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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Videoüberwachung<br />

Persönlichkeitsrechte gegebenenfalls zivilrechtliche Abwehr- <strong>und</strong>/oder<br />

Schadensersatzansprüche entsprechend der §§ 1004, 823 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs.<br />

Die Beobachtung von Personen im Internet über eine WebCam stellt –<br />

insbesondere im Bereich ihrer Privatsphäre – einen schwerwiegenden<br />

Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar. Jeder, der<br />

WebCam-Aufnahmen ins Netz stellt, ist dafür verantwortlich, dass er weder<br />

Personen abbildet, noch bestimmte Verhaltensweisen von Personen<br />

öffentlich macht.<br />

4.3 Wer ein Taxi benutzt, wird videoüberwacht!<br />

Die zunehmende Überwachung von Gebäuden, öffentlichen Plätzen <strong>und</strong><br />

Verkehrsmitteln durch Videokameras bereitet Unbehagen. Nun werden<br />

in Taxis Videoaufnahmen von Fahrgästen gefertigt.<br />

Die Nutzung eines Taxis steht – wie die anderen öffentlichen Verkehrsmittel<br />

auch – jedem Menschen offen (allgemeine Beförderungspflicht). Taxis sind<br />

daher öffentlich zugänglich, so dass eine Videoüberwachung nur unter den<br />

Voraussetzungen des § 6b BDSG vorgenommen werden darf. Zweck der<br />

Videoüberwachung in Taxis wird in der Regel die Verhinderung von<br />

Überfällen sein. Soweit konkrete Vorkommnisse passiert sind, kann eine<br />

Überwachung im Rahmen der Wahrnehmung des Hausrechts durch das<br />

Taxiunternehmen in Betracht kommen, also zur Abwehr von Gefahren für<br />

Leib, Ges<strong>und</strong>heit oder Freiheit der Fahrerinnen <strong>und</strong> Fahrer zulässig sein. Bei<br />

jeder Prüfung eines Einsatzes von Videoüberwachung muss allerdings<br />

beachtet werden, dass schon die Beobachtung von Fahrgästen im Taxi<br />

einen schwerwiegenden Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht<br />

darstellt. Die Aufnahme von Fahrgästen muss daher zur Gefahrenabwehr<br />

erforderlich <strong>und</strong> verhältnismäßig sein; es dürfen keine schutzwürdigen<br />

Interessen der Betroffenen überwiegen. Sie überwiegen aber, wenn von den<br />

zu befördernden Personen in keinem Fall ein Angriff auf das Fahrpersonal<br />

oder eine nachhaltige Beschädigung des Taxis zu erwarten ist. Dann darf<br />

keine Beobachtung <strong>und</strong> erst recht keine Aufzeichnung stattfinden. Es ist<br />

nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Videoüberwachung<br />

beispielsweise älterer Fahrgäste oder von Müttern mit Kindern notwendig<br />

<strong>und</strong> angemessen sein sollte. Erforderlich ist die Videoüberwachung<br />

außerdem erst dann, wenn es keine andere, weniger eingreifende<br />

Schutzmaßnahme gibt. Dasselbe gilt für die Aufzeichnung der Bilder.<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 43

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