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Jugend und Polizei – Eine qualitative Studie zu ... - Polizei-Newsletter

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dann „eh von selbst wieda zruckkumman“ (ebd. Z547), die Erziehungsberechtigten aber aus<br />

rechtlichen Gründen die Abgängigkeit bei der <strong>Polizei</strong> melden müssen, schafft für die<br />

Polizisten <strong>und</strong> Polizistinnen in Summe eine sehr nervende, zeitaufwändige Angelegenheit.<br />

Darüber hinaus bekommen sie das eine oder andere Schicksal, das sich hinter dem oder der<br />

<strong>Jugend</strong>lichen verbirgt, den oder die sie dann im Zuge einer Fahndung aufgreifen, mit, da man<br />

sich ja meistens schon kennt (siehe Kapitel 6.4 <strong>und</strong> 6.5) <strong>und</strong> empfinden darauf hin eine noch<br />

größere Ohnmacht, weil sie das Gefühl bekommen, dass sich die, für diese <strong>zu</strong>ständigen<br />

Einrichtungen, auch nicht um die Kinder <strong>und</strong> <strong>Jugend</strong>lichen kümmern würden. <strong>Eine</strong> junge<br />

Beamtin sieht dies wie folgt <strong>und</strong> spannt dabei sogleich den Bogen wieder <strong>zu</strong>rück <strong>zu</strong>r Familie:<br />

P: Und es werdn dort (bezieht sich auf eine Einrichtung) kane Maßnahmen gesetzt. Von unsra<br />

Seitn, wir kennan sowieso net wirklich wos mochn, wal (.) wenn´st as aufgreifst, dann bringst<br />

as zruck (.) oba (.) sunst gibt´s do kane Meglichkeitn unsraseits. Des <strong>Jugend</strong>aumt is sowieso<br />

mochtlos (..)<br />

I: Warum?<br />

P: Weil do nix getan wird in unseren (.) also, (.) diese Erfohrung, de wir gmocht hom (.), dass<br />

as (das) <strong>Jugend</strong>amt total überfordert is (.) <strong>und</strong> bevor (.) ahm (.) Eltern (.) ah, bevor<br />

JUGENDLICHE oder Kinder in a (eine) Pflegefamilie gebn wird, bleibt´s lieba in an<br />

mißratenem Elternhaus. Also so is die Erfohrung, de wir gmocht hom, wei, dass a Kind amol<br />

in a Pflegefamilie kummt, is sötn.(.) Obwuhl´s as (es) durt besser hot, als wie bei da eigenen<br />

Familie. (.) Wo nur Alkoholiker <strong>und</strong> nur, wos waß i (.) Schläge an der Togesordnung sand.<br />

(...) Find i net an richtign Weg, oba (.) i werd´s a net ändern kennan.<br />

(Zitat aus Interview P07, Z629 <strong>–</strong> 645)<br />

Wie gesagt, für die Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen tut sich also eine gewisse Ohnmacht gegenüber<br />

dem Phänomen der abgängig gemeldeten <strong>Jugend</strong>lichen auf, da sie sehr wenig tun können <strong>und</strong>,<br />

so ihre Sichtweise, mitansehen müssen, dass sich die Einrichtungen um die <strong>Jugend</strong>lichen auch<br />

nicht so kümmern, wie sie es sollten. Dies ist jedoch nichts anderes, als der bereits<br />

dargestellte Aspekt der Ohnmacht gegenüber der Erziehung, welcher bereits oben gezeigt<br />

wurde (siehe Kapitel 6.9.1.1), weshalb nun auf die letzten Punkte übergegangen wird, die die<br />

polizeiliche Ohnmacht beschreiben.<br />

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