Jugend und Polizei – Eine qualitative Studie zu ... - Polizei-Newsletter
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Jungen oder das Mädchen nicht in ein Hamburgerschnellrestaurant einladen oder eine Pizza<br />
bestellen. In jedem Fall muss dabei aber der Eindruck vermieden werden, dass man die<br />
Gesprächsbereitschaft „erkaufen“ will. Es sollte sich vielmehr um eine Selbstoffenbarung des<br />
Beamten handeln, der seinem Gegenüber durch die Botschaft: „Ich habe Hunger…; ich<br />
möchte rauchen…; ich habe jetzt Lust auf eine Tasse Kaffee…“ <strong>zu</strong> verstehen gibt, dass der<br />
<strong>Jugend</strong>liche nicht einer Institution, sondern einem Menschen gegenübersitzt, der bereit ist,<br />
sich auf eine zwischenmenschliche Beziehungsebene ein<strong>zu</strong>lassen“ (Dietsch/Gloss, 2005, S.<br />
161f.). Es zeigt sich hier also, dass in polizeilichen Erziehungsgesprächen 34 , aber auch<br />
Kontakt- <strong>und</strong> Beratungsgesprächen bewusst versucht wird, eine nette Atmosphäre<br />
her<strong>zu</strong>stellen, um den jugendlichen Täter <strong>zu</strong>r Einsicht <strong>zu</strong> bringen. Die Ausnahme stellt der so<br />
genannte „heiße Stuhl“ dar. Dies ist eine sehr emotional beladene, konfrontative Form eines<br />
Erziehungsgespräches, das besonders bei <strong>Jugend</strong>lichen, die verschlossen oder uneinsichtig<br />
sind, <strong>zu</strong>r Anwendung gebracht werden soll. Wie der „heiße Stuhl“ genau funktioniert, kann<br />
bei Dietsch/Gloss (2005, S. 163ff.) Schritt für Schritt nachgelesen werden, es sei jedoch kurz<br />
vorweggenommen, dass der <strong>Jugend</strong>liche durch bewusst irrationales, emotionales<br />
Argumentieren, am besten von zwei Beamten auf einmal, in einen Spannungs<strong>zu</strong>stand versetzt<br />
werden soll, in welchem er sodann seine eigenen Werthaltungen <strong>zu</strong> hinterfragen beginnt <strong>und</strong><br />
schlussendlich, da er ja nicht aus kann (daher der Name „heißer Stuhl“), seine Einsicht zeigt<br />
<strong>und</strong> folglich durch Kaffee oder Zigarette wieder in eine normale, entspannte <strong>und</strong> nun<br />
unverblendete Gesprächsbasis <strong>zu</strong>rückgeholt wird.<br />
An dieser Stelle sollen die soeben dargestellten Aussagen hinsichtlich der hier vorliegenden<br />
Forschungsarbeit „<strong>Jugend</strong> <strong>und</strong> <strong>Polizei</strong>“ kommentiert <strong>und</strong> bewertet werden. Gleich <strong>zu</strong> Beginn<br />
ist <strong>zu</strong> sagen, dass alle erwähnten <strong>Studie</strong>n <strong>–</strong> von Kraheck-Brägelmann (1997) bis hin <strong>zu</strong><br />
Dietsch´ <strong>und</strong> Gloss´ Handbuch polizeilicher Präventionsarbeit (2005) lediglich Teilaspekte<br />
des Umgangs zwischen <strong>Jugend</strong> <strong>und</strong> <strong>Polizei</strong> beleuchten. Wird bei der einen <strong>Studie</strong> die<br />
Wirkung von Einvernahmen näher betrachtet, so ist es bei der anderen wiederum der Umgang<br />
von <strong>Polizei</strong> mit Kindern am Übergang <strong>zu</strong>r Strafmündigkeit. Besonders die Aussage von Ules<br />
(1997), dass ein verständnisvoller Umgang der <strong>Polizei</strong> mit einem Lärmbelästigungsproblem,<br />
verursacht von <strong>Jugend</strong>lichen, eher <strong>zu</strong>m Ziel führt als eine Anzeige, ist sehr kritisch <strong>zu</strong><br />
betrachten, da sie lediglich auf diesem einen einzigen Beispiel basiert <strong>und</strong> somit aus meiner<br />
34 In polizeilichen Erziehungsgesprächen soll eine, beispielsweise, bereits geschehene Tat direkt nach der<br />
Einvernahme durch die Beamten besprochen <strong>und</strong> im besten Fall von dem jugendlichen Täter als „falsch“<br />
eingesehen werden, um derartiges <strong>zu</strong>künftig nicht mehr <strong>zu</strong> tun. Es ist jedoch in keiner Weise <strong>zu</strong> verwechseln mit<br />
der Beschuldigtenvernehmung (vgl. Dietsch/Gloss, 2005, S. 156ff.).<br />
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