17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Handel <strong>und</strong> Wirtschaft<br />
Ein erhebliches finanzielles Ausfallrisiko hinsichtlich eines konkret<br />
bevorstehenden Versicherungsabschlusses wäre ein berechtigtes Interesse<br />
des Versicherungsunternehmens für die Einholung einer Bonitätsauskunft.<br />
Jedoch birgt das bei jedem Versicherungsabschluss nicht auszuschließende<br />
Risiko, dass die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer die<br />
erste oder einmalige Versicherungsprämie nicht rechtzeitig zahlt, für die<br />
Versicherung gr<strong>und</strong>sätzlich kein Ausfallrisiko. Denn die Versicherung ist in<br />
diesem Fall berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, beziehungsweise sie<br />
wird, wenn die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch<br />
nicht gezahlt ist, von der Verpflichtung zur Leistung frei.<br />
Daher dürfen Versicherungen nur ausnahmsweise Bonitätsauskünfte<br />
einholen <strong>und</strong> zwar bei<br />
• Kreditversicherungen;<br />
• Kfz-Versicherungen bei einer vorläufigen Deckungszusage<br />
(Doppelkarte), jedoch erst ab dem Zeitpunkt des unterzeichneten<br />
Versicherungsantrags. Unzulässig ist die Bonitätsabfrage, wenn die<br />
Versicherung die Doppelkarte erst nach Zahlung der ersten<br />
Versicherungsprämie überreicht oder wenn nur eine unverbindliche<br />
Anfrage <strong>und</strong> kein Versicherungsantrag vorliegt;<br />
• Hypothekendarlehen im Rahmen der Kreditvergabe durch<br />
Versicherungen;<br />
• Vermietungen von Immobilien durch Versicherungen <strong>und</strong> bei<br />
• konkretem Betrugsverdacht im jeweiligen Einzelfall.<br />
Die Versicherungswirtschaft selbst hat gegenüber den Aufsichtsbehörden<br />
für den <strong>Datenschutz</strong> im nicht öffentlichen Bereich keine weiteren Fallgruppen<br />
genannt, in denen Versicherungen vor Abschluss eines Versicherungsvertrags<br />
Bonitätsauskünfte einholen möchten. Dagegen haben die an<br />
einer Ausweitung ihres Geschäftsbereiches interessierten Auskunfteien<br />
vorgetragen, die Versicherungen hätten über die aufgeführten Fälle hinaus<br />
auch in einigen anderen Sparten ein berechtigtes Interesse, bei ihnen eine<br />
Bonitätsauskunft über potentielle Versicherungsnehmerinnen <strong>und</strong> Versicherungsnehmer<br />
einzuholen. Als Beispiel wurden die Lebensversicherungen<br />
angeführt. Dort bestehe wegen der Provisionszahlungen an die Versicherungsmaklerin<br />
oder den Versicherungsmakler ein Ausfallrisiko, weil im<br />
Falle der Rückabwicklung eines Vertrages ein vermehrter Verwaltungsaufwand<br />
<strong>und</strong> hohe Stornierungskosten entstünden. Dieses Problem betrifft<br />
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LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005