong> beispielsweise für private<br />

Listen genutzt werden. Die Anforderungen des Gesetzes <strong>und</strong> der<br />

Verordnung laufen diesbezüglich also zur Zeit leer.<br />

Es ist daher durch informationstechnische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass<br />

die durch die Justizverwaltung veröffentlichten Insolvenzdaten entweder gar<br />

nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen im Internet kopiert werden<br />

können. Andernfalls wird die Veröffentlichung in der jetzigen Form<br />

einzustellen sein.<br />

9.6 Offene Kontodaten <strong>und</strong> Namenslisten von Gefangenen<br />

<strong>Datenschutz</strong> gilt auch in Justizvollzugsanstalten – dieser Gr<strong>und</strong>satz gab<br />

den Anlass, auf zwei problematische Verfahrensweisen beim Umgang<br />

der Justizvollzugsbehörden mit Gefangenendaten hinzuweisen.<br />

94<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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