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Zu IV. 1973:<br />

Erinnerungsort zur Hinrichtungsstätte in der JVA München-Stadelheim<br />

KURZBESCHREIBUNG<br />

Im Zuge der Erweiterungsbauten der JVA München-Stadelheim entstand über der ehemaligen<br />

Hinrichtungsstätte ein Neubau. Der ehemalige Ort ist mit einer in die Wand eingelassenen<br />

Kachel (10 cm × 10 cm) mit einem markanten durchgehenden Kreuz gekennzeichnet.<br />

GESCHICHTLICHER HINTERGRUND UND DEUTUNG<br />

Das „Ermächtigungsgesetz“ vom 24. März 1933, dem der Reichstag mit Ausnahme der<br />

SPD zustimmte – die Mandate der KPD waren zuvor für ungültig erklärt worden – übertrug<br />

der Regierung das Recht der Gesetzgebung ohne parlamentarische Zustimmung. Dieses<br />

Gesetz kann als Grundlage der nationalsozialistischen Gesetzgebung angesehen werden.<br />

Damit vollzog sich der legale Umbruch von der Demokratie zur Diktatur. Die Grundrechte<br />

wie Freiheit der Person und freie Meinungsäußerung galten nicht mehr. Die Hauptziele<br />

der Nationalsozialisten waren: Sicherung und Ausweitung der Macht, Wiederaufrüstung<br />

und territoriale Expansion. Das NS-Regime entwickelte mit dem neu eingerichteten<br />

System der Konzentrationslager und dem Strafvollzug ein politisches Instrument der Unterdrückung<br />

und Ausgrenzung. In der Öffentlichkeit wurden die Gefangenen als „Berufsverbrecher“<br />

und „Volksfeinde“ diffamiert. Ab 1933 war das Strafgefängnis in München-<br />

Stadelheim die zentrale Haft- und Untersuchungsanstalt für so genannte politisch Kriminelle<br />

aus ganz Bayern – für Sozialdemokraten, Kommunisten, Gewerkschafter und Regimegegner.<br />

Die Strafjustiz spielte bei der Durchführung der nationalsozialistischen Diktatur eine besondere<br />

Rolle. Die Geheime Staatspolizei (Gestapo) konnte seit dem 26. April 1933 ohne<br />

gerichtliche Anordnung und auf unbestimmte Zeit Verhaftungen anordnen und die Opfer<br />

im KZ festsetzen; dies wurde auch „Schutzhaft“ genannt. Die Bildung des Volksgerichtshofs<br />

(VGH) erfolgte mit einem Gesetz vom 29. April 1934 und wurde zur „Aburteilung<br />

von Hochverrats- und Landesverratssachen“ eingesetzt. 175 Von ihm, „dem gefürchteten<br />

Terrorinstrument staatlicher Unrechtssprechung“, gingen 5234 Todesurteile 176 aus, von<br />

denen ungefähr 1400 in München-Stadelheim vollstreckt wurden. Strafbestände wie<br />

Hochverrat, Brandstiftung und Sabotage, konnten mit dem Tode bestraft werden. Seit dem<br />

29. März 1933 galt das „Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe“, die Voll-<br />

175 Münch, Ingo von (Hrsg.) (1994): Gesetze des NS-Staates: 99<br />

176 Boberach, Heinz (1991): Inventar archivalischer Quellen des NS-Staates: 228<br />

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