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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Handel <strong>und</strong> Wirtschaft<br />

Ein erhebliches finanzielles Ausfallrisiko hinsichtlich eines konkret<br />

bevorstehenden Versicherungsabschlusses wäre ein berechtigtes Interesse<br />

des Versicherungsunternehmens für die Einholung einer Bonitätsauskunft.<br />

Jedoch birgt das bei jedem Versicherungsabschluss nicht auszuschließende<br />

Risiko, dass die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer die<br />

erste oder einmalige Versicherungsprämie nicht rechtzeitig zahlt, für die<br />

Versicherung gr<strong>und</strong>sätzlich kein Ausfallrisiko. Denn die Versicherung ist in<br />

diesem Fall berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, beziehungsweise sie<br />

wird, wenn die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch<br />

nicht gezahlt ist, von der Verpflichtung zur Leistung frei.<br />

Daher dürfen Versicherungen nur ausnahmsweise Bonitätsauskünfte<br />

einholen <strong>und</strong> zwar bei<br />

• Kreditversicherungen;<br />

• Kfz-Versicherungen bei einer vorläufigen Deckungszusage<br />

(Doppelkarte), jedoch erst ab dem Zeitpunkt des unterzeichneten<br />

Versicherungsantrags. Unzulässig ist die Bonitätsabfrage, wenn die<br />

Versicherung die Doppelkarte erst nach Zahlung der ersten<br />

Versicherungsprämie überreicht oder wenn nur eine unverbindliche<br />

Anfrage <strong>und</strong> kein Versicherungsantrag vorliegt;<br />

• Hypothekendarlehen im Rahmen der Kreditvergabe durch<br />

Versicherungen;<br />

• Vermietungen von Immobilien durch Versicherungen <strong>und</strong> bei<br />

• konkretem Betrugsverdacht im jeweiligen Einzelfall.<br />

Die Versicherungswirtschaft selbst hat gegenüber den Aufsichtsbehörden<br />

für den <strong>Datenschutz</strong> im nicht öffentlichen Bereich keine weiteren Fallgruppen<br />

genannt, in denen Versicherungen vor Abschluss eines Versicherungsvertrags<br />

Bonitätsauskünfte einholen möchten. Dagegen haben die an<br />

einer Ausweitung ihres Geschäftsbereiches interessierten Auskunfteien<br />

vorgetragen, die Versicherungen hätten über die aufgeführten Fälle hinaus<br />

auch in einigen anderen Sparten ein berechtigtes Interesse, bei ihnen eine<br />

Bonitätsauskunft über potentielle Versicherungsnehmerinnen <strong>und</strong> Versicherungsnehmer<br />

einzuholen. Als Beispiel wurden die Lebensversicherungen<br />

angeführt. Dort bestehe wegen der Provisionszahlungen an die Versicherungsmaklerin<br />

oder den Versicherungsmakler ein Ausfallrisiko, weil im<br />

Falle der Rückabwicklung eines Vertrages ein vermehrter Verwaltungsaufwand<br />

<strong>und</strong> hohe Stornierungskosten entstünden. Dieses Problem betrifft<br />

58<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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