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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Ges<strong>und</strong>heit<br />

Nun ist für Frauen ab dem 51. bis zum 70. Lebensjahr zur Früherkennung<br />

einer Brustkrebserkrankung ein regelmäßiges Mammografie-Screening vorgesehen.<br />

Die Teilnahme an dem Programm ist freiwillig. Zunächst sind aber<br />

melderechtliche <strong>und</strong> datenschutzrechtliche Voraussetzungen im Zusammenhang<br />

mit den Einladungen zu klären, die allen Frauen der angesprochenen<br />

Altersgruppe zugehen sollen. Das erforderliche Adressenmaterial sollen<br />

die Meldeämter an künftige „Zentrale Stellen“ liefern, die in Nordrhein-<br />

Westfalen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein <strong>und</strong> Westfalen-Lippe<br />

errichtet werden. Für die Durchführung des Screenings werden<br />

regionale Screening-Stellen geschaffen.<br />

Die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder haben<br />

einvernehmlich festgestellt, dass es nicht ausreicht, nur die melderechtlichen<br />

Bestimmungen zu ändern. Auch die Zuständigkeit der „Zentralen Stelle“<br />

muss gesetzlich begründet werden. Ebenfalls bislang nicht gelöst ist die<br />

datenschutzrechtliche Problematik einer weiteren Übermittlung der<br />

Meldedaten an die Screening-Stellen, die im Gegensatz zu den „Zentralen<br />

Stellen“ private Stellen sind. Zur Qualitätssicherung soll durch die jeweilige<br />

„Zentrale Stelle“ zudem ein Abgleich der Ergebnisse des Mammografie-<br />

Screenings mit den Daten des Krebsregisters erfolgen, um Erkenntnisse<br />

über Brustkrebserkrankungen trotz regelmäßiger Teilnahme am Screening<br />

zu erhalten. Die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten sind sich auch insoweit einig, dass<br />

hierzu die Krebsregistergesetze der Länder erweitert werden müssen.<br />

Die datenschutzrechtlichen Anforderungen gilt es noch umzusetzen.<br />

11.4 Elektronische Patientenakte – das Problem der<br />

Verantwortlichkeit<br />

Im Zusammenhang mit den Reformüberlegungen im Ges<strong>und</strong>heitsbereich<br />

werden auch Modelle entworfen, im Rahmen von elektronischen<br />

Ges<strong>und</strong>heitsnetzen unter anderem eine elektronische Patientenakte mit<br />

Zugriff der am Netz beteiligten Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte zu führen, so beispielsweise<br />

in dem Projekt „Doctor to Doctor D2D“.<br />

Auf einem Server bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein sollen<br />

die teilnehmenden Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte die Möglichkeit haben, eine<br />

„Fallakte“ zu einer Person anzulegen, auf die alle Beteiligten am System<br />

Zugriff nehmen können. Alle teilnehmenden Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte können<br />

Behandlungsergebnisse <strong>und</strong> sonstige Informationen über die jeweilige<br />

Person in dieser „Fallakte“ ergänzend speichern. Auch wenn für die einzelne<br />

116<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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