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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Videoüberwachung<br />

So wurde von einer Privatperson, die im 12. Stock eines Hochhauses wohnt,<br />

eine WebCam in Betrieb genommen. Die Kamera war über das Internet<br />

steuerbar <strong>und</strong> konnte auf verschiedene Punkte des Ortes ausgerichtet werden.<br />

Die entsprechenden Bilder konnten auf jedem PC, der mit dieser Website<br />

verb<strong>und</strong>en war, gespeichert <strong>und</strong> beliebig weiterverarbeitet werden. Das<br />

bleibt nur solange harmlos, wie lediglich Übersichtsbilder aufgenommen<br />

werden können. Sobald jedoch durch Zoomen Personen erkennbar werden,<br />

ist deren allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Beeinträchtigung ist<br />

besonders dann schwerwiegend, wenn – wie in unserem Fall bei der<br />

WebCam anfangs möglich – der Wohnungsbereich einschließlich Balkon<br />

oder Terrasse in den Blick genommen werden können. In diesem Bereich<br />

der Privatsphäre stellt jede Beobachtung – von einer Veröffentlichung der<br />

Bilddaten im Internet ganz zu schweigen – eine erhebliche Verletzung der<br />

Persönlichkeitsrechte der Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner dar. Wohnung<br />

<strong>und</strong> der zur Wohnung gehörende Balkon oder die Terrasse sind dem<br />

höchstpersönlichen Lebensbereich zuzurechnen, der gegen Eingriffe in<br />

besonderer Weise geschützt ist. Selbst bei einer reduzierten Bildqualität ist<br />

es für Personen, die die örtlichen Gegebenheiten kennen, unschwer möglich,<br />

die aufgenommenen Menschen zu identifizieren. Kurz nach unserem<br />

Tätigwerden wurden die Zoomfunktion an der WebCam abgestellt <strong>und</strong> die<br />

Ausrichtung der Kamera in der Weise verändert, dass Wohnhäuser nicht<br />

mehr unmittelbar angesteuert werden konnten.<br />

Eine vergleichbare Beeinträchtigung war durch WebCam-Aufnahmen eines<br />

Hauses ermöglicht worden, weil bei Dunkelheit erkennbar war, ob die alleinstehende<br />

Bewohnerin in ihrer Wohnung anwesend war. Verständlicherweise<br />

war diese Bewohnerin erschrocken, als sie im Internet ihre eigene<br />

Wohnung gut identifizierbar entdecken musste. Das Haus ist inzwischen<br />

nicht mehr im Internet beobachtbar.<br />

Der besonderen Schutzbedürftigkeit des Wohnbereichs hat der Gesetzgeber<br />

erst jüngst im Rahmen eines Strafrechtsänderungsgesetzes durch einen<br />

neuen § 201a StGB Rechnung getragen. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer von einer anderen<br />

Person, die sich in einer Wohnung oder einen gegen Einblick besonders<br />

geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder<br />

überträgt. Diese Vorschrift ergänzt die Regelung des § 33<br />

Kunsturhebergesetz (KUG), nach der eine Verletzung des Rechts am<br />

eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) strafbewehrt sein kann. Darüber hinaus<br />

bestehen für die Betroffenen auf Gr<strong>und</strong> der Verletzung der<br />

42<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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