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Jugend und Polizei – Eine qualitative Studie zu ... - Polizei-Newsletter

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Sicht dann auch noch der Aspekt, dass <strong>Jugend</strong>liche im Laufe der letzten Jahre hinweg <strong>zu</strong><br />

mündigeren Bürgern <strong>und</strong> Bürgerinnen erzogen worden sind, weshalb sie in der Folge die<br />

polizeilich Autorität, wie schon im vorangegangenen Kapitel gezeigt, nicht mehr in der Art<br />

<strong>und</strong> Weise akzeptieren <strong>und</strong> respektieren, so wie es von den Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen<br />

gewünscht <strong>und</strong> erwartet wird. Dass dabei dann auch noch die Gruppe einen wesentlichen<br />

Anteil hat, konnte sowohl im vorigen Unterkapitel als auch in der soeben zitierten Aussage<br />

des erfahrenen Beamten gezeigt werden.<br />

Die beiden letzten Ansätze, mit welchen sich die <strong>Polizei</strong> das jugendliche Verhalten versucht<br />

<strong>zu</strong> erklären, beziehen sich auf zwei sehr unterschiedliche Aspekte, weshalb sie separat<br />

dargestellt werden.<br />

6.2.3. Zu „milde“ Strafen<br />

In den Augen der Polizisten <strong>und</strong> Polizistinnen ist es nicht verw<strong>und</strong>erlich, dass ihnen die<br />

<strong>Jugend</strong>lichen <strong>zu</strong>m einen respektlos, aggressiv oder frech gegenübertreten <strong>und</strong> sie <strong>zu</strong>m anderen<br />

immer <strong>und</strong> immer wieder aufgr<strong>und</strong> der selben Probleme <strong>und</strong> Ursachen mit denselben in<br />

Kontakt geraten, <strong>zu</strong>mal sie die Konsequenzen, mit welchen <strong>Jugend</strong>liche, die von ihnen<br />

angezeigt wurden, <strong>zu</strong> rechnen haben, <strong>zu</strong>m größten Teil als wirkungslos bzw. Tiger ohne<br />

Zähne beurteilen <strong>und</strong> wahrnehmen. Dabei unterscheiden sie nicht zwischen <strong>Jugend</strong>lichen, die<br />

aufgr<strong>und</strong> von begangenen Strafrechtsdelikten oder solchen nach dem Verwaltungsrecht <strong>zu</strong>r<br />

Verantwortung gezogen werden. Sie empfinden also sowohl die Strafen für Strafrechtsdelikte,<br />

als auch die Strafen im Sinne des <strong>Jugend</strong>schutzgesetzes <strong>–</strong> Ermahnungen, Sozialst<strong>und</strong>en, in<br />

sehr wenigen Fällen Geldstrafen 53 <strong>–</strong> als <strong>zu</strong> milde <strong>und</strong> nicht ausreichend abschreckend, um<br />

eine präventive Wirkung <strong>zu</strong> haben. Dass dies auch so von den <strong>Jugend</strong>lichen wahrgenommen<br />

wird, zeigt die folgende Interviewpassage eines 15-jährigen Burschens:<br />

J: Jo (.) im Endeffekt is des wieda amoi die Kompetenz der Österreicher (.) Strofn (.) die Strof<br />

woar vü <strong>zu</strong> milder (.) I hob vier Aunklagepunkte ghobt, des woar (.) Fahren ohne<br />

Führerschein, Fahrerflucht (.) <strong>zu</strong> schnelles Fahrn <strong>und</strong> Sachbeschädigung <strong>und</strong> hätt dafür an, a<br />

Maximalstrafe von Tausend (.) na, Tausendvierh<strong>und</strong>ert Euro kriegn können mit ah (.)<br />

53 Aus der im Kapitel 3.3 bereits dargestellten <strong>Jugend</strong>schutzstatistik des Fachbereichs <strong>Jugend</strong>wohlfahrt/Recht <strong>–</strong><br />

<strong>Jugend</strong>schutz der Abteilung A6 des Landes Steiermarks für den Zeitraum 01.01. <strong>–</strong> 21.12.2009 geht hervor, dass<br />

289 Ermahnungen, 29 Anordnungen von Sozialdienst <strong>und</strong> 6 Geldstrafen ausgesprochen bzw. verhängt wurden<br />

(vgl. Fachbereich <strong>Jugend</strong>wohlfahrt/Recht <strong>–</strong> <strong>Jugend</strong>schutz, o.J., b, S.1).<br />

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