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Jugend und Polizei – Eine qualitative Studie zu ... - Polizei-Newsletter

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34 SPG idgF.), Identitätsfeststellung (§ 35 SPG idgF.) <strong>und</strong> Identitätsausweis (§ 35a SPG<br />

idgF.), Platzverbot (§ 36 SPG idgF.), Wegweisung (§ 38 SPG idgF.), Wegweisung <strong>und</strong><br />

Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG idgF.), Betreten <strong>und</strong> Durchsuchen<br />

von Gr<strong>und</strong>stücken, Räumen <strong>und</strong> Fahrzeugen (§ 39 SPG idgF.), Durchsuchung von Menschen<br />

(§ 40 SPG idgF.) <strong>und</strong> so weiter.<br />

3.1.5. Kriminalpolizei<br />

Eng verb<strong>und</strong>en mit der bereits dargestellten sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr sind die<br />

Tätigkeiten der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege. So kommt den<br />

Sicherheitsbehörden <strong>und</strong> den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hohe Bedeutung<br />

am strafprozessualen Vorverfahren <strong>zu</strong>, welches gemäß § 20 (1) StPO (Strafprozessordnung<br />

1975, BGBl.Nr. 631/1975, <strong>zu</strong>letzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007, in der Folge<br />

abgekürzt als „StPO idgF.“) von der Staatsanwaltschaft geleitet wird. In § 18 StPO idgF. wird<br />

die Kriminalpolizei wie folgt definiert: „(1) Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von<br />

Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG idgF.), insbesondere in<br />

der Aufklärung <strong>und</strong> Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. (2)<br />

Kriminalpolizei obliegt den Sicherheitsbehörden, deren Organisation <strong>und</strong> örtliche<br />

Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation<br />

der Sicherheitsverwaltung richten. Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse, die den Sicherheitsbehörden in<br />

diesem Gesetz übertragen werden, stehen auch den ihnen beigegebenen, <strong>zu</strong>geteilten oder<br />

unterstellten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes <strong>zu</strong>. (3) Soweit in diesem Gesetz der<br />

Begriff Kriminalpolizei verwendet wird, werden damit die Sicherheitsbehörden <strong>und</strong> -<br />

dienststellen sowie ihre Organe (Abs. 2) in Ausübung der Kriminalpolizei bezeichnet.“<br />

Die Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse der Kriminalpolizei sind gemäß § 98ff. StPO idgF.<br />

festgeschrieben: „Kriminalpolizei <strong>und</strong> Staatsanwaltschaft haben das Ermittlungsverfahren<br />

nach Maßgabe dieses Gesetzes soweit wie möglich im Einvernehmen <strong>zu</strong> führen. Kann ein<br />

solches nicht erzielt werden, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anordnungen <strong>zu</strong><br />

erteilen, die von der Kriminalpolizei <strong>zu</strong> befolgen sind (§ 99 Abs. 1)“ Sodann unter § 99 (1)<br />

StPO idgF. weiter: „Die Kriminalpolizei ermittelt von Amts wegen oder auf Gr<strong>und</strong> einer<br />

Anzeige; Anordnungen der Staatsanwaltschaft <strong>und</strong> des Gerichts (§ 105 Abs. 2) hat sie <strong>zu</strong><br />

befolgen“ (StPO idgF.). In Form von Berichten hat diese die Staatsanwaltschaft über den<br />

Fortgang des Verfahrens am Laufenden <strong>zu</strong> halten (vgl. § 100 StPO idgF.). Die nachstehenden<br />

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