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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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22.2 Betriebliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte<br />

Behördliche <strong>und</strong> betriebliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte<br />

§ 4f BDSG schreibt vor, dass private Stellen, in denen mehr als vier Beschäftigte<br />

personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, betriebliche<br />

<strong>Datenschutz</strong>beauftragte bestellen müssen. Diese Verpflichtung bereitet<br />

kleineren Unternehmen oder Stellen manchmal praktische<br />

Schwierigkeiten.<br />

Das System der betrieblichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten hat in Deutschland<br />

eine lange Tradition. Dennoch erhielten im Frühjahr/Sommer 2004 viele –<br />

vornehmlich kleine – Unternehmen <strong>und</strong> Daten verarbeitende Stellen Post, in<br />

der auf die vermeintlich neue Verpflichtung zur Bestellung von betrieblichen<br />

<strong>Datenschutz</strong>beauftragten gemäß § 4f BDSG hingewiesen wurde. Geworben<br />

wurde häufig für <strong>Datenschutz</strong>schulungen <strong>und</strong> es wurden Angebote<br />

für die Tätigkeit als externe <strong>Datenschutz</strong>beauftragte gemacht. Auch wenn<br />

manche dieser Schreiben in unseriöser Weise eine gesetzliche Neuerung<br />

vortäuschten, haben sie offenbar viele Stellen wach gerüttelt, die sich ihrer<br />

Verpflichtung zur Bestellung einer oder eines <strong>Datenschutz</strong>beauftragten bisher<br />

nicht bewusst waren. Die Anfragen zur Bestellungspflicht stiegen<br />

sprunghaft an.<br />

Zu Tage trat aber auch, dass gerade kleine Unternehmen, die die Voraussetzung<br />

des § 4f BDSG – mehr als vier Beschäftigte verarbeiten Daten automatisiert<br />

– nur knapp überschreiten, Schwierigkeiten mit der Bestellungspflicht<br />

haben. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist die Möglichkeit der Bestellung externer Beauftragter<br />

gerade für diese Unternehmen oft eine praktikable Lösung, da sie<br />

häufig selbst nicht über Personal verfügen, das die für <strong>Datenschutz</strong>beauftragte<br />

erforderliche fachliche Eignung hat. Hier kann eine externe Person,<br />

die mehrere ähnlich strukturierte Unternehmen betreut, kostengünstiger <strong>und</strong><br />

fachlich qualifizierter arbeiten. Besondere Schwierigkeiten haben insbesondere<br />

Anwaltskanzleien, Apotheken, Steuerberatungsbüros, Ärzte <strong>und</strong> Ärztinnen.<br />

Diese Stellen sind vielfach nicht nur relativ klein, sondern sie unterliegen<br />

einer beruflichen Schweigepflicht <strong>und</strong> können deshalb nicht ohne<br />

weiteres externe <strong>Datenschutz</strong>beauftragte bestellen. Aber auch diese Stellen<br />

können zu praktikablen Lösungen kommen, wenn sie etwa eine externe<br />

<strong>Datenschutz</strong>beauftragte oder einen externen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />

wählen <strong>und</strong> zugleich intern eine Person bei <strong>Datenschutz</strong>kontrollen im<br />

Einzelfall einsetzen. Das interne Personal ist regelmäßig auch an die<br />

Schweigepflicht geb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> kann die Unterlagen einsehen, zu denen die<br />

oder der <strong>Datenschutz</strong>beauftragte keinen Zugang erhalten kann.<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 155

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