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Jugend und Polizei – Eine qualitative Studie zu ... - Polizei-Newsletter

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Das eben genannte Ohnmachtsgefühl <strong>und</strong> der damit einhergehende Ärger sind allerdings nicht<br />

nur ein Phänomen, welches die <strong>Polizei</strong> kennt, sondern auch die <strong>Jugend</strong>lichen. Darauf wird<br />

nun näher eingegangen.<br />

6.9.2. Die Ohnmacht der <strong>Jugend</strong><br />

An vielen Stellen dieses Auswertungsteils wurde bereits der eine oder andere Hinweis<br />

gebracht, dass auch die <strong>Jugend</strong>lichen in Interaktionen mit der <strong>Polizei</strong> ein Ohnmachtsgefühl<br />

verspüren. So wissen sie ja, dass die Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen aufgr<strong>und</strong> der gesetzlich<br />

<strong>zu</strong>gewiesenen Aufgaben eine Macht besitzen, nämlich die, sie von bestimmten Dingen oder<br />

Aktionen abhalten <strong>zu</strong> müssen oder sie für bereits begangene Vergehen <strong>zu</strong>m Beispiel<br />

an<strong>zu</strong>zeigen, ihnen eine Geldstrafe <strong>zu</strong> geben oder „ihren Fall“ an die Staatsanwaltschaft<br />

weiter<strong>zu</strong>leiten. Daraus lässt sich für diese ein Ohnmachtsgefühl ableiten. Dass sie aber dieses<br />

Gefühl nicht einfach so hinnehmen, sondern dafür bzw. dagegen eine Art von Strategien<br />

entwickeln, wurde schon mehrmals angesprochen <strong>und</strong> soll in diesem Kapitel an geeigneter<br />

Stelle näher beschrieben <strong>und</strong> erklärt werden.<br />

6.9.2.1. Zu Unrecht verdächtigt<br />

Am stärksten scheint dieses Gefühl dann <strong>zu</strong> sein, wenn sie in Verdacht geraten, weil man sie<br />

eben kennt <strong>und</strong> Beschreibungen auf sie <strong>zu</strong>treffen, sie aber nichts getan haben. In diesem<br />

Zusammenhang wurde bereits in Kapitel 6.4 ein Ausschnitt aus dem Interview mit dem<br />

<strong>Jugend</strong>lichen J06 gezeigt, welcher verdächtigt wurde, mit anderen <strong>Jugend</strong>lichen gemeinsam<br />

ein Strafrechtsdelikt begangen <strong>zu</strong> haben. Der Verdacht wurde, so seine Aussage, deshalb auf<br />

ihn gerichtet, da die Personenbeschreibung auf ihn <strong>zu</strong>traf <strong>und</strong> er <strong>zu</strong>m damaligen Zeitpunkt<br />

bereits „polizeibekannt“ (Zitat aus Interview J06, Z164) war. Derartige Situationen sind, wie<br />

es aus den anderen Interviews ebenfalls hervorging, nicht angenehm für die <strong>Jugend</strong>lichen,<br />

weil ihnen etwas unterstellt wird, wovon sie selbst keine Ahnung haben. Sie bekommen<br />

folglich das Gefühl, der Selektions- bzw. Definitionsmacht, welche in Kapitel 4.1 ausführlich<br />

beschrieben wurde, ausgeliefert <strong>zu</strong> sein. Um dies <strong>zu</strong> überspielen bzw. sich gegen die daraus<br />

resultierende Ohnmacht <strong>zu</strong>r Wehr setzen <strong>zu</strong> können, entwickeln sie offensichtlich sehr simple<br />

Strategien, die allerdings bei den Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen von großer Wirkung <strong>zu</strong> sein<br />

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