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streckung konnte durch den Strang erfolgen. 177 Damit war die Todesstrafe gesetzlich verankert<br />

und ein bevorzugtes Mittel, staatliche Härte zu demonstrieren und besonders mit<br />

politischen Gegnern abzurechnen. In der Weimarer Republik war zuvor die Vollstreckung<br />

der Todesurteile wegen ihrer besonderen ethischen Problematik minimiert worden; innerhalb<br />

von 14 Jahren waren von 1184 ausgesprochenen Urteilen nur 184 vollstreckt worden.<br />

Die seit dem 21. März 1933 eingesetzten Sondergerichte konnten alle politischen und unpolitischen<br />

Delikte nach dem Kriegssonderstrafrecht anklagen. 178 Verschärft verfolgt<br />

wurden Angriffe auf Staat und Partei nach dem so genannten „Heimtückegesetz“ von<br />

1934. Demnach konnten auch geringfügige Vergehen – vom politischen Witz bis zum<br />

Missbrauch der Uniform – mit schweren Strafen belegt werden. „In besonders schweren<br />

Fällen kann auf Todesstrafe erkannt werden.“ 179 Mit Kriegsbeginn entstanden weitere<br />

Gesetze, wie z.B. die „Verordnung gegen Volksschädlinge“ vom 5. September 1939 180 ,<br />

die auch für die besetzten Gebiete galten. Die als „Nacht- und Nebel-Erlass“ genannte<br />

Maßnahme vom 7. Dezember 1941 sollte Widerstandsbewegungen in den besetzten westeuropäischen<br />

Ländern niederhalten. Ziel dieses Erlasses war, die Bevölkerung an der Beteiligung<br />

an Untergrundaktionen zu hindern. Deshalb konnten die Militärgerichte gegen<br />

Untergrundaktionisten die Todesstrafe verhängen. Dieser Erlass galt in Frankreich, Belgien<br />

und den Niederlanden. Die Mehrzahl der verhängten Todesurteile wurden in Köln vollstreckt,<br />

gefolgt von Brandenburg, Dortmund und München-Stadelheim.<br />

Vollzug der Todesstrafe<br />

Nach der Machtergreifung wurde die Vollstreckung der Todesurteile durch den Strang<br />

und, – zur Abschreckung – wieder mit dem Handbeil vollzogen. Wegen der ansteigenden<br />

Zahl der Hinrichtungen 181 setzte man im Reichsgebiet seit dem 28. Oktober 1936 die Guillotine<br />

ein. Es gab insgesamt vierzehn Hinrichtungsstätten; München-Stadelheim war für<br />

die Gerichtsbezirke München, Bamberg, Nürnberg und für den Bereich der Sondergerichte<br />

Eger, Salzburg und Innsbruck zuständig. Drei hauptamtliche Scharfrichter, die mit der<br />

zusammenlegbaren, in Kisten verpackten Guillotine ihr blutiges „Handwerk“ ausführten,<br />

waren hierfür eingesetzt. 182 Ihr Jahresgehalt betrug 3000,– Reichsmark und 60 bis 65<br />

Reichsmark Vergütung pro Hinrichtung. Am Abend vor der Hinrichtung musste die bevorstehende<br />

Vollstreckung des Urteils dem Kandidaten im Beisein von Justizbeamten<br />

177 Münch, Ingo von (Hrsg.) (1994): Gesetze des NS-Staates: 90<br />

178 Boberach, Heinz (1991): Inventar archivalischer Quellen des NS-Staates: 229<br />

179 Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen. Vom<br />

Dezember 1934. In: Münch, Ingo von (Hrsg.) (1994): Gesetze des NS-Staates: 73<br />

180 Reichsgesetzblatt I S. 1679. In: Münch, Ingo von (Hrsg) (1994): Gesetze des NS-Staates: 96<br />

181 1933: 64, 1934: 79, 1935: 94. (Von 1933 bis 1935 ein Anstieg um ca. 50 Prozent) In: Oleschinski, Brigitte<br />

(1995): Gedenkstätte Plötzensee: 16<br />

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