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Jugend und Polizei – Eine qualitative Studie zu ... - Polizei-Newsletter

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Landespolizeikommando unterstellt. Den Sicherheitsdirektionen nachgestellt sind die<br />

B<strong>und</strong>espolizeidirektionen 16 <strong>und</strong> die Bezirksverwaltungsbehörden. 17 Gemäß § 8 (1) SPG idgF.<br />

steht an der Spitze der B<strong>und</strong>espolizeidirektion der <strong>Polizei</strong>direktor (siehe da<strong>zu</strong> Fußzeile Nr. 16,<br />

Ausnahme Wien). Die Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden <strong>und</strong> deren <strong>Polizei</strong>inspektionen<br />

sind der B<strong>und</strong>espolizeidirektion bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt (vgl.<br />

§ 8 (1) SPG idgF., zitiert nach Krammer, 2008, S. 31). Wie schon erwähnt, wird § 10 SPG<br />

idgF. <strong>zu</strong>folge „(1) (f)ür jedes B<strong>und</strong>esland (…) ein Landespolizeikommando, dem Bezirks<strong>und</strong><br />

Stadtpolizeikommanden, sowie deren <strong>Polizei</strong>inspektionen untergeordnet sind,<br />

eingerichtet“ (zitiert nach Krammer, 2002, S. 32). Die Angelegenheiten des inneren Dienstes,<br />

<strong>und</strong> hierbei insbesondere „(…) die Organisation <strong>und</strong> Führung des allgemeinen Streifen- <strong>und</strong><br />

Überwachungsdienstes (…) werden von den Landespolizeikommanden in unmittelbarer<br />

Unterstellung unter den B<strong>und</strong>esminister für Inneres besorgt“ (§ 10 (2) Z. 2 SPG idgF., zitiert<br />

nach Krammer, 2008, S. 32).<br />

3.1.4. Aufgaben der Sicherheitspolizei<br />

Die Aufgaben der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei sind im 2. Teil<br />

des SPG idgF. in den §§ 19 bis 27a festgeschrieben. Da<strong>zu</strong> zählt die erste allgemeine<br />

Hilfeleistungspflicht (§19 SPG idgF.), die Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der<br />

öffentlichen Sicherheit (§20 SPG idgF.), die sodann näher definiert sind im § 21 SPG idgF. <strong>–</strong><br />

Gefahrenabwehr, im § 22 SPG idgF. <strong>–</strong> Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern, § 24 SPG<br />

idgF. <strong>–</strong> Fahndung sowie § 25 SPG idgF. <strong>–</strong> kriminalpolizeiliche Beratung <strong>und</strong> § 26 idgF. <strong>–</strong><br />

Streitschlichtung (vgl. Krammer, 2008, S. 35ff). In den §§ 27 idgF. <strong>und</strong> 27a SPG idgF.<br />

werden den Sicherheitsbehörden darüber hinaus noch die Aufrechterhaltung der öffentlichen<br />

Ordnung <strong>und</strong> der Besondere Überwachungsdienst übertragen (vgl. Krammer, 2008, S. 37). Im<br />

dritten Teil des SPG idgF. sind sodann die Befugnisse der Sicherheitsbehörden <strong>und</strong> der<br />

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Sicherheitspolizei geregelt. An<br />

dieser Stelle sollen nicht alle erläutert, sondern lediglich ein paar herausgegriffen werden. Zur<br />

näheren Erklärung wird auf Krammer (2008) verwiesen: § 29 SPG idgF.<strong>–</strong><br />

Verhältnismäßigkeit, § 30 SPG idgF. <strong>–</strong> Recht des Betroffenen bei der Ausübung von<br />

Befugnissen, § 31 SPG idgF. <strong>–</strong> Richtlinien für das Einschreiten, sowie Auskunftsverlangen (§<br />

16<br />

„In Wien ist die B<strong>und</strong>espolizeidirektion <strong>zu</strong>gleich Sicherheitsdirektion, der <strong>Polizei</strong>präsident auch<br />

Sicherheitsdirektor“ (§ 7 (5) SPG idgF., zitiert nach Krammer, 2008, S. 31).<br />

17 Zu genaueren Ausführungen über die Bezirksverwaltungsbehörden darf auf den § 9 SPG idgF. verwiesen<br />

werden.<br />

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