17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Verkehr<br />
zurückgeführt wird. Den Reisenden ist zu raten, bei der Buchung sehr<br />
bewusst zu überlegen, welche Informationen sie von sich preisgeben.<br />
6.2 Fluggepäck wird schon vor der Landung elektronisch<br />
durchgecheckt<br />
Über ihr ankommendes Gepäck weiß der Zoll in Frankfurt bereits vor<br />
der Landung mehr als die Fluggäste. In einem zeitlich begrenzten<br />
Pilotprojekt erhält der Zoll am Flughafen Frankfurt Daten über das auf<br />
dem Weg dorthin beförderte Fluggepäck.<br />
Die Daten werden beim Check-In am Schalter der Lufthansa am<br />
Abflughafen erhoben <strong>und</strong> in das internationale Dateninformationssystem<br />
(Baggage Management System) eingespeist, das für den Transport des<br />
Gepäcks zum richtigen Flugzeug über den richtigen Umsteigeflughafen zum<br />
richtigen Zielflughafen sorgen soll. Der Zoll erhält so Auskunft über Namen<br />
<strong>und</strong> Geschlecht der Passagiere sowie über die Flugrouten<br />
(Abflughäfen/Zwischenstopps/Anschlussverbindungen).<br />
Diese Datenübermittlung findet ohne Wissen der Flugpassagiere statt <strong>und</strong><br />
wird allein gerechtfertigt aus einer weiten Auslegung unklarer<br />
Zollbestimmungen <strong>und</strong> des Betäubungsmittelgesetzes. Deshalb hat der<br />
B<strong>und</strong>esbeauftragte für den <strong>Datenschutz</strong> in Abstimmung mit der LDI darauf<br />
bestanden, dass eine Weiterführung des Pilotprojektes nur auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />
einer bereichspezifischen gesetzlichen Bestimmung (etwa im<br />
Luftverkehrsgesetz) möglich ist. Außerdem muss für eine ausreichende<br />
Information der Fluggäste Sorge getragen werden. Die Fluggesellschaft<br />
fühlt sich aber für die Unterrichtung ihrer Fluggäste nicht verantwortlich,<br />
weil die Daten nicht von ihr, sondern vom Frankfurter Flughafen an den<br />
Zoll übermittelt werden. Der Flughafen erhält die Gepäckdaten aus dem<br />
internationalen Gepäck-Informationssystem, das allerdings von den Check-<br />
In-Schaltern der Fluggesellschaften gefüttert wird. Deshalb trifft die<br />
Fluggesellschaft, die im Übrigen allein den Kontakt zu den Passagieren hat,<br />
die Unterrichtungspflicht. Sie weist in ihren Geschäftsbedingungen zwar<br />
allgemein auf eine Übermittlung personenbezogener Daten im<br />
Zusammenhang mit der durchgeführten Reise an Behörden im In- <strong>und</strong><br />
Ausland hin. Dieser Hinweis genügt jedoch nicht, weil die Fluggäste nicht<br />
erkennen können, dass die Daten ihres Gepäcks neuerdings <strong>und</strong> ohne ihre<br />
Mitwirkung an den Zoll übermittelt werden.<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 73