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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Medien<br />

Belange betroffener Personen berücksichtigt werden. Liegt keine<br />

entsprechende Einwilligung vor, hat die Umfrage anonym zu erfolgen <strong>und</strong><br />

darf keine personenbeziehbaren Informationen oder Werturteile über<br />

einzelne Personen enthalten.<br />

3.4.5 Mitteilungen aus Zwangsversteigerungs- <strong>und</strong><br />

Insolvenzverfahren im Internet durch private Stellen<br />

Die Veröffentlichung von Zwangsversteigerungs- <strong>und</strong> Insolvenzdaten<br />

im Internet durch private Stellen, beispielsweise Verlage, ist unzulässig,<br />

da hierfür keine Rechtsgr<strong>und</strong>lage besteht.<br />

Teilweise war festzustellen, dass die Eingabe eines Personennamens in eine<br />

herkömmliche Internet-Suchmaschine einen Link zu einer durch einen Verlag<br />

veröffentlichten Liste von Privatinsolvenzen anzeigte. Die schon als<br />

belastend genug empf<strong>und</strong>ene Privatinsolvenz wird so zu einem weltweit abrufbarem<br />

Stigma. Die Daten waren schließlich für jede Internetnutzerin <strong>und</strong><br />

jeden Internetnutzer – teilweise nach vorheriger, aber voraussetzungsfreier<br />

Registrierung – ohne weiteres zugänglich.<br />

Für den Bereich der Insolvenzdaten macht § 9 Abs. 2 Insolvenzordnung<br />

(InsO) deutlich, dass die Veröffentlichung im Internet nur durch die dort<br />

genannten staatlichen Gerichte erfolgen darf; andere Veröffentlichungsstellen<br />

werden im Gesetz nicht genannt. Insbesondere ist die<br />

Veröffentlichung von Zwangsversteigerungs- <strong>und</strong> Insolvenzdaten im<br />

Internet nicht durch § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG gedeckt. Danach ist das Erheben,<br />

Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder<br />

ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke nur zulässig,<br />

wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen<br />

Stelle erforderlich ist <strong>und</strong> kein Gr<strong>und</strong> zu der Annahme besteht, dass das<br />

schutzwürdige Interesse der Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung<br />

oder Nutzung überwiegt. Eine Erlaubnis aufgr<strong>und</strong> dieser Vorschrift<br />

scheitert bereits an der Voraussetzung der Nutzung der Daten für die Erfüllung<br />

eigener Geschäftszwecke. Dies ist bei der Veröffentlichung von<br />

Zwangsversteigerungs- <strong>und</strong> Insolvenzdaten durch Private nicht der Fall, da<br />

die Veröffentlichung der Daten hier zum Selbstzweck wird <strong>und</strong> die Daten<br />

sich quasi in eine Ware verwandeln, die Ziel <strong>und</strong> Gegenstand der Verarbeitungstätigkeit<br />

bestimmen. In keinem der untersuchten Fälle diente die Veröffentlichung<br />

der Daten den Geschäftzwecken der verantwortlichen Stelle;<br />

38<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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