17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Ges<strong>und</strong>heit<br />
Nun ist für Frauen ab dem 51. bis zum 70. Lebensjahr zur Früherkennung<br />
einer Brustkrebserkrankung ein regelmäßiges Mammografie-Screening vorgesehen.<br />
Die Teilnahme an dem Programm ist freiwillig. Zunächst sind aber<br />
melderechtliche <strong>und</strong> datenschutzrechtliche Voraussetzungen im Zusammenhang<br />
mit den Einladungen zu klären, die allen Frauen der angesprochenen<br />
Altersgruppe zugehen sollen. Das erforderliche Adressenmaterial sollen<br />
die Meldeämter an künftige „Zentrale Stellen“ liefern, die in Nordrhein-<br />
Westfalen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein <strong>und</strong> Westfalen-Lippe<br />
errichtet werden. Für die Durchführung des Screenings werden<br />
regionale Screening-Stellen geschaffen.<br />
Die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder haben<br />
einvernehmlich festgestellt, dass es nicht ausreicht, nur die melderechtlichen<br />
Bestimmungen zu ändern. Auch die Zuständigkeit der „Zentralen Stelle“<br />
muss gesetzlich begründet werden. Ebenfalls bislang nicht gelöst ist die<br />
datenschutzrechtliche Problematik einer weiteren Übermittlung der<br />
Meldedaten an die Screening-Stellen, die im Gegensatz zu den „Zentralen<br />
Stellen“ private Stellen sind. Zur Qualitätssicherung soll durch die jeweilige<br />
„Zentrale Stelle“ zudem ein Abgleich der Ergebnisse des Mammografie-<br />
Screenings mit den Daten des Krebsregisters erfolgen, um Erkenntnisse<br />
über Brustkrebserkrankungen trotz regelmäßiger Teilnahme am Screening<br />
zu erhalten. Die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten sind sich auch insoweit einig, dass<br />
hierzu die Krebsregistergesetze der Länder erweitert werden müssen.<br />
Die datenschutzrechtlichen Anforderungen gilt es noch umzusetzen.<br />
11.4 Elektronische Patientenakte – das Problem der<br />
Verantwortlichkeit<br />
Im Zusammenhang mit den Reformüberlegungen im Ges<strong>und</strong>heitsbereich<br />
werden auch Modelle entworfen, im Rahmen von elektronischen<br />
Ges<strong>und</strong>heitsnetzen unter anderem eine elektronische Patientenakte mit<br />
Zugriff der am Netz beteiligten Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte zu führen, so beispielsweise<br />
in dem Projekt „Doctor to Doctor D2D“.<br />
Auf einem Server bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein sollen<br />
die teilnehmenden Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte die Möglichkeit haben, eine<br />
„Fallakte“ zu einer Person anzulegen, auf die alle Beteiligten am System<br />
Zugriff nehmen können. Alle teilnehmenden Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte können<br />
Behandlungsergebnisse <strong>und</strong> sonstige Informationen über die jeweilige<br />
Person in dieser „Fallakte“ ergänzend speichern. Auch wenn für die einzelne<br />
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LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005