17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Videoüberwachung<br />
Persönlichkeitsrechte gegebenenfalls zivilrechtliche Abwehr- <strong>und</strong>/oder<br />
Schadensersatzansprüche entsprechend der §§ 1004, 823 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs.<br />
Die Beobachtung von Personen im Internet über eine WebCam stellt –<br />
insbesondere im Bereich ihrer Privatsphäre – einen schwerwiegenden<br />
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar. Jeder, der<br />
WebCam-Aufnahmen ins Netz stellt, ist dafür verantwortlich, dass er weder<br />
Personen abbildet, noch bestimmte Verhaltensweisen von Personen<br />
öffentlich macht.<br />
4.3 Wer ein Taxi benutzt, wird videoüberwacht!<br />
Die zunehmende Überwachung von Gebäuden, öffentlichen Plätzen <strong>und</strong><br />
Verkehrsmitteln durch Videokameras bereitet Unbehagen. Nun werden<br />
in Taxis Videoaufnahmen von Fahrgästen gefertigt.<br />
Die Nutzung eines Taxis steht – wie die anderen öffentlichen Verkehrsmittel<br />
auch – jedem Menschen offen (allgemeine Beförderungspflicht). Taxis sind<br />
daher öffentlich zugänglich, so dass eine Videoüberwachung nur unter den<br />
Voraussetzungen des § 6b BDSG vorgenommen werden darf. Zweck der<br />
Videoüberwachung in Taxis wird in der Regel die Verhinderung von<br />
Überfällen sein. Soweit konkrete Vorkommnisse passiert sind, kann eine<br />
Überwachung im Rahmen der Wahrnehmung des Hausrechts durch das<br />
Taxiunternehmen in Betracht kommen, also zur Abwehr von Gefahren für<br />
Leib, Ges<strong>und</strong>heit oder Freiheit der Fahrerinnen <strong>und</strong> Fahrer zulässig sein. Bei<br />
jeder Prüfung eines Einsatzes von Videoüberwachung muss allerdings<br />
beachtet werden, dass schon die Beobachtung von Fahrgästen im Taxi<br />
einen schwerwiegenden Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht<br />
darstellt. Die Aufnahme von Fahrgästen muss daher zur Gefahrenabwehr<br />
erforderlich <strong>und</strong> verhältnismäßig sein; es dürfen keine schutzwürdigen<br />
Interessen der Betroffenen überwiegen. Sie überwiegen aber, wenn von den<br />
zu befördernden Personen in keinem Fall ein Angriff auf das Fahrpersonal<br />
oder eine nachhaltige Beschädigung des Taxis zu erwarten ist. Dann darf<br />
keine Beobachtung <strong>und</strong> erst recht keine Aufzeichnung stattfinden. Es ist<br />
nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Videoüberwachung<br />
beispielsweise älterer Fahrgäste oder von Müttern mit Kindern notwendig<br />
<strong>und</strong> angemessen sein sollte. Erforderlich ist die Videoüberwachung<br />
außerdem erst dann, wenn es keine andere, weniger eingreifende<br />
Schutzmaßnahme gibt. Dasselbe gilt für die Aufzeichnung der Bilder.<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 43