Jugend und Polizei – Eine qualitative Studie zu ... - Polizei-Newsletter
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abgeschlossen. Zuvor aber, wie schon gesagt, eine juristische <strong>und</strong> sodann statistische<br />
Einschränkung <strong>und</strong> Erklärung der beiden Begriffe „<strong>Jugend</strong>“ <strong>und</strong> „<strong>Polizei</strong>“.<br />
3.1. <strong>Polizei</strong><br />
3.1.1. Materieller <strong>Polizei</strong>begriff<br />
Der Begriff „<strong>Polizei</strong>“ wird in einem materiellen <strong>und</strong> in einem organisatorischen Sinn<br />
verstanden. Im materiellen Sinn ist sie „(…) die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, 12<br />
Ordnung <strong>und</strong> Sicherheit“. Das bedeutet, <strong>Polizei</strong> im ersten, also materiellen Sinn, ist „(…) die<br />
Abwehr von Gefahren für den Staat, die Person (Leben, körperliche Integrität, Ges<strong>und</strong>heit,<br />
Freiheit, Ehre) <strong>und</strong> die Sachgüter sowie für die gesamte (übrige) öffentlich-rechtliche<br />
Rechtsordnung <strong>und</strong> jene ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach allgemeiner<br />
Auffassung unentbehrliche Vorausset<strong>zu</strong>ngen für ein gedeihliches Zusammenleben der<br />
Menschen ist“ (Demmelbauer/Hauer, 2002, S. 1). Dieser materielle Begriff ist sehr weitläufig,<br />
<strong>zu</strong>mal die große Mehrheit der Verwaltungsvorschriften <strong>Polizei</strong>recht im eben genannten Sinn<br />
umfasst. So dienen ja beispielsweise auch das Gewerberecht (man spricht dabei von der<br />
Gerwerbepolizei), das Verkehrsrecht (Straßenpolizei), das Baurecht der Länder (Baupolizei),<br />
etc. da<strong>zu</strong>, mögliche Gefahren für das menschliche Leben <strong>und</strong> die menschliche Ges<strong>und</strong>heit<br />
ab<strong>zu</strong>wehren. 13 Da Demmelbauer/Hauer <strong>zu</strong>folge eine ausführliche Darstellung des<br />
<strong>Polizei</strong>rechts eine ausführliche Darstellung des gesamten Verwaltungsrechts bedeuten würde,<br />
konzentrieren sie sich in ihren Ausführungen auf den „polizeilichsten“ (Demmelbauer/Hauer,<br />
2002, S. 2) Teil der <strong>Polizei</strong>, nämlich auf die Sicherheitsverwaltung, oder anders gesagt, „(…)<br />
12 Nach Demmelbauer/Hauer geht die Bedeutung der öffentlichen Ruhe nicht über die der öffentlichen Sicherheit<br />
<strong>und</strong> Ordnung hinaus, weshalb in der Folge bei der materiellen Definition der <strong>Polizei</strong> die öffentliche Ruhe nicht<br />
erwähnt wird (vgl. Demmelbauer/Hauer, 2002, S. 1). In weiterer Folge wird die Unterscheidung zwischen der<br />
Ordnungs- <strong>und</strong> der Sicherheitspolizei getroffen. Diese Unterscheidung wird getroffen, da „(…) die<br />
Sicherheitspolizei nur die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, also die Abwehr von Gefahren für die<br />
diesbezüglichen Schutzgüter, ist. Demgegenüber fällt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nicht<br />
unter die ‚Sicherheitspolizei’ im engeren Sinn, sondern ist Ordnungspolizei“ (Demmelbauer/Hauer, 2002, S. 5).<br />
13 Man spricht dabei auch von der Verwaltungspolizei. Ihr gegenüber steht die Sicherheitspolizei, die wörtlich<br />
gemeint die Aufrechterhaltung der Sicherheit ist. Die Verwaltungspolizei, wie oben gezeigt, mit dem Ziel die<br />
Gefahren für das menschliche Leben <strong>und</strong> die menschliche Ges<strong>und</strong>heit ab<strong>zu</strong>wehren, ist jedoch auch nichts<br />
anderes als eine besondere Sicherheitspolizei der verschiedenen Verwaltungsbereiche. „(…) Die<br />
Sicherheitspolizei setzt sich demnach aus der allgemeinen Sicherheitspolizei <strong>und</strong> der Verwaltungspolizei<br />
<strong>zu</strong>sammen“ (Demmelbauer/Hauer, 2002, S. 2). Zur Verwaltungspolizei werden beispielsweise die<br />
Verkehrspolizei (Straßenpolizei, Schifffahrtspolizei, Luftfahrtpolizei), die Gewerbepolizei, die Baupolizei, die<br />
Ges<strong>und</strong>heitspolizei, etc. gezählt (vgl. Demmelbauer/Hauer, 2002, S. 4).<br />
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