17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Justiz<br />
Eine ausdrückliche Regelung für die Internet-Veröffentlichung von<br />
Schuldnerdaten durch die Justiz hat der Gesetzgeber nur für den Bereich der<br />
Insolvenzdaten in der Insolvenzordnung (InsO) geschaffen: Hier wird das<br />
B<strong>und</strong>esjustizministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit<br />
Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates die Einzelheiten der Veröffentlichung im<br />
Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen<br />
sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen<br />
1. unversehrt, vollständig <strong>und</strong> aktuell bleiben,<br />
2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können <strong>und</strong><br />
3. nach dem Stand der Technik durch Dritte nicht kopiert werden können.<br />
Bislang beteiligen sich 14 B<strong>und</strong>esländer an der durch Nordrhein-Westfalen<br />
redaktionell verantworteten Internet-Präsenz der Insolvenzgerichte<br />
(www.insolvenzbekanntmachungen.de).<br />
In der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren<br />
im Internet wird neben einzelnen Vorschriften zur Datensicherheit <strong>und</strong><br />
zu Löschungsfristen bestimmt, dass die jeweilige Landesjustizverwaltung<br />
Insolvenzdaten im Internet nur veröffentlichen darf, wenn durch geeignete<br />
technische <strong>und</strong> organisatorische Maßnahmen zumindest ein gewisser<br />
Kopierschutz gewährleistet ist. Hieran fehlt es bislang: Ein Kopierschutz<br />
konnte technisch noch nicht realisiert werden; mit einem einfachen Trick<br />
können die Daten nach wie vor von den im Internet veröffentlichten<br />
Gerichtsbekanntmachungen herauskopiert <strong>und</strong> beispielsweise für private<br />
Listen genutzt werden. Die Anforderungen des Gesetzes <strong>und</strong> der<br />
Verordnung laufen diesbezüglich also zur Zeit leer.<br />
Es ist daher durch informationstechnische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass<br />
die durch die Justizverwaltung veröffentlichten Insolvenzdaten entweder gar<br />
nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen im Internet kopiert werden<br />
können. Andernfalls wird die Veröffentlichung in der jetzigen Form<br />
einzustellen sein.<br />
9.6 Offene Kontodaten <strong>und</strong> Namenslisten von Gefangenen<br />
<strong>Datenschutz</strong> gilt auch in Justizvollzugsanstalten – dieser Gr<strong>und</strong>satz gab<br />
den Anlass, auf zwei problematische Verfahrensweisen beim Umgang<br />
der Justizvollzugsbehörden mit Gefangenendaten hinzuweisen.<br />
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LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005