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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Justiz<br />

Gegenstand einer Beschwerde war die Übermittlung von Namenslisten der<br />

Gefangenen an einen anstaltsfremden Friseur, der in der JVA<br />

Friseurleistungen erbringt. Hier war die Praxis zu kritisieren, dass<br />

Gefangene bei dem Friseur ihren Namen <strong>und</strong> Ihre Zellennummer in eine<br />

Liste eintragen <strong>und</strong> unterschreiben mussten, um die erhaltenen<br />

Friseurleistungen zu quittieren. Um diese Datenübermittlung an eine externe<br />

Person zu verhindern, hat die Justizverwaltung veranlasst, dass die<br />

Gefangenen nunmehr den Haarschnitt in einer Vormerkliste durch<br />

Unterschrift bestätigen, die nicht beim anstaltsfremden Friseur, sondern<br />

beim jeweiligen Abteilungsbeamten ausliegt.<br />

Ein weiteres Problem betraf die offene Überbringung von Kontoauszügen<br />

aus Einzahlungsbelegen der Inhaftierten ohne verschlossenen Umschlag<br />

durch Beschäftigte des Vollzugsdienstes. Die Beschäftigten der<br />

Vollzugsabteilung konnten so den Kontostand der Gefangenen erfahren.<br />

Zwar hat die Justizverwaltung die Ansicht vertreten, die Kenntnisnahme sei<br />

erforderlich, um etwa Anträge der Gefangenen auf Beschaffung von<br />

Gegenständen oder auf Durchführung von Telefongesprächen in Anbetracht<br />

ihrer finanziellen Situation sachgerecht beurteilen zu können. Jedoch ist<br />

diese Praxis mit datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar, da<br />

eine gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage für die Kenntnisnahme sämtlicher den<br />

Gefangenen ausgehändigten Kontoauszüge nicht vorhanden ist. Die<br />

Beschäftigten der Vollzugsabteilung dürfen sich hiervon nur zur Erfüllung<br />

der ihnen obliegenden Aufgaben Kenntnis verschaffen. Die Kenntnis des<br />

Kontostandes ist daher nur dann zulässig, wenn die Beschäftigten diese<br />

Daten zur Aufgabenerfüllung benötigen, beispielsweise zur Bearbeitung von<br />

Anträgen der Gefangenen. Da die Antragsbearbeitung in der Regel wohl<br />

nicht von den Beschäftigten des allgemeinen Vollzugsdienst, sondern durch<br />

die Verwaltungsabteilung erfolgt, ist die Übermittlung von Kontoauszügen<br />

in offenen Umschlägen regelmäßig unzulässig.<br />

Werden die Kontodaten der Gefangenen elektronisch verarbeitet, muss<br />

zudem durch eine differenzierte Vergabe von Zugriffsberechtigungen<br />

sichergestellt sein, dass ein Zugriff sämtlicher Beschäftigter auf die<br />

Kontodaten der Gefangenen – etwa mittels Online-Abruf – ausgeschlossen<br />

ist. Eine pauschale Zugriffsberechtigung auf Gefangenendaten würde gegen<br />

den Gr<strong>und</strong>satz der Erforderlichkeit verstoßen.<br />

Um zu gewährleisten, dass tatsächlich nur solche Beschäftigte von<br />

Kontodaten Kenntnis erhalten, die diese für ihre Aufgabenerfüllung<br />

unmittelbar benötigen, wäre die Erarbeitung entsprechender<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 95

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