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Jugend und Polizei – Eine qualitative Studie zu ... - Polizei-Newsletter

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<strong>Polizei</strong> führen können (siehe Kapitel 6.5.1). Ob dies nun tatsächlich alles so stimmt, sprich,<br />

gesetztlich so verankert ist, wie es die <strong>Jugend</strong>lichen glauben <strong>zu</strong> wissen, ist eine andere<br />

Geschichte <strong>und</strong> wird von manchen Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen auch so wahrgenommen (siehe<br />

da<strong>zu</strong> Kapitel 6.5.4), dennoch zeigte sich in den Interviews mit diesen, dass sie sich, sobald sie<br />

mehr Kontakt mit der <strong>Polizei</strong> haben, eine gewisse Kenntnis über diese aneignen (siehe da<strong>zu</strong><br />

Kapitel 6.4).<br />

Eben aus dieser Kenntnis bzw. Erfahrung heraus, wie in Kapitel 6.4 ebenfalls beschrieben<br />

wurde, entwickeln sich auch die Phänomene des „Gebrannten“ <strong>und</strong> des „Stehers“. Diese<br />

beiden Begriffe implizieren ein gewisses Ohnmachtsgefühl auf Seiten der <strong>Polizei</strong>, <strong>zu</strong>mal die<br />

Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen ja davon ausgehen, dass der oder die, den oder die sie<br />

einvernehmen, auf irgendeine Art <strong>und</strong> Weise schuldig ist bzw. mehr weiß, als <strong>zu</strong>gegeben<br />

wird. 63 Die Folge ist, dass die ermittelnden Polizisten <strong>und</strong> Polizistinnen sodann <strong>zu</strong><br />

unterschiedlichen Methoden <strong>und</strong> Tricks greifen, um ihrem bzw. ihrer Gegenüber die<br />

„Wahrheit“ <strong>zu</strong> entlocken, von der sie ja überzeugt sind, dass es sie gibt, aber eben nicht das<br />

ist, was ihnen erzählt wird. Schaffen sie es aber nicht, dass sie einem bzw. einer, ihn ihren<br />

Augen, „Steher“ oder „Steherin“ diese abringen, so verstärkt sich aus dieser Erfahrung heraus,<br />

welche eine Ohnmachtssituation darstellt <strong>–</strong> es konnte ja kein Geständnis in das<br />

Einvernahmeprotokoll aufgenommen werden, ihre Wahrnehmung über diese Person, <strong>und</strong><br />

zwar die, dass sie eben ein „Steher“ bzw. eine „Steherin“ ist. Die Ohnmacht darüber, das Ziel<br />

nicht erreicht <strong>zu</strong> haben, wird also durch eine Benennung gerechtfertigt.<br />

6.9.1.6. Die Strafunmündigen<br />

<strong>Eine</strong>n weiteren Aspekt in der polizeilichen Ohnmacht stellen die Strafunmündigen dar. Es<br />

konnte aus den Interviews herausgearbeitet werden, dass die Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen<br />

gegenüber diesen <strong>Jugend</strong>lichen, die ja eigentlich noch Kinder sind (siehe da<strong>zu</strong> Kapitel 3.2),<br />

ebenfalls ein gewisses Ohnmachtsgefühl besitzen, da diese sehr gut wüssten, dass ihnen bis<br />

<strong>zu</strong>m 14. Geburtstag, also bis <strong>zu</strong>r Vollendung des 14. Lebensjahres, rechtlich nichts passieren<br />

kann. Ein 13-jähriger Bursche, der laufend mit den Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen in Berührung<br />

ist, meint da<strong>zu</strong>:<br />

63 Einvernahmen werden aber nicht nur mit vermeintlichen „Tätern bzw. Täterinnen“ oder „Beschuldigten“ bzw.<br />

Verdächtigten gemacht, sondern auch mit Opfern oder Zeugen <strong>und</strong> Zeuginnen.<br />

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