17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Justiz<br />
Gegenstand einer Beschwerde war die Übermittlung von Namenslisten der<br />
Gefangenen an einen anstaltsfremden Friseur, der in der JVA<br />
Friseurleistungen erbringt. Hier war die Praxis zu kritisieren, dass<br />
Gefangene bei dem Friseur ihren Namen <strong>und</strong> Ihre Zellennummer in eine<br />
Liste eintragen <strong>und</strong> unterschreiben mussten, um die erhaltenen<br />
Friseurleistungen zu quittieren. Um diese Datenübermittlung an eine externe<br />
Person zu verhindern, hat die Justizverwaltung veranlasst, dass die<br />
Gefangenen nunmehr den Haarschnitt in einer Vormerkliste durch<br />
Unterschrift bestätigen, die nicht beim anstaltsfremden Friseur, sondern<br />
beim jeweiligen Abteilungsbeamten ausliegt.<br />
Ein weiteres Problem betraf die offene Überbringung von Kontoauszügen<br />
aus Einzahlungsbelegen der Inhaftierten ohne verschlossenen Umschlag<br />
durch Beschäftigte des Vollzugsdienstes. Die Beschäftigten der<br />
Vollzugsabteilung konnten so den Kontostand der Gefangenen erfahren.<br />
Zwar hat die Justizverwaltung die Ansicht vertreten, die Kenntnisnahme sei<br />
erforderlich, um etwa Anträge der Gefangenen auf Beschaffung von<br />
Gegenständen oder auf Durchführung von Telefongesprächen in Anbetracht<br />
ihrer finanziellen Situation sachgerecht beurteilen zu können. Jedoch ist<br />
diese Praxis mit datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar, da<br />
eine gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage für die Kenntnisnahme sämtlicher den<br />
Gefangenen ausgehändigten Kontoauszüge nicht vorhanden ist. Die<br />
Beschäftigten der Vollzugsabteilung dürfen sich hiervon nur zur Erfüllung<br />
der ihnen obliegenden Aufgaben Kenntnis verschaffen. Die Kenntnis des<br />
Kontostandes ist daher nur dann zulässig, wenn die Beschäftigten diese<br />
Daten zur Aufgabenerfüllung benötigen, beispielsweise zur Bearbeitung von<br />
Anträgen der Gefangenen. Da die Antragsbearbeitung in der Regel wohl<br />
nicht von den Beschäftigten des allgemeinen Vollzugsdienst, sondern durch<br />
die Verwaltungsabteilung erfolgt, ist die Übermittlung von Kontoauszügen<br />
in offenen Umschlägen regelmäßig unzulässig.<br />
Werden die Kontodaten der Gefangenen elektronisch verarbeitet, muss<br />
zudem durch eine differenzierte Vergabe von Zugriffsberechtigungen<br />
sichergestellt sein, dass ein Zugriff sämtlicher Beschäftigter auf die<br />
Kontodaten der Gefangenen – etwa mittels Online-Abruf – ausgeschlossen<br />
ist. Eine pauschale Zugriffsberechtigung auf Gefangenendaten würde gegen<br />
den Gr<strong>und</strong>satz der Erforderlichkeit verstoßen.<br />
Um zu gewährleisten, dass tatsächlich nur solche Beschäftigte von<br />
Kontodaten Kenntnis erhalten, die diese für ihre Aufgabenerfüllung<br />
unmittelbar benötigen, wäre die Erarbeitung entsprechender<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 95