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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Videoüberwachung<br />

betroffenen Personen bereithält, vor Beginn mit seinem Nutzen abgewogen<br />

werden. Nur wenn die mit der Überwachung verb<strong>und</strong>enen Gefahren<br />

wirksam beherrscht werden, ist sie zulässig. Zuständig für die<br />

Vorabkontrolle ist die oder der betriebliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte.<br />

Dies bedeutet gleichzeitig, dass jede Stelle, die plant, mittels einer Kamera<br />

das Umfeld von Umkleide-, Dusch- oder Toilettenkabinen zu überwachen,<br />

zwingend eine betriebliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte oder einen betrieblichen<br />

<strong>Datenschutz</strong>beauftragten bestellen muss. Dies gilt unabhängig von der Zahl<br />

der bei ihr tätigen Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter <strong>und</strong> unabhängig davon,<br />

ob sich das Vorhaben später als zulässig erweist, sowohl für die<br />

Durchführung der Vorabkontrolle, als auch während des späteren Einsatzes<br />

der Kamera.<br />

48<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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