17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Videoüberwachung<br />
So wurde von einer Privatperson, die im 12. Stock eines Hochhauses wohnt,<br />
eine WebCam in Betrieb genommen. Die Kamera war über das Internet<br />
steuerbar <strong>und</strong> konnte auf verschiedene Punkte des Ortes ausgerichtet werden.<br />
Die entsprechenden Bilder konnten auf jedem PC, der mit dieser Website<br />
verb<strong>und</strong>en war, gespeichert <strong>und</strong> beliebig weiterverarbeitet werden. Das<br />
bleibt nur solange harmlos, wie lediglich Übersichtsbilder aufgenommen<br />
werden können. Sobald jedoch durch Zoomen Personen erkennbar werden,<br />
ist deren allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Beeinträchtigung ist<br />
besonders dann schwerwiegend, wenn – wie in unserem Fall bei der<br />
WebCam anfangs möglich – der Wohnungsbereich einschließlich Balkon<br />
oder Terrasse in den Blick genommen werden können. In diesem Bereich<br />
der Privatsphäre stellt jede Beobachtung – von einer Veröffentlichung der<br />
Bilddaten im Internet ganz zu schweigen – eine erhebliche Verletzung der<br />
Persönlichkeitsrechte der Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner dar. Wohnung<br />
<strong>und</strong> der zur Wohnung gehörende Balkon oder die Terrasse sind dem<br />
höchstpersönlichen Lebensbereich zuzurechnen, der gegen Eingriffe in<br />
besonderer Weise geschützt ist. Selbst bei einer reduzierten Bildqualität ist<br />
es für Personen, die die örtlichen Gegebenheiten kennen, unschwer möglich,<br />
die aufgenommenen Menschen zu identifizieren. Kurz nach unserem<br />
Tätigwerden wurden die Zoomfunktion an der WebCam abgestellt <strong>und</strong> die<br />
Ausrichtung der Kamera in der Weise verändert, dass Wohnhäuser nicht<br />
mehr unmittelbar angesteuert werden konnten.<br />
Eine vergleichbare Beeinträchtigung war durch WebCam-Aufnahmen eines<br />
Hauses ermöglicht worden, weil bei Dunkelheit erkennbar war, ob die alleinstehende<br />
Bewohnerin in ihrer Wohnung anwesend war. Verständlicherweise<br />
war diese Bewohnerin erschrocken, als sie im Internet ihre eigene<br />
Wohnung gut identifizierbar entdecken musste. Das Haus ist inzwischen<br />
nicht mehr im Internet beobachtbar.<br />
Der besonderen Schutzbedürftigkeit des Wohnbereichs hat der Gesetzgeber<br />
erst jüngst im Rahmen eines Strafrechtsänderungsgesetzes durch einen<br />
neuen § 201a StGB Rechnung getragen. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe<br />
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer von einer anderen<br />
Person, die sich in einer Wohnung oder einen gegen Einblick besonders<br />
geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder<br />
überträgt. Diese Vorschrift ergänzt die Regelung des § 33<br />
Kunsturhebergesetz (KUG), nach der eine Verletzung des Rechts am<br />
eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) strafbewehrt sein kann. Darüber hinaus<br />
bestehen für die Betroffenen auf Gr<strong>und</strong> der Verletzung der<br />
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LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005