17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Medien<br />
Belange betroffener Personen berücksichtigt werden. Liegt keine<br />
entsprechende Einwilligung vor, hat die Umfrage anonym zu erfolgen <strong>und</strong><br />
darf keine personenbeziehbaren Informationen oder Werturteile über<br />
einzelne Personen enthalten.<br />
3.4.5 Mitteilungen aus Zwangsversteigerungs- <strong>und</strong><br />
Insolvenzverfahren im Internet durch private Stellen<br />
Die Veröffentlichung von Zwangsversteigerungs- <strong>und</strong> Insolvenzdaten<br />
im Internet durch private Stellen, beispielsweise Verlage, ist unzulässig,<br />
da hierfür keine Rechtsgr<strong>und</strong>lage besteht.<br />
Teilweise war festzustellen, dass die Eingabe eines Personennamens in eine<br />
herkömmliche Internet-Suchmaschine einen Link zu einer durch einen Verlag<br />
veröffentlichten Liste von Privatinsolvenzen anzeigte. Die schon als<br />
belastend genug empf<strong>und</strong>ene Privatinsolvenz wird so zu einem weltweit abrufbarem<br />
Stigma. Die Daten waren schließlich für jede Internetnutzerin <strong>und</strong><br />
jeden Internetnutzer – teilweise nach vorheriger, aber voraussetzungsfreier<br />
Registrierung – ohne weiteres zugänglich.<br />
Für den Bereich der Insolvenzdaten macht § 9 Abs. 2 Insolvenzordnung<br />
(InsO) deutlich, dass die Veröffentlichung im Internet nur durch die dort<br />
genannten staatlichen Gerichte erfolgen darf; andere Veröffentlichungsstellen<br />
werden im Gesetz nicht genannt. Insbesondere ist die<br />
Veröffentlichung von Zwangsversteigerungs- <strong>und</strong> Insolvenzdaten im<br />
Internet nicht durch § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG gedeckt. Danach ist das Erheben,<br />
Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder<br />
ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke nur zulässig,<br />
wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen<br />
Stelle erforderlich ist <strong>und</strong> kein Gr<strong>und</strong> zu der Annahme besteht, dass das<br />
schutzwürdige Interesse der Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung<br />
oder Nutzung überwiegt. Eine Erlaubnis aufgr<strong>und</strong> dieser Vorschrift<br />
scheitert bereits an der Voraussetzung der Nutzung der Daten für die Erfüllung<br />
eigener Geschäftszwecke. Dies ist bei der Veröffentlichung von<br />
Zwangsversteigerungs- <strong>und</strong> Insolvenzdaten durch Private nicht der Fall, da<br />
die Veröffentlichung der Daten hier zum Selbstzweck wird <strong>und</strong> die Daten<br />
sich quasi in eine Ware verwandeln, die Ziel <strong>und</strong> Gegenstand der Verarbeitungstätigkeit<br />
bestimmen. In keinem der untersuchten Fälle diente die Veröffentlichung<br />
der Daten den Geschäftzwecken der verantwortlichen Stelle;<br />
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LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005