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Jugend und Polizei – Eine qualitative Studie zu ... - Polizei-Newsletter

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Strafunmündige, also unter 14-jährige Personen ab <strong>und</strong> stellt Recht <strong>und</strong> Rechtswirklichkeit<br />

gegenüber 35 (vgl. Holzmann, 2008, S.20). Holzmann beschreibt sehr umfangreich <strong>und</strong><br />

detailliert die Situation r<strong>und</strong> um die Definition Kinderdelinquenz, die rechtliche Stellung des<br />

tatverdächtigen Kindes (Strafunmündigkeit <strong>und</strong> sich daraus ergebende Folgen,<br />

Präventionsansätze von Seiten der <strong>Jugend</strong>hilfe, der Schulen, der Eltern <strong>und</strong> auch der <strong>Polizei</strong>),<br />

um sodann sehr ausführlich auf die allgemeine <strong>Jugend</strong>arbeit der <strong>Polizei</strong> <strong>und</strong> auf die in den<br />

einzelnen B<strong>und</strong>esländern ein<strong>zu</strong>gehen. Gerade was die polizeiliche <strong>Jugend</strong>arbeit betrifft<br />

werden einige Aspekte von ihr aus der Literatur aufgegriffen, die auch für diese Arbeit von<br />

enormer Bedeutung sind. Dörmann <strong>und</strong> Remmers (2000, S. 16ff.) <strong>zu</strong>folge (vgl. Holzmann,<br />

2008, S.244) hat eine 1998 in Deutschland durchgeführte <strong>Studie</strong> ergeben, dass 34,9% der<br />

jungen Befragten die <strong>Polizei</strong> als eher nicht fre<strong>und</strong>lich <strong>und</strong> verständnisvoll einstuften,<br />

wohingegen über 60-Jährige hohe Sympathie für die Exekutive zeigte. Auch wurde ein<br />

direkter Zusammenhang zwischen Alter <strong>und</strong> Vertrauen hergestellt: Je älter, umso mehr<br />

Vertrauen in die <strong>Polizei</strong>. Hier<strong>zu</strong> haben weiters Feltes Untersuchungen ergeben, dass die<br />

Bürger von der <strong>Polizei</strong> eher eine Dienstleistung im Sinne von allgemeiner Hilfe <strong>und</strong><br />

besonders Konfliktlösung in der Bekämpfung der Bagatellkriminalität erwarten, als, wie es<br />

dem Selbstbild der Exekutive entspricht, die Rolle des (repressiven) Verbrechensbekämpfers<br />

<strong>zu</strong> übernehmen (vgl. Feltes, 1990, S. 198). Folglich kommen immer mehr bürgernahe <strong>und</strong><br />

präventive Aufgaben in den Vordergr<strong>und</strong> der polizeilichen Tätigkeit. Darauf nimmt, wie<br />

gezeigt, auch die PDV 382 Be<strong>zu</strong>g. Holzmann, Wilfried Dietsch <strong>und</strong> Werner Gloss´<br />

„Handbuch der polizeilichen <strong>Jugend</strong>arbeit“ zitierend (2005, S. 130), auf welches weiter oben<br />

bereits eingegangen wurde, stellt weiters in den Raum, dass besonders unter Kindern <strong>und</strong><br />

<strong>Jugend</strong>lichen die <strong>Polizei</strong> einen sehr hohen Respekt <strong>und</strong> großes Interesse genießt. Dies wird<br />

darauf <strong>zu</strong>rückgeführt, dass Polizisten die Grenzen verkörpern, nach denen Kinder <strong>und</strong><br />

<strong>Jugend</strong>liche unter anderem suchen, <strong>und</strong>, dass die Exekutive das staatliche Gewaltmonopol in<br />

offensichtlicher Art <strong>und</strong> Weise durch Uniform, das Tragen einer Waffe, etc. darstellt. Dies<br />

wiederum verleiht Autorität <strong>und</strong> wertet die Persönlichkeiten der Kinder <strong>und</strong> <strong>Jugend</strong>lichen auf,<br />

wenn sie von dieser Person sodann „(…) ernst genommen werden“ (Holzmann, 2008, S.258).<br />

35 Die PDV 382 selbst ist verbindliche Gr<strong>und</strong>lage für den Umgang mit Kindern <strong>und</strong> <strong>Jugend</strong>lichen für deutsche<br />

Exekutivbeamte. Im Vorwort dieser ist <strong>zu</strong> lesen, dass dabei der Gr<strong>und</strong>gedanke „Prävention geht vor Repression“<br />

gilt <strong>und</strong> auch besondere Kenntnisse des <strong>Jugend</strong>strafrechts als wichtig angesehen werden (vgl.<br />

<strong>Polizei</strong>dienstvorschrift, Version 1995, Vorwort). Die einzelnen Punkte der Dienstvorschrift geben vor, wie<br />

beispielsweise in der Gefahrenabwehr bei Gefährdung Minderjähriger vor<strong>zu</strong>gehen ist, welche Maßnahmen <strong>zu</strong><br />

setzen sind (hier findet man beispielsweise unter 2.3.1. die Vorgabe, dass Minderjährige in Zivilfahrzeugen von<br />

Beamten in ziviler Bekleidung nach Hause oder in die Obhut eines Berechtigten gebracht werden sollen, was<br />

einer möglichen Stigmatisierung vorbeugen soll), wie Ermittlungen im Strafverfahren ab<strong>zu</strong>laufen haben, wie<br />

Vorladungen, Belehrungen, Vernehmungen, Durchsuchungen, Gegenüberstellungen, Körperliche<br />

Untersuchungen <strong>und</strong> Spurensicherung am Körper, Freiheitsbeschränkung etc. durchgeführt werden sollen.<br />

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