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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Justiz<br />

9 Justiz<br />

9.1 B<strong>und</strong>esverfassungsgericht stärkt das Allgemeine<br />

Persönlichkeitsrecht<br />

In seinem Urteil vom 3. März 2004 (BVerfGE 109/279) hat das<br />

B<strong>und</strong>esverfassungsgericht den „großen Lauschangriff“ in weiten Teilen<br />

für verfassungswidrig erklärt. Die Bezeichnung „großer Lauschangriff“<br />

steht für die in der Strafprozessordnung (StPO) geregelte akustische<br />

Überwachung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in einer<br />

Wohnung zum Zweck der Strafverfolgung.<br />

Die hervorgehobene Bedeutung dieser Entscheidung liegt insbesondere in<br />

den klaren Worten, die das Gericht zum Schutz des Gr<strong>und</strong>rechts auf Unverletzlichkeit<br />

der Wohnung <strong>und</strong> des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung<br />

gef<strong>und</strong>en hat. Insbesondere bestätigt das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht<br />

unmissverständlich, dass es einen absolut geschützten Kernbereich privater<br />

Lebensgestaltung gibt, der jeglichen staatlichen Eingriffen entzogen ist.<br />

Die bestehenden Regelungen in der StPO tragen dem nicht hinreichend<br />

Rechnung <strong>und</strong> müssen in weiten Teilen überarbeitet werden. Das Gericht<br />

hat damit einer Strafverfolgung um jeden Preis eine deutliche Absage erteilt.<br />

Den Gesetzgeber hat das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht aufgefordert, spätestens<br />

bis zum 30. Juni 2005 die entsprechenden Vorschriften in der StPO zu<br />

ändern <strong>und</strong> einen verfassungsgemäßen Rechtszustand herzustellen.<br />

Die Ausführungen des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts sind nicht nur für die<br />

strafprozessuale akustische Überwachung des gesprochenen Wortes in<br />

Wohnungen von Bedeutung. Vielmehr ist bei allen staatlichen Eingriffs- <strong>und</strong><br />

Überwachungsmaßnahmen der gr<strong>und</strong>rechtlich absolut geschützte unantastbare<br />

Kernbereich privater Lebensgestaltung zu respektieren. Dies<br />

gilt nicht nur für Eingriffsbefugnisse zum Zweck der Strafverfolgung,<br />

sondern auch für staatliche Maßnahmen, die der Gefahrenabwehr oder der<br />

Verhütung von Straftaten dienen, sowie für die Eingriffsbefugnisse der<br />

Nachrichtendienste. Keine Rolle spielt auch, ob es sich um b<strong>und</strong>es- oder<br />

landesrechtliche Regelungen handelt.<br />

In ihrer Entschließung vom 25./26. März 2004 (Abdruck im Anhang, Nr.<br />

16) weisen die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder deshalb<br />

darauf hin, dass nunmehr alle Formen verdeckter Datenerhebung, wie etwa<br />

auch die Telekommunikationsüberwachung, auf den Prüfstand gehören <strong>und</strong><br />

86<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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